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Sie können sich § 199a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu informieren. 2Inhalt und Ausgestaltung dieser Informationen werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
(2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse an, dass die Krankenkasse den Nachweis über seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule meldet. Die Meldung enthält neben dem Versichertenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name, Geschlecht, Anschrift und Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen Krankenversicherungsnummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt und für das weitere Verfahren erforderlich ist. Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind zuständig:
(3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule der zuständigen Krankenkasse unverzüglich
(4) 1Bei einem Krankenkassenwechsel eines Studenten meldet die gewählte Krankenkasse der Hochschule unverzüglich den Beginn der Versicherung bei der gewählten Krankenkasse. 2Die Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse unverzüglich nach Eingang der Meldung das Datum der Einschreibung und den Beginn des Semesters.
(5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die Krankenkasse den Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu melden:
(6) 1Die Meldungen der Hochschulen nach den Absätzen 2 bis 4 sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. 2Nimmt die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule noch nicht an der Datenübertragung teil, tritt an die Stelle der maschinellen Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Textform. 3Zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren haben die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eine Absendernummer nach § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beantragen. 4Die gesonderte Absendernummer und alle Angaben, die zur Vergabe der Absendernummer notwendig sind, werden in einer elektronischen Hochschuldatei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen verarbeitet. 5Die Krankenkassen dürfen die Hochschuldatei und deren Inhalte verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlich ist.
(7) 1Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden Daten für die Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hochschulrektorenkonferenz in Gemeinsamen Grundsätzen. 2§ 95 des Vierten Buches ist anzuwenden. 3Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, das vorher den Verband der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat.
Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten | Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten | ||||
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t | 1 | Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten | t | 1 | Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten |
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f | 1 | (1) Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die | f | 1 | (1) Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die |
2 | Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die | 2 | Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten über die | ||
3 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die | 3 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die | ||
4 | Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des | 4 | Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des | ||
5 | Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu | 5 | Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form zu | ||
6 | informieren. Inhalt und Ausgestaltung dieser Informationen werden durch | 6 | informieren. Inhalt und Ausgestaltung dieser Informationen werden durch | ||
7 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt. | 7 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt. | ||
8 | (2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich | 8 | (2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder staatlich | ||
9 | anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er in der | 9 | anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er in der | ||
10 | gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters, | 10 | gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters, | ||
11 | frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass er nicht | 11 | frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass er nicht | ||
12 | gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der | 12 | gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der | ||
13 | Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der | 13 | Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der | ||
14 | Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse an, dass die Krankenkasse | 14 | Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse an, dass die Krankenkasse | ||
15 | den Nachweis über seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die staatliche oder | 15 | den Nachweis über seinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die staatliche oder | ||
16 | staatlich anerkannte Hochschule meldet. Die Meldung enthält neben dem | 16 | staatlich anerkannte Hochschule meldet. Die Meldung enthält neben dem | ||
17 | Versichertenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name, Geschlecht, Anschrift | 17 | Versichertenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name, Geschlecht, Anschrift | ||
18 | und Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen | 18 | und Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen | ||
t | 19 | Krankenversicherungsnummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt | t | 19 | Krankenversichertennummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt und |
20 | und für das weitere Verfahren erforderlich ist. Für die Ausstellung der | 20 | für das weitere Verfahren erforderlich ist. Für die Ausstellung der | ||
21 | Versicherungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus | 21 | Versicherungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus | ||
22 | sind zuständig: | 22 | sind zuständig: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei | 24 | für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei | ||
25 | der er versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der | 25 | der er versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der | ||
26 | Einschreibung sein wird, | 26 | Einschreibung sein wird, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für einen nicht | 28 | für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für einen nicht | ||
29 | versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine | 29 | versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine | ||
30 | Versicherung bestand, | 30 | Versicherung bestand, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 von der | 32 | für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 von der | ||
33 | Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung | 33 | Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung | ||
34 | vorgenommen hat, | 34 | vorgenommen hat, | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt | 36 | im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt | ||
37 | werden könnte. | 37 | werden könnte. | ||
38 | (3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet die staatliche oder | 38 | (3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet die staatliche oder | ||
39 | staatlich anerkannte Hochschule der zuständigen Krankenkasse unverzüglich | 39 | staatlich anerkannte Hochschule der zuständigen Krankenkasse unverzüglich | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zum Versicherungsstatus oder der | 41 | nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zum Versicherungsstatus oder der | ||
42 | Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach Absatz 2 das Datum der | 42 | Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach Absatz 2 das Datum der | ||
43 | Einschreibung des Studenten und den Beginn des Semesters, | 43 | Einschreibung des Studenten und den Beginn des Semesters, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der | 45 | den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der | ||
46 | Student exmatrikuliert wurde oder das der Aufnahme eines Promotionsstudiums bei | 46 | Student exmatrikuliert wurde oder das der Aufnahme eines Promotionsstudiums bei | ||
47 | fortgesetzter Einschreibung unmittelbar vorangeht. | 47 | fortgesetzter Einschreibung unmittelbar vorangeht. | ||
48 | (4) Bei einem Krankenkassenwechsel eines Studenten meldet die gewählte | 48 | (4) Bei einem Krankenkassenwechsel eines Studenten meldet die gewählte | ||
49 | Krankenkasse der Hochschule unverzüglich den Beginn der Versicherung bei der | 49 | Krankenkasse der Hochschule unverzüglich den Beginn der Versicherung bei der | ||
50 | gewählten Krankenkasse. Die Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse | 50 | gewählten Krankenkasse. Die Hochschule meldet der gewählten Krankenkasse | ||
51 | unverzüglich nach Eingang der Meldung das Datum der Einschreibung und den | 51 | unverzüglich nach Eingang der Meldung das Datum der Einschreibung und den | ||
52 | Beginn des Semesters. | 52 | Beginn des Semesters. | ||
53 | (5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die | 53 | (5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die | ||
54 | Krankenkasse den Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu melden: | 54 | Krankenkasse den Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu melden: | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und | 56 | den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | die Begleichung der rückständigen Beiträge. | 58 | die Begleichung der rückständigen Beiträge. | ||
59 | (6) Die Meldungen der Hochschulen nach den Absätzen 2 bis 4 sind durch | 59 | (6) Die Meldungen der Hochschulen nach den Absätzen 2 bis 4 sind durch | ||
60 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. Nimmt die | 60 | gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. Nimmt die | ||
61 | staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule noch nicht an der | 61 | staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule noch nicht an der | ||
62 | Datenübertragung teil, tritt an die Stelle der maschinellen Meldungen nach den | 62 | Datenübertragung teil, tritt an die Stelle der maschinellen Meldungen nach den | ||
63 | Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Textform. Zur Teilnahme am elektronischen | 63 | Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Textform. Zur Teilnahme am elektronischen | ||
64 | Meldeverfahren haben die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | 64 | Meldeverfahren haben die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | ||
65 | eine Absendernummer nach § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband Bund der | 65 | eine Absendernummer nach § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband Bund der | ||
66 | Krankenkassen zu beantragen. Die gesonderte Absendernummer und alle | 66 | Krankenkassen zu beantragen. Die gesonderte Absendernummer und alle | ||
67 | Angaben, die zur Vergabe der Absendernummer notwendig sind, werden in einer | 67 | Angaben, die zur Vergabe der Absendernummer notwendig sind, werden in einer | ||
68 | elektronischen Hochschuldatei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 68 | elektronischen Hochschuldatei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
69 | verarbeitet. Die Krankenkassen dürfen die Hochschuldatei und deren Inhalte | 69 | verarbeitet. Die Krankenkassen dürfen die Hochschuldatei und deren Inhalte | ||
70 | verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlich | 70 | verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlich | ||
71 | ist. | 71 | ist. | ||
72 | (7) Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden | 72 | (7) Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu übermittelnden | ||
73 | Daten für die Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen regeln der | 73 | Daten für die Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen regeln der | ||
74 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hochschulrektorenkonferenz in | 74 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hochschulrektorenkonferenz in | ||
75 | Gemeinsamen Grundsätzen. § 95 des Vierten Buches ist anzuwenden. Die | 75 | Gemeinsamen Grundsätzen. § 95 des Vierten Buches ist anzuwenden. Die | ||
76 | Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für | 76 | Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für | ||
77 | Gesundheit, das vorher den Verband der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören | 77 | Gesundheit, das vorher den Verband der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören | ||
78 | hat. | 78 | hat. |
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