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Sie können sich § 293a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstransparenzstelle) ein. Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über
(2) 1Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020. 2Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. September 2021.
(3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, insbesondere
(4) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. 2Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.
(5) 1Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b Satz 1 und 8.
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | ||||
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t | 1 | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und | t | 1 | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und |
2 | über eine besondere Versorgung | 2 | über eine besondere Versorgung |
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite |
2 | Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der | 2 | Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der | ||
t | 3 | Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstransparenzstelle) ein. Die | t | 3 | Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden |
4 | Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle) ein. Die | ||||
4 | Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen | 5 | Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen | ||
5 | für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der | 6 | für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der | ||
6 | Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu | 7 | Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu | ||
7 | den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über | 8 | den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
9 | die Vertragsform, | 10 | die Vertragsform, | ||
10 | 2. | 11 | 2. | ||
11 | die vertragschließende Krankenkasse, | 12 | die vertragschließende Krankenkasse, | ||
12 | 3. | 13 | 3. | ||
13 | bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden | 14 | bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden | ||
14 | Leistungserbringer, | 15 | Leistungserbringer, | ||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | den Tag des Vertragsbeginns, | 17 | den Tag des Vertragsbeginns, | ||
17 | 5. | 18 | 5. | ||
18 | soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen, | 19 | soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen, | ||
19 | 6. | 20 | 6. | ||
20 | den Tag des Vertragsendes, | 21 | den Tag des Vertragsendes, | ||
21 | 7. | 22 | 7. | ||
22 | den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages, | 23 | den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages, | ||
23 | 8. | 24 | 8. | ||
24 | soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden | 25 | soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden | ||
25 | Diagnosen und | 26 | Diagnosen und | ||
26 | 9. | 27 | 9. | ||
27 | die Vertragsnummer nach Satz 4. | 28 | die Vertragsnummer nach Satz 4. | ||
28 | Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer | 29 | Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer | ||
29 | zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu | 30 | zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu | ||
30 | aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu | 31 | aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu | ||
31 | veröffentlichen. | 32 | veröffentlichen. | ||
32 | (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens | 33 | (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens | ||
33 | die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens | 34 | die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens | ||
34 | zum 30. September 2020. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit | 35 | zum 30. September 2020. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit | ||
35 | sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. | 36 | sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. | ||
36 | September 2021. | 37 | September 2021. | ||
37 | (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das | 38 | (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das | ||
38 | Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz | 39 | Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz | ||
39 | 1, insbesondere | 40 | 1, insbesondere | ||
40 | 1. | 41 | 1. | ||
41 | Art und Aufbau des Verzeichnisses, | 42 | Art und Aufbau des Verzeichnisses, | ||
42 | 2. | 43 | 2. | ||
43 | das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis, | 44 | das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis, | ||
44 | 3. | 45 | 3. | ||
45 | Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und | 46 | Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und | ||
46 | 4. | 47 | 4. | ||
47 | das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer. | 48 | das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer. | ||
48 | Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits bestehende | 49 | Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits bestehende | ||
49 | Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenzstelle | 50 | Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenzstelle | ||
50 | bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | 51 | bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | ||
51 | Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt | 52 | Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt | ||
52 | entsprechend. | 53 | entsprechend. | ||
53 | (4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | 54 | (4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | ||
54 | Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige | 55 | Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige | ||
55 | Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz | 56 | Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz | ||
56 | 1 zu übermitteln. Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die | 57 | 1 zu übermitteln. Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die | ||
57 | Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von | 58 | Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von | ||
58 | den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln. | 59 | den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln. | ||
59 | (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | 60 | (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | ||
60 | Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung des | 61 | Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung des | ||
61 | Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. | 62 | Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. | ||
62 | Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung | 63 | Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung | ||
63 | vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu | 64 | vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu | ||
64 | übermitteln. | 65 | übermitteln. | ||
65 | (6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz | 66 | (6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz | ||
66 | 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die | 67 | 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die | ||
67 | softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 | 68 | softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 | ||
68 | Absatz 1b Satz 1 und 8. | 69 | Absatz 1b Satz 1 und 8. | ||
69 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der | 70 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der | ||
70 | Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des | 71 | Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des | ||
71 | Gesundheitsfonds gedeckt. | 72 | Gesundheitsfonds gedeckt. |
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