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Sie können sich § 219a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. 2§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. 3Der für das Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des Spitzenverbandes fort.
(3) 1Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. 2Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts anderes bestimmen. 3Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. 4Das Nähere über die Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die Satzung.
(4) 1Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. 2Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.
(5) 1Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. 2Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten.
(6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | ||||
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t | 1 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | t | 1 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland |
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland | ||||
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2 | Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er | 2 | Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) wahr. Er | ||
3 | erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch | 3 | erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch | ||
4 | innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu | 4 | innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, | 6 | Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, | 8 | Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts, | 10 | Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in | 12 | Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in | ||
13 | grenzüberschreitenden Fällen, | 13 | grenzüberschreitenden Fällen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Aufklärung, Beratung und Information, | 15 | Aufklärung, Beratung und Information, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d. | 17 | Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d. | ||
18 | Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in | 18 | Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in | ||
19 | Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der | 19 | Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der | ||
20 | Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der | 20 | Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der | ||
21 | Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder der | 21 | Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder der | ||
22 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, soweit es sich | 22 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, soweit es sich | ||
23 | um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der | 23 | um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der | ||
24 | landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche | 24 | landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche | ||
25 | Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre. Die | 25 | Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre. Die | ||
26 | Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln | 26 | Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln | ||
27 | und dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der | 27 | und dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der | ||
n | 28 | Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen. | n | 28 | Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen. Im Rahmen der Erfüllung |
29 | seiner Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband Bund der | ||||
30 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland | ||||
31 | 1. | ||||
32 | auf Beanstandungen verzichten und eine damit einhergehende | ||||
33 | Zahlungsverpflichtungen der Krankenkassen begründen sowie | ||||
34 | 2. | ||||
35 | im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung mit in- und ausländischen | ||||
36 | Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen der deutschen Krankenkassen | ||||
37 | verzichten und sich auf das Bestehen einer oder mehrerer ausländischer | ||||
38 | Forderungen gegenüber einer deutschen Krankenkasse mit einer ausländischen | ||||
39 | Stelle verständigen. | ||||
40 | Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Verpflichtung zur Zahlung ist nur | ||||
41 | möglich, wenn dies für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | ||||
42 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland und die betroffenen | ||||
43 | Krankenkassen wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzelheiten zu den | ||||
44 | Voraussetzungen des Satzes 6 und zum Verfahren legt der Spitzenverband Bund | ||||
45 | der Krankenkassen in einer Richtlinie fest. | ||||
29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der | 46 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der | ||
30 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) | 47 | Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) | ||
31 | nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a des | 48 | nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a des | ||
32 | Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. Der für das Jahr | 49 | Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. Der für das Jahr | ||
33 | 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des | 50 | 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des | ||
34 | Spitzenverbandes fort. | 51 | Spitzenverbandes fort. | ||
35 | (3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 | 52 | (3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 | ||
36 | einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Der | 53 | einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. Der | ||
37 | Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten | 54 | Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten | ||
38 | nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten | 55 | nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten | ||
39 | gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes | 56 | gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes | ||
40 | Recht nichts anderes bestimmen. Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt | 57 | Recht nichts anderes bestimmen. Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt | ||
41 | § 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere über die | 58 | § 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere über die | ||
42 | Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die | 59 | Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die | ||
43 | Satzung. | 60 | Satzung. | ||
44 | (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes | 61 | (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes | ||
45 | Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. Die | 62 | Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. Die | ||
46 | Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen. | 63 | Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen. | ||
47 | (5) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel | 64 | (5) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel | ||
48 | werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt | 65 | werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt | ||
49 | werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen Einnahmen der | 66 | werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen Einnahmen der | ||
50 | Verbindungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen | 67 | Verbindungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen | ||
51 | zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren | 68 | zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren | ||
52 | Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten. | 69 | Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten. | ||
53 | (6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des | 70 | (6) Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des | ||
54 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | 71 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der | ||
55 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt | 72 | Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt | ||
56 | durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert | 73 | durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert | ||
57 | worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des | 74 | worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des | ||
58 | Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen | 75 | Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen | ||
59 | Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit | 76 | Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit | ||
60 | medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf Grund einer | 77 | medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf Grund einer | ||
61 | Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der | 78 | Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der | ||
62 | Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und | 79 | Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und | ||
63 | Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem | 80 | Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem | ||
64 | zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den | 81 | zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den | ||
65 | Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit | 82 | Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit | ||
66 | Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen | 83 | Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen | ||
67 | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten | 84 | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten | ||
68 | für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung | 85 | für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung | ||
69 | der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die | 86 | der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die | ||
70 | zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) | 87 | zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) | ||
71 | geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass | 88 | geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass | ||
72 | 1. | 89 | 1. | ||
73 | die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20 der | 90 | die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20 der | ||
74 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) | 91 | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) | ||
75 | Nr. 987/2009 verzichten können, | 92 | Nr. 987/2009 verzichten können, | ||
76 | 2. | 93 | 2. | ||
77 | der Bund die Behandlungskosten übernimmt, | 94 | der Bund die Behandlungskosten übernimmt, | ||
78 | 3. | 95 | 3. | ||
79 | die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der | 96 | die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der | ||
80 | Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt. | 97 | Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt. | ||
t | 81 | Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2021 begonnen werden. | t | 98 | Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum 31. Dezember 2021 begonnen |
82 | Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | 99 | werden. Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
83 | Königreich von Großbritannien und Nordirland haben, gilt dies für alle | 100 | Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland haben, gilt dies für | ||
84 | Behandlungen, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen werden. | 101 | alle Behandlungen, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen werden. |
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