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Sie können sich § 231 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) 1Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. 2Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. 3Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
(3) 1Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. 2Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.
Erstattung von Beiträgen | Erstattung von Beiträgen | ||||
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t | 1 | Erstattung von Beiträgen | t | 1 | Erstattung von Beiträgen |
Erstattung von Beiträgen | Erstattung von Beiträgen | ||||
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n | 1 | (1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied | n | 1 | (1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem |
2 | durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, | 2 | Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge | ||
3 | um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem | 3 | entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit | ||
4 | Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die | 4 | dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die | ||
5 | anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. | 5 | anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. Die | ||
6 | Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der | ||||
7 | Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist. | ||||
6 | (2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von | 8 | (2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von | ||
7 | ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen | 9 | ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen | ||
8 | Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente | 10 | Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente | ||
9 | zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des | 11 | zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des | ||
10 | Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der | 12 | Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der | ||
11 | Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn | 13 | Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn | ||
12 | dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 | 14 | dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 | ||
13 | erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die | 15 | erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die | ||
t | 14 | von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. | t | 16 | von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. Absatz 1 Satz 2 |
17 | gilt entsprechend. | ||||
15 | (3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 | 18 | (3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 | ||
16 | festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, | 19 | festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, | ||
17 | für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die | 20 | für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die | ||
18 | für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen | 21 | für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen | ||
19 | Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten | 22 | Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten | ||
20 | Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der | 23 | Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der | ||
21 | Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 | 24 | Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 | ||
22 | hätte zahlen müssen. | 25 | hätte zahlen müssen. |
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