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Sie können sich § 279 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat hat
(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. 2Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(4) 116 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. 2Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. 4Als Vertreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. 5Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. 6Die acht Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. 7Eine Wahl unter Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. 8Ist nach dem dritten Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. 9Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Satzung. 10Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. 11Personen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden.
(5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon
(6) 1Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. 2Personen, die bereits mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. 3§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. 4Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. 5§ 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
(7) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Der Vorstand führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungsrates. 3Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. 4Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. 5Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen. 6§ 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.
(8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 66.
(9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.
Verwaltungsrat und Vorstand | Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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t | 1 | Verwaltungsrat und Vorstand | t | 1 | Verwaltungsrat und Vorstand |
Verwaltungsrat und Vorstand | Verwaltungsrat und Vorstand | ||||
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f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der | f | 1 | (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der |
2 | Vorstand. | 2 | Vorstand. | ||
3 | (2) Der Verwaltungsrat hat | 3 | (2) Der Verwaltungsrat hat | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Satzung zu beschließen, | 5 | die Satzung zu beschließen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | den Haushaltsplan festzustellen, | 7 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | 9 | die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes | 11 | die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes | ||
12 | unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund | 12 | unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund | ||
13 | nach § 283 Absatz 2 aufzustellen, | 13 | nach § 283 Absatz 2 aufzustellen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und | 15 | Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | 17 | den Vorstand zu wählen und zu entlasten. | ||
18 | § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. | 18 | § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. | ||
19 | (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse des | 19 | (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse des | ||
20 | Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten | 20 | Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten | ||
21 | Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die | 21 | Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die | ||
22 | Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln | 22 | Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln | ||
23 | der stimmberechtigten Mitglieder. | 23 | der stimmberechtigten Mitglieder. | ||
24 | (4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder | 24 | (4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder | ||
25 | Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und | 25 | Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und | ||
26 | Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen | 26 | Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen | ||
27 | und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der | 27 | und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der | ||
28 | Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine | 28 | Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine | ||
29 | Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige | 29 | Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige | ||
30 | oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je | 30 | oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je | ||
31 | zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 | 31 | zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 | ||
32 | wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates | 32 | wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
33 | erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen | 33 | erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen | ||
34 | und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter | 34 | und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter | ||
35 | Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die | 35 | Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die | ||
36 | Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des | 36 | Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des | ||
37 | Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als | 37 | Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als | ||
38 | gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der | 38 | gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der | ||
39 | Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur | 39 | Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur | ||
40 | Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach | 40 | Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach | ||
41 | Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. | 41 | Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. | ||
42 | Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes | 42 | Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes | ||
43 | der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden. | 43 | der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden. | ||
44 | (5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen | 44 | (5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen | ||
45 | obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon | 45 | obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die | 47 | fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die | ||
48 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der | 48 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der | ||
49 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie | 49 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie | ||
50 | der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen | 50 | der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen | ||
51 | Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie | 51 | Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder | 53 | zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder | ||
54 | der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der | 54 | der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der | ||
55 | Landesärztekammern. | 55 | Landesärztekammern. | ||
56 | Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. Die für die | 56 | Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. Die für die | ||
57 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die | 57 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die | ||
58 | Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der | 58 | Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der | ||
59 | Vorschläge nach Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung | 59 | Vorschläge nach Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung | ||
60 | der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen | 60 | der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen | ||
61 | Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an | 61 | Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an | ||
62 | die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und | 62 | die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und | ||
63 | die Offenlegung der Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind | 63 | die Offenlegung der Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind | ||
64 | mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 | 64 | mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 | ||
65 | sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 entsprechende | 65 | sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 entsprechende | ||
66 | Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das | 66 | Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das | ||
67 | mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 | 67 | mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 | ||
68 | entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 | 68 | entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
t | 69 | reduziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1 dürfen nicht zu mehr | t | 69 | reduziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht |
70 | als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die | 70 | zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die | ||
71 | gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung | 71 | gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung | ||
72 | erbringen. Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem | 72 | erbringen. Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem | ||
73 | amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den | 73 | amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den | ||
74 | Benannten zur Kenntnis gibt. | 74 | Benannten zur Kenntnis gibt. | ||
75 | (6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer | 75 | (6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer | ||
76 | Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr als | 76 | Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr als | ||
77 | ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines | 77 | ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines | ||
78 | Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes | 78 | Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes | ||
79 | innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 | 79 | innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 | ||
80 | Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt | 80 | Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt | ||
81 | entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der | 81 | entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der | ||
82 | Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 | 82 | Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 | ||
83 | Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des | 83 | Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des | ||
84 | Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend. | 84 | Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend. | ||
85 | (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | 85 | (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der | ||
86 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die | 86 | Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die | ||
87 | Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des | 87 | Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des | ||
88 | Verwaltungsrates. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt | 88 | Verwaltungsrates. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt | ||
89 | den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. Die Höhe der | 89 | den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. Die Höhe der | ||
90 | jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der | 90 | jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der | ||
91 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen | 91 | Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen | ||
92 | sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht | 92 | sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht | ||
93 | jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite | 93 | jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite | ||
94 | des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und | 94 | des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und | ||
95 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und | 95 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und | ||
96 | der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer | 96 | der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer | ||
97 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden | 97 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden | ||
98 | und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | 98 | und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
99 | mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches gilt entsprechend. | 99 | mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
100 | (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, | 100 | (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, | ||
101 | 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § | 101 | 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § | ||
102 | 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 | 102 | 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 | ||
103 | Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 | 103 | Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 | ||
104 | Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, | 104 | Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, | ||
105 | Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 66. | 105 | Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 66. | ||
106 | (9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich | 106 | (9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich | ||
107 | abstimmen. | 107 | abstimmen. |
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