Lade...
Lade...
Sie können sich § 270a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt.
(2) 1Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. 2Die Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.
(3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve zugeführt.
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 und weist sie den Krankenkassen zu. 3§ 266 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. 4Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.
Einkommensausgleich | Einkommensausgleich | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen | f | 1 | (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen |
2 | Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger | 2 | Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger | ||
3 | Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. | 3 | Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. | ||
4 | (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, | 4 | (2) Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, | ||
5 | erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer | 5 | erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer | ||
6 | Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Die | 6 | Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Die | ||
7 | Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der | 7 | Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der | ||
8 | Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den | 8 | Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den | ||
9 | voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied | 9 | voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied | ||
10 | aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird. | 10 | aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird. | ||
11 | (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den | 11 | (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den | ||
12 | notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der | 12 | notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der | ||
13 | Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des | 13 | Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des | ||
14 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve | 14 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve | ||
15 | zugeführt. | 15 | zugeführt. | ||
16 | (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der | 16 | (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der | ||
17 | Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den | 17 | Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den | ||
t | 18 | Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Das | t | 18 | Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesamt |
19 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 | 19 | für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 und weist | ||
20 | und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 | 20 | sie den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 7 ist | ||
21 | Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung der | 21 | entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und | ||
22 | vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des | 22 | endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs | ||
23 | Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur | 23 | erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der | ||
24 | Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz | 24 | Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. | ||
25 | 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.