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Sie können sich § 271 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:
1(1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. 2Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.
(2) 1Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. 2Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. 3Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr betragen. 4Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. 5Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu überführen.
1(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. 2Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. 3Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3) 1Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. 2Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. 3Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(4) 1Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. 2Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren.
(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt.
(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden.
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
Gesundheitsfonds | Gesundheitsfonds | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen |
2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | 2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | 4 | den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | ||
5 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | 5 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | ||
6 | Krankenversicherung, | 6 | Krankenversicherung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | 8 | den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | 10 | den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | 12 | der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | den Bundesmitteln nach § 221. | 14 | den Bundesmitteln nach § 221. | ||
15 | Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ | 15 | Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ | ||
16 | 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. Die im Laufe eines | 16 | 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. Die im Laufe eines | ||
17 | Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben. | 17 | Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben. | ||
18 | (1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich | 18 | (1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich | ||
19 | dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des | 19 | dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des | ||
20 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für | 20 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für | ||
21 | Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den | 21 | Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den | ||
22 | Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | 22 | Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | ||
23 | (2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | 23 | (2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | ||
24 | vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in | 24 | vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in | ||
25 | den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a | 25 | den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a | ||
26 | Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des | 26 | Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des | ||
27 | Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | 27 | Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | ||
28 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der | 28 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der | ||
29 | Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 | 29 | Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 | ||
30 | Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des | 30 | Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des | ||
31 | Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen | 31 | Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen | ||
32 | Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr | 32 | Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr | ||
33 | betragen. Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf | 33 | betragen. Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf | ||
34 | den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. | 34 | den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. | ||
35 | Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der | 35 | Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der | ||
36 | Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr | 36 | Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr | ||
37 | abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für | 37 | abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für | ||
38 | die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe | 38 | die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe | ||
39 | entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der | 39 | entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der | ||
40 | beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu | 40 | beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu | ||
t | 41 | überführen. | t | 41 | überführen. Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2021 190 Millionen |
42 | Euro an das Bundesministerium für Gesundheit gezahlt. | ||||
42 | (2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt | 43 | (2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt | ||
43 | für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | 44 | für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | ||
44 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | 45 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | ||
45 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | 46 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | ||
46 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist | 47 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist | ||
47 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur | 48 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur | ||
48 | Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für | 49 | Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für | ||
49 | Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 50 | Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
50 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den | 51 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den | ||
51 | §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds | 52 | §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds | ||
52 | ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. | 53 | ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. | ||
53 | Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche | 54 | Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche | ||
54 | Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | 55 | Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | ||
55 | (4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr | 56 | (4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr | ||
56 | 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Den | 57 | 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Den | ||
57 | Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 | 58 | Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 | ||
58 | Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen | 59 | Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen | ||
59 | Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich | 60 | Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich | ||
60 | aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. | 61 | aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. | ||
61 | (5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem | 62 | (5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem | ||
62 | Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren | 63 | Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren | ||
63 | 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 | 64 | 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 | ||
64 | jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen | 65 | jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen | ||
65 | Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | 66 | Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | ||
66 | Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a | 67 | Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a | ||
67 | Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | 68 | Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | ||
68 | zurückgeführt. | 69 | zurückgeführt. | ||
69 | (6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des | 70 | (6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des | ||
70 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der | 71 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der | ||
71 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe | 72 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe | ||
72 | von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in | 73 | von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in | ||
73 | Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des anteiligen | 74 | Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des anteiligen | ||
74 | Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | 75 | Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | ||
75 | Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern | 76 | Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern | ||
76 | nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen | 77 | nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen | ||
77 | werden. | 78 | werden. | ||
78 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds | 79 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds | ||
79 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | 80 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | ||
80 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | 81 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | ||
81 | Gesundheitsfonds gedeckt. | 82 | Gesundheitsfonds gedeckt. |
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