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Sie können sich § 275b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 bis 3 des Elften Buches gilt entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auch Regelprüfungen bei Leistungserbringern zu veranlassen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. 3Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, im Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 oder nach § 37c erfüllt sind und ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. 4Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. 5§ 114a Absatz 7 Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(2) 1Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 bis 3a des Elften Buches entsprechend. 2Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 14 anzeigepflichtig sind, sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen; dies gilt auch für Prüfungen bei Leistungserbringern, die Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 betreiben, und bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen haben. 3Räume der Wohneinheiten und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2, die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Der Medizinische Dienst ist im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. 5Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen kann. 6Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. 7Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. 8§ 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.
(3) 1Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege. 2Die Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. 3Der Medizinische Dienst Bund hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen.
(4) Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine Regelprüfungen statt.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.
Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen | t | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen |
2 | der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den | 2 | der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den | ||
3 | Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | 3 | Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung |
Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | 2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | ||
3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 | 3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 | ||
4 | abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften | 4 | abgeschlossen haben und die keiner Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften | ||
5 | Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 | 5 | Buches unterliegen, Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst; § 114 | ||
6 | Absatz 2 bis 3 des Elften Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 | 6 | Absatz 2 bis 3 des Elften Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 | ||
7 | haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | 7 | haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | ||
8 | einheitlich auch Regelprüfungen bei Leistungserbringern zu veranlassen, mit | 8 | einheitlich auch Regelprüfungen bei Leistungserbringern zu veranlassen, mit | ||
9 | denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach | 9 | denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach | ||
10 | § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer | 10 | § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen haben und die einer | ||
11 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. Der | 11 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. Der | ||
12 | Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen | 12 | Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen | ||
13 | Verträge nach § 132a Absatz 4 oder die Landesverbände der Krankenkassen und | 13 | Verträge nach § 132a Absatz 4 oder die Landesverbände der Krankenkassen und | ||
14 | Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, im Auftrag der | 14 | Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, im Auftrag der | ||
15 | Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch anlassbezogen | 15 | Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch anlassbezogen | ||
16 | Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch | 16 | Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch | ||
17 | und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen für | 17 | und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen für | ||
18 | Leistungen nach § 37 oder nach § 37c erfüllt sind und ob die Abrechnung | 18 | Leistungen nach § 37 oder nach § 37c erfüllt sind und ob die Abrechnung | ||
19 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | 19 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | ||
20 | Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | 20 | Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | ||
21 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | 21 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | ||
22 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | 22 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | ||
23 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund | 23 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund | ||
24 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a Absatz 7 | 24 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a Absatz 7 | ||
25 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 25 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
26 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | 26 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | ||
27 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | 27 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | ||
28 | ist. | 28 | ist. | ||
29 | (2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | 29 | (2) Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | ||
30 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. Prüfungen nach Absatz 1 bei | 30 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. Prüfungen nach Absatz 1 bei | ||
31 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | 31 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | ||
32 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | 32 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | ||
33 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 14 anzeigepflichtig sind, | 33 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 14 anzeigepflichtig sind, | ||
34 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen; dies gilt auch für Prüfungen | 34 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen; dies gilt auch für Prüfungen | ||
35 | bei Leistungserbringern, die Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 | 35 | bei Leistungserbringern, die Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 | ||
36 | betreiben, und bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge | 36 | betreiben, und bei Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge | ||
37 | nach § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen haben. Räume der Wohneinheiten | 37 | nach § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen haben. Räume der Wohneinheiten | ||
38 | und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2, die einem Wohnrecht der | 38 | und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach Satz 2, die einem Wohnrecht der | ||
39 | Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren | 39 | Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen Dienst ohne deren | ||
40 | Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | 40 | Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | ||
41 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | 41 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | ||
42 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 42 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
43 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im | 43 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Medizinische Dienst ist im | ||
44 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | 44 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | ||
45 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | 45 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | ||
46 | Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, | 46 | Verträge nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, | ||
47 | zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene | 47 | zu betreten, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene | ||
48 | Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich | 48 | Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich | ||
49 | und in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die | 49 | und in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die | ||
50 | Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches | 50 | Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches | ||
51 | entsprechend. Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge | 51 | entsprechend. Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge | ||
52 | nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, ist zur | 52 | nach § 132a Absatz 4 oder nach § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben, ist zur | ||
53 | Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 verpflichtet und hat dem | 53 | Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 verpflichtet und hat dem | ||
54 | Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen | 54 | Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen | ||
55 | sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Medizinische Dienst die | 55 | sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Medizinische Dienst die | ||
56 | Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen kann. Im Rahmen der | 56 | Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen kann. Im Rahmen der | ||
57 | Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem | 57 | Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und verpflichtet, dem | ||
58 | Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese | 58 | Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu gewähren oder diese | ||
59 | Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für | 59 | Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu übermitteln. Für | ||
60 | die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches | 60 | die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches | ||
61 | entsprechend. § 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277 | 61 | entsprechend. § 114a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches sowie § 277 | ||
62 | Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | 62 | Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | ||
63 | (3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über | 63 | (3) Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über | ||
64 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | 64 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | ||
65 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | 65 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | ||
66 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | 66 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | ||
67 | der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege. Die | 67 | der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege. Die | ||
68 | Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes | 68 | Medizinischen Dienste stellen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes | ||
69 | Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische | 69 | Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische | ||
70 | Dienst Bund hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu | 70 | Dienst Bund hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu | ||
71 | den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse | 71 | den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse | ||
72 | dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches | 72 | dieser Prüfungen in den Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches | ||
73 | einzubeziehen. | 73 | einzubeziehen. | ||
n | n | 74 | (4) Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
75 | Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst arbeiten mit den nach | ||||
76 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der | ||||
77 | Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 eng zusammen, um | ||||
78 | ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch wirksam aufeinander | ||||
79 | abzustimmen, insbesondere durch | ||||
80 | 1. | ||||
81 | regelmäßige gegenseitige Information und Beratung, | ||||
82 | 2. | ||||
83 | Terminabsprachen für gemeinsame oder arbeitsteilige Prüfungen von | ||||
84 | Leistungserbringern und | ||||
85 | 3. | ||||
86 | Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen. | ||||
87 | Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen unter Berücksichtigung des | ||||
88 | inhaltlichen Schwerpunkts der vorgesehenen Prüfungen nach Möglichkeit | ||||
89 | vermieden werden. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die | ||||
90 | Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie | ||||
91 | der Medizinische Dienst verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach den | ||||
92 | heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an im Rahmen der | ||||
93 | Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zu beteiligen. Im Rahmen der | ||||
94 | Zusammenarbeit sind die Krankenkassen, Landesverbände der Krankenkassen und | ||||
95 | die Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst berechtigt und auf Anforderung | ||||
96 | verpflichtet, der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | ||||
97 | Aufsichtsbehörde und den Trägern der Eingliederungshilfe die ihnen nach dem | ||||
98 | Sozialgesetzbuch zugänglichen Daten über die Leistungserbringer, die sie im | ||||
99 | Rahmen von Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiten, mitzuteilen, | ||||
100 | soweit diese für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. | ||||
101 | Diese Daten sind insbesondere die Zahl und Art der Plätze und deren Belegung, | ||||
102 | über die personelle und sachliche Ausstattung sowie über Leistungen und | ||||
103 | Vergütungen der Leistungserbringer. Personenbezogene Daten sind vor der | ||||
104 | Datenübermittlung zu anonymisieren. Erkenntnisse aus den Prüfungen nach den | ||||
105 | Absätzen 1 und 2 sind vom Medizinischen Dienst unverzüglich der nach | ||||
106 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit | ||||
107 | sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach | ||||
108 | den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. | ||||
109 | (5) Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||||
110 | Ersatzkassen sowie der Medizinische Dienst tragen die ihnen durch die | ||||
111 | Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | ||||
112 | Aufsichtsbehörden und den Trägern der Eingliederungshilfe nach Absatz 4 | ||||
113 | entstehenden Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten der nach | ||||
114 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer von | ||||
115 | nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden beteiligter | ||||
116 | Stellen oder Gremien sowie der Träger der Eingliederungshilfe ist unzulässig. | ||||
74 | (4) Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine | 117 | (6) Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. September 2020 keine | ||
75 | Regelprüfungen statt. | 118 | Regelprüfungen statt. | ||
t | 76 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten | t | 119 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten |
77 | Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein | 120 | Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein | ||
78 | Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 | 121 | Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 | ||
79 | den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 122 | den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
80 | des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. | 123 | des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. |
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