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Sie können sich § 170 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. 2Auf der Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals zu bilden. 3Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. 4Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. 5Das Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden.
(2) 1Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt. 2Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. 3Soweit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) 1Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 2Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. 3Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung |
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte | f | 1 | (1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte |
2 | Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen, | 2 | Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen, | ||
3 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen | 3 | sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen | ||
4 | vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches | 4 | vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049 ein wertgleiches | ||
5 | Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser | 5 | Deckungskapital zu bilden, mit dem der voraussichtliche Barwert dieser | ||
6 | Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. Auf der | 6 | Verpflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. Auf der | ||
7 | Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen | 7 | Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen | ||
8 | Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse | 8 | Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse | ||
9 | der Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten | 9 | der Aufsichtsbehörde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten | ||
10 | nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und | 10 | nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und | ||
11 | -ansprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital | 11 | -ansprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital | ||
12 | besteht, das die in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten | 12 | besteht, das die in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten | ||
13 | Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der | 13 | Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der | ||
14 | Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Das | 14 | Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Das | ||
15 | Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden. | 15 | Deckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet werden. | ||
16 | (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied | 16 | (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. Dezember 2009 Mitglied | ||
17 | einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die | 17 | einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, werden die | ||
18 | zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz | 18 | zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz | ||
19 | 1 entsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem 31. Dezember 2009 | 19 | 1 entsprechend berücksichtigt. Wurde vor dem 31. Dezember 2009 | ||
20 | Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 | 20 | Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
21 | Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses | 21 | Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses | ||
22 | anteilig berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 | 22 | anteilig berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1 | ||
23 | Satz 1 handelt. Soweit Krankenversicherungsträger dem | 23 | Satz 1 handelt. Soweit Krankenversicherungsträger dem | ||
24 | Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze | 24 | Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze | ||
25 | unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital | 25 | unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital | ||
26 | ebenfalls zu berücksichtigen. | 26 | ebenfalls zu berücksichtigen. | ||
27 | (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | 27 | (3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für | ||
28 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | 28 | Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten | ||
29 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | 29 | Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro- | ||
30 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | 30 | denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements | ||
31 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass | 31 | zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass | ||
32 | der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | 32 | der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen | ||
33 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an | 33 | des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an | ||
34 | Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das | 34 | Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das | ||
35 | Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | 35 | Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs- | ||
36 | Rechnungsverordnung. | 36 | Rechnungsverordnung. | ||
37 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | 37 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | ||
38 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | 38 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital | 40 | die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das Deckungskapital | ||
41 | zu bilden ist, | 41 | zu bilden ist, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des | 43 | die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die Ermittlung des | ||
44 | Barwertes der Versorgungsverpflichtungen, | 44 | Barwertes der Versorgungsverpflichtungen, | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen | 46 | die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen | ||
47 | Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der | 47 | Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der | ||
48 | Zuweisungsbeträge, | 48 | Zuweisungsbeträge, | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital, | 50 | das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital, | ||
51 | 5. | 51 | 5. | ||
52 | die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen der | 52 | die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen Durchführungswegen der | ||
53 | betrieblichen Altersversorgung. | 53 | betrieblichen Altersversorgung. | ||
54 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch | 54 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1 durch | ||
55 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale | 55 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale | ||
56 | Sicherung übertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale | 56 | Sicherung übertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesamt für Soziale | ||
t | 57 | Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 6 entsprechend. | t | 57 | Sicherung entstehenden Ausgaben § 271 Absatz 7 entsprechend. |
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