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Sie können sich § 137k SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des | ||
2 | Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||||
3 | für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten | ||||
4 | Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs in | ||||
5 | zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 in der unmittelbaren | ||||
6 | Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen nach qualitativen und | ||||
7 | quantitativen Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist | ||||
8 | spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen. Es ist ein | ||||
9 | bedarfsgerechtes, standardisiertes, aufwandsarmes, transparentes, digital | ||||
10 | anwendbares und zukunftsfähiges Verfahren über einen analytischen Ansatz unter | ||||
11 | Hinzuziehung empirischer Daten zu entwickeln, durch das eine fachlich | ||||
12 | angemessene pflegerische Versorgung in den Krankenhäusern gewährleistet wird. | ||||
13 | Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der | ||||
14 | Wissenschaftlichkeit des Verfahrens auf ihre Kosten fachlich unabhängige | ||||
15 | wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige mit der Entwicklung und | ||||
16 | Erprobung des Verfahrens; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 | ||||
17 | Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der | ||||
18 | Kosten und der Verband der Privaten Krankenversicherung 3,5 Prozent der | ||||
19 | Kosten. Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 | ||||
20 | Satz 2 bleiben unberührt. | ||||
21 | (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere | ||||
22 | der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und | ||||
23 | Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche | ||||
24 | Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser | ||||
25 | maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung | ||||
26 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||||
27 | kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene | ||||
28 | sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||||
29 | Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen. | ||||
30 | (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium | ||||
31 | für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis | ||||
32 | zum 15. Dezember 2021 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie | ||||
33 | einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Erprobung des | ||||
34 | Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 vor. Die Beauftragung nach Absatz 1 | ||||
35 | Satz 4 hat spätestens bis zum 30. Juni 2022 zu erfolgen. Die | ||||
36 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium | ||||
37 | für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach | ||||
38 | Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 | ||||
39 | festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich | ||||
40 | Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der | ||||
41 | Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben. | ||||
42 | (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
43 | festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die | ||||
44 | fristgerechte Entwicklung oder Erprobung gefährdet, kann das Bundesministerium | ||||
45 | für Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst | ||||
46 | durchführen. Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum | ||||
47 | 15. Dezember 2021 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 | ||||
48 | geeinigt, beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und | ||||
49 | Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. August 2022 auf Kosten | ||||
50 | der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1. |
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