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Sie können sich § 266 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270). 2Mit den risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. 3Durch diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 ergeben.
(2) 1Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld haben. 2Die Morbidität der Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. 3Regionale Merkmale sind solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen können.
(3) Die Grundpauschale und die risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen.
(4) Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten. Dabei bleiben außer Betracht
(5) Die Bildung der Risikogruppen nach Absatz 2 und die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach Kriterien, die zugleich
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt
(7) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. 2Es legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je Risikogruppe nach Absatz 2 zugrunde. 3Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. 4Die nach Satz 2 erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. 5Sie sind nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. 6Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. 7Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
(9) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Risikostrukturausgleich nicht teil.
1(10) Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung in einem Gutachten zu überprüfen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die Wirkungen der regionalen Merkmale als Risikomerkmal im Risikostrukturausgleich zu untersuchen. 3Die Wirkungen des Ausschlusses von Risikogruppen nach § 18 Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbesondere auf die Manipulationsresistenz und Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs einschließlich der Einhaltung der Vorgaben des § 266 Absatz 5 sind zusätzlich zu dem Gutachten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu untersuchen. 4Für den Zweck des Gutachtens nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häufigkeit der Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen zu untersuchen.
1(11) Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. 2Die Anpassung der Datenmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3 zu berücksichtigen.
1(12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 werden die finanziellen Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen nach Absatz 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent begrenzt. 2Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für die Summe der Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land. 3Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 ohne Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land verteilt.
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), | t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ | f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ |
2 | 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- | 2 | 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- | ||
3 | und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und | 3 | und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und | ||
4 | Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270). Mit den risikoadjustierten | 4 | Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270). Mit den risikoadjustierten | ||
5 | Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Durch | 5 | Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Durch | ||
6 | diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den | 6 | diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den | ||
7 | Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf | 7 | Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf | ||
8 | nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 ergeben. | 8 | nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 ergeben. | ||
9 | (2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der | 9 | (2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der | ||
10 | Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, | 10 | Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, | ||
n | 11 | ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld haben. Die Morbidität der | n | 11 | ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld nach § 44 haben. Die Morbidität |
12 | Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, | 12 | der Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, | ||
13 | Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen | 13 | Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen | ||
14 | dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. Regionale Merkmale sind | 14 | dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. Regionale Merkmale sind | ||
15 | solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen | 15 | solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen | ||
16 | können. | 16 | können. | ||
17 | (3) Die Grundpauschale und die risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur | 17 | (3) Die Grundpauschale und die risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur | ||
18 | Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen. | 18 | Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen. | ||
19 | (4) Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 | 19 | (4) Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 | ||
20 | orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen | 20 | orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen | ||
21 | Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten. Dabei | 21 | Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten. Dabei | ||
22 | bleiben außer Betracht | 22 | bleiben außer Betracht | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die von Dritten erstatteten Ausgaben, | 24 | die von Dritten erstatteten Ausgaben, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für | 26 | Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für | ||
27 | Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. | 27 | Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. | ||
28 | Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte | 28 | Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte | ||
29 | werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte. | 29 | werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte. | ||
30 | (5) Die Bildung der Risikogruppen nach Absatz 2 und die Ermittlung der | 30 | (5) Die Bildung der Risikogruppen nach Absatz 2 und die Ermittlung der | ||
31 | standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach Kriterien, die | 31 | standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach Kriterien, die | ||
32 | zugleich | 32 | zugleich | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Anreize zu Risikoselektion verringern und | 34 | Anreize zu Risikoselektion verringern und | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen | 36 | keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen | ||
37 | setzen. | 37 | setzen. | ||
38 | (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und | 38 | (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und | ||
39 | weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. Es gibt für die | 39 | weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. Es gibt für die | ||
40 | Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt | 40 | Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich | 42 | die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich | ||
43 | beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Risikogruppen nach | 43 | beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Risikogruppen nach | ||
44 | Absatz 2, und | 44 | Absatz 2, und | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge. | 46 | die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge. | ||
47 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der einheitlichen | 47 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der einheitlichen | ||
48 | Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die | 48 | Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die | ||
49 | Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und | 49 | Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und | ||
50 | Nachweise verlangen. | 50 | Nachweise verlangen. | ||
51 | (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus für ein | 51 | (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus für ein | ||
52 | Kalenderjahr die Werte nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. Es | 52 | Kalenderjahr die Werte nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. Es | ||
53 | legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach | 53 | legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach | ||
54 | Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je | 54 | Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je | ||
55 | Risikogruppe nach Absatz 2 zugrunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist | 55 | Risikogruppe nach Absatz 2 zugrunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist | ||
56 | die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom Bundesamt für Soziale | 56 | die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom Bundesamt für Soziale | ||
57 | Sicherung aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und | 57 | Sicherung aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und | ||
58 | Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der | 58 | Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der | ||
59 | beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhaltenen | 59 | beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhaltenen | ||
60 | Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach der Ermittlung | 60 | Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach der Ermittlung | ||
61 | der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 | 61 | der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 | ||
62 | auszugleichen. Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 | 62 | auszugleichen. Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 | ||
63 | sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, | 63 | sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, | ||
64 | hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der nächsten Ermittlung der | 64 | hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der nächsten Ermittlung der | ||
65 | Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. | 65 | Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. | ||
66 | Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich | 66 | Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich | ||
67 | einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende | 67 | einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende | ||
68 | Wirkung. | 68 | Wirkung. | ||
69 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | 69 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | ||
70 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | 70 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1, der Werte | 72 | die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1, der Werte | ||
73 | nach Absatz 6 sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der | 73 | nach Absatz 6 sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der | ||
74 | für die Durchführung des Risikoausgleichsverfahrens erforderlichen | 74 | für die Durchführung des Risikoausgleichsverfahrens erforderlichen | ||
75 | Berechnungswerte, | 75 | Berechnungswerte, | ||
76 | 2. | 76 | 2. | ||
77 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der Leistungsausgaben | 77 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der Leistungsausgaben | ||
78 | nach den Absätzen 3 bis 6; dabei können für Risikogruppen, die nach dem Anspruch | 78 | nach den Absätzen 3 bis 6; dabei können für Risikogruppen, die nach dem Anspruch | ||
79 | der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, besondere | 79 | der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, besondere | ||
80 | Standardisierungsverfahren und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des | 80 | Standardisierungsverfahren und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des | ||
81 | Krankengeldes geregelt werden, | 81 | Krankengeldes geregelt werden, | ||
82 | 2a. | 82 | 2a. | ||
83 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der sonstigen Ausgaben | 83 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der sonstigen Ausgaben | ||
84 | nach § 270, die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung dieser Ausgaben | 84 | nach § 270, die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung dieser Ausgaben | ||
85 | sowie das Verfahren der Verarbeitung der nach § 270 Absatz 2 zu übermittelnden | 85 | sowie das Verfahren der Verarbeitung der nach § 270 Absatz 2 zu übermittelnden | ||
86 | Daten, | 86 | Daten, | ||
87 | 2b. | 87 | 2b. | ||
88 | die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Risikogruppen nach Absatz 2 | 88 | die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Risikogruppen nach Absatz 2 | ||
89 | einschließlich der Altersabstände zwischen den Altersgruppen, auch abweichend | 89 | einschließlich der Altersabstände zwischen den Altersgruppen, auch abweichend | ||
90 | von Absatz 2; hierzu gehört auch die Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der | 90 | von Absatz 2; hierzu gehört auch die Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der | ||
91 | regionalen Merkmale, | 91 | regionalen Merkmale, | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g | 93 | die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g | ||
94 | hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich | 94 | hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich | ||
95 | der Dauer der Teilnahme und des Verfahrens der Verarbeitung der für die | 95 | der Dauer der Teilnahme und des Verfahrens der Verarbeitung der für die | ||
96 | Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten, | 96 | Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten, | ||
97 | 4. | 97 | 4. | ||
98 | die Berechnungsverfahren sowie die Durchführung des Zahlungsverkehrs, | 98 | die Berechnungsverfahren sowie die Durchführung des Zahlungsverkehrs, | ||
99 | 5. | 99 | 5. | ||
100 | die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen, | 100 | die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen, | ||
101 | 6. | 101 | 6. | ||
102 | das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs einschließlich des | 102 | das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs einschließlich des | ||
103 | Ausschlusses von Risikogruppen, die anhand der Morbidität der Versicherten | 103 | Ausschlusses von Risikogruppen, die anhand der Morbidität der Versicherten | ||
104 | gebildet werden, mit den höchsten relativen Steigerungsraten, | 104 | gebildet werden, mit den höchsten relativen Steigerungsraten, | ||
105 | 7. | 105 | 7. | ||
106 | die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 5 und 12, | 106 | die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 5 und 12, | ||
107 | 8. | 107 | 8. | ||
108 | die Vergütung des wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des | 108 | die Vergütung des wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des | ||
109 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die Erstellung | 109 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die Erstellung | ||
110 | von Gutachten nach Absatz 10, | 110 | von Gutachten nach Absatz 10, | ||
111 | 9. | 111 | 9. | ||
112 | die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der | 112 | die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der | ||
113 | Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter | 113 | Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter | ||
114 | Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und | 114 | Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und | ||
115 | der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274. | 115 | der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274. | ||
116 | Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Satz 1 Nr. 3 ohne | 116 | Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Satz 1 Nr. 3 ohne | ||
117 | Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. | 117 | Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. | ||
118 | (9) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Risikostrukturausgleich | 118 | (9) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Risikostrukturausgleich | ||
119 | nicht teil. | 119 | nicht teil. | ||
120 | (10) Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den | 120 | (10) Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den | ||
121 | Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des | 121 | Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des | ||
122 | Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch | 122 | Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch | ||
123 | den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des | 123 | den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des | ||
124 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung in einem | 124 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung in einem | ||
125 | Gutachten zu überprüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den | 125 | Gutachten zu überprüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den | ||
126 | Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die | 126 | Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die | ||
127 | Wirkungen der regionalen Merkmale als Risikomerkmal im Risikostrukturausgleich | 127 | Wirkungen der regionalen Merkmale als Risikomerkmal im Risikostrukturausgleich | ||
128 | zu untersuchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von Risikogruppen nach § 18 | 128 | zu untersuchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von Risikogruppen nach § 18 | ||
129 | Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbesondere auf die | 129 | Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbesondere auf die | ||
130 | Manipulationsresistenz und Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs | 130 | Manipulationsresistenz und Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs | ||
131 | einschließlich der Einhaltung der Vorgaben des § 266 Absatz 5 sind zusätzlich | 131 | einschließlich der Einhaltung der Vorgaben des § 266 Absatz 5 sind zusätzlich | ||
132 | zu dem Gutachten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den wissenschaftlichen | 132 | zu dem Gutachten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den wissenschaftlichen | ||
133 | Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für | 133 | Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für | ||
134 | Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu untersuchen. Für den Zweck des | 134 | Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu untersuchen. Für den Zweck des | ||
135 | Gutachtens nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häufigkeit der Diagnosen | 135 | Gutachtens nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häufigkeit der Diagnosen | ||
136 | nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Zuordnung der | 136 | nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Zuordnung der | ||
137 | Versicherten zu Risikogruppen zu untersuchen. | 137 | Versicherten zu Risikogruppen zu untersuchen. | ||
138 | (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | 138 | (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | ||
139 | für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der | 139 | für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der | ||
140 | bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der Datenmeldung | 140 | bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der Datenmeldung | ||
141 | nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung | 141 | nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung | ||
142 | gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist ab dem | 142 | gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist ab dem | ||
t | 143 | Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. | t | 143 | Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Die |
144 | Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen, die nach dem Anspruch der | ||||
145 | Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, erfolgt für das Ausgleichsjahr 2020 | ||||
146 | danach, ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 | ||||
147 | haben. | ||||
144 | (12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 werden die finanziellen | 148 | (12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 werden die finanziellen | ||
145 | Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen | 149 | Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen | ||
146 | nach Absatz 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent | 150 | nach Absatz 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent | ||
147 | begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für | 151 | begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für | ||
148 | die Summe der Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in | 152 | die Summe der Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in | ||
149 | einem Land. Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz | 153 | einem Land. Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz | ||
150 | der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 ohne Bildung von | 154 | der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 ohne Bildung von | ||
151 | Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen | 155 | Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen | ||
152 | nach Absatz 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land | 156 | nach Absatz 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land | ||
153 | verteilt. | 157 | verteilt. |
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