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Sie können sich § 280 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.
(2) 1Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. 2Dies gilt auch für Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4. 3Eine Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist auszuschließen. 4Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.
(3) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. 3Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) 1Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend. 4§ 275 Absatz 5 ist zu beachten.
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | ||||
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t | 1 | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | t | 1 | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht |
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | Finanzierung, Haushalt, Aufsicht | ||||
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f | 1 | (1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des | f | 1 | (1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des |
2 | Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d | 2 | Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d | ||
3 | werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage | 3 | werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage | ||
4 | aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der | 4 | aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der | ||
5 | einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen | 5 | einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen | ||
6 | Dienstes aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der | 6 | Dienstes aufzuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der | ||
7 | Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten | 7 | Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten | ||
8 | in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu | 8 | in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu | ||
9 | bestimmen. Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1. | 9 | bestimmen. Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1. | ||
10 | (2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer | 10 | (2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes oder anderer | ||
11 | Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen | 11 | Gutachterdienste im Rahmen der ihnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen | ||
12 | übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch | 12 | übertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch | ||
13 | aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. Dies gilt auch für | 13 | aufwandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. Dies gilt auch für | ||
14 | Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4. Eine | 14 | Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4. Eine | ||
15 | Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser | 15 | Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser | ||
16 | Aufgaben ist auszuschließen. Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben | 16 | Aufgaben ist auszuschließen. Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben | ||
17 | übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen | 17 | übertragen, die die Prüfung von Ansprüchen gegenüber anderen Stellen | ||
18 | betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet | 18 | betreffen, die nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet | ||
19 | sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu | 19 | sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten von diesen Stellen zu | ||
20 | erstatten. | 20 | erstatten. | ||
21 | (3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken | 21 | (3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken | ||
t | 22 | gelten die §§ 67 bis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit der Maßgabe, | t | 22 | gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 des Vierten Buches, § 72 Absatz 1 und 2 Satz |
23 | dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde | 23 | 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz | ||
24 | bedarf, § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches, § 73 | 24 | und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten | ||
25 | Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 | ||||
26 | bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | 25 | Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 | ||
27 | Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten | 26 | in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 | ||
28 | Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen | 27 | des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Der | ||
29 | Rechtsverordnungen entsprechend. Für die Bildung von Rückstellungen und | 28 | Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der vom Vorstand | ||
29 | aufgestellte Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober | ||||
30 | vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. Die | ||||
31 | Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, | ||||
32 | soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Medizinischen | ||||
33 | Dienst geltendes Recht verstößt. Für die Bildung von Rückstellungen und | ||||
30 | Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 | 34 | Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 | ||
31 | Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. Für | 35 | Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. Für | ||
32 | das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz | 36 | das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz | ||
33 | 1 Satz 2 entsprechend. | 37 | 1 Satz 2 entsprechend. | ||
34 | (4) Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die | 38 | (4) Der Medizinische Dienst untersteht der Aufsicht der für die | ||
35 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem | 39 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem | ||
36 | er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von | 40 | er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von | ||
37 | Gesetzen und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § | 41 | Gesetzen und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § | ||
38 | 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten. | 42 | 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten. |
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