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Sie können sich § 137j SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt. 2Der Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines Krankenhauses zu ermitteln. 3Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht ist. 4Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Institut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen. 5Für die Ermittlung des Pflegeaufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020 einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes tagesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. 6Das Institut aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite. 7Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das Institut auf der Grundlage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten für jeden Standort eines Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen. 8Das Institut übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten der einzelnen Krankenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministerium für Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgeltgesetzes. 9Die Vertragsparteien nach § 9 des Krankenhausentgeltgesetzes leiten die Zusammenstellung an die betroffenen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und an die jeweils zuständigen Landesbehörden weiter.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf der Grundlage der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patientengefährdende pflegerische Versorgung noch gewährleistet ist. Für den Fall, dass der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die Vertragspartner nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere
1(2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das Budgetjahr 2020 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten auszugleichen. 3Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Unterschreitung steht. 4Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.
(3) 1Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. 2Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist.
Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung | Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und | f | 1 | (1) Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und |
2 | Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das | 2 | Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das | ||
3 | Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes | 3 | Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum 31. Mai 2020, für jedes | ||
4 | nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten, der das | 4 | nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten, der das | ||
5 | Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren | 5 | Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren | ||
6 | Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines | 6 | Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines | ||
7 | Krankenhauses beschreibt. Der Pflegepersonalquotient ist für jeden | 7 | Krankenhauses beschreibt. Der Pflegepersonalquotient ist für jeden | ||
8 | Standort eines Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines | 8 | Standort eines Krankenhauses zu ermitteln. Der Standort eines | ||
9 | Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der | 9 | Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem Spitzenverband Bund der | ||
10 | Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 | 10 | Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 | ||
11 | des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die | 11 | des Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die | ||
12 | Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. | 12 | Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. | ||
13 | August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 13 | August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft | ||
14 | veröffentlicht ist. Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte | 14 | veröffentlicht ist. Für die Zahl der in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte | ||
15 | sind die dem Institut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des | 15 | sind die dem Institut nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des | ||
16 | Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zu Grunde zu legen, mit | 16 | Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zu Grunde zu legen, mit | ||
17 | Ausnahme der den Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 | 17 | Ausnahme der den Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 | ||
18 | Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung | 18 | Satz 2 unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung | ||
n | 19 | auf bettenführenden Stationen. Für die Ermittlung des Pflegeaufwands | n | 19 | auf bettenführenden Stationen. Das nach Satz 4 für die Zahl der in Satz 1 |
20 | erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020 einen Katalog zur | 20 | genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu legende Pflegepersonal, das nicht über | ||
21 | eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des | ||||
22 | Pflegeberufegesetzes, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes | ||||
23 | oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder | ||||
24 | Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, verfügt, ist bis zur Höhe des jeweils | ||||
25 | obersten Quartils des an allen Standorten mit den jeweiligen | ||||
26 | Berufsbezeichnungen eingesetzten Pflegepersonals einzubeziehen. Für die | ||||
27 | Ermittlung des Pflegeaufwands erstellt das Institut bis zum 31. Mai 2020 einen | ||||
21 | Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b | 28 | Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte | ||
22 | Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes tagesbezogen die | 29 | nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes tagesbezogen die | ||
23 | durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. Das Institut | 30 | durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. Das Institut | ||
24 | aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner | 31 | aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner | ||
25 | Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das | 32 | Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das | ||
26 | Institut auf der Grundlage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des | 33 | Institut auf der Grundlage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21 Absatz 2 des | ||
27 | Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten für jeden Standort eines | 34 | Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten für jeden Standort eines | ||
28 | Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen. Das Institut | 35 | Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen. Das Institut | ||
n | 29 | übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten | n | 36 | veröffentlicht unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 |
30 | der einzelnen Krankenhäuser nach Satz 1 an das Bundesministerium für | 37 | und 6 eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines | ||
31 | Gesundheit sowie an die Vertragsparteien nach § 9 des | 38 | Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. August eines | ||
32 | Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vertragsparteien nach § 9 des | 39 | Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, barrierefrei auf seiner | ||
33 | Krankenhausentgeltgesetzes leiten die Zusammenstellung an die betroffenen | 40 | Internetseite. In der Veröffentlichung weist das Institut standortbezogen | ||
34 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und an die jeweils | 41 | auch die prozentuale Zusammensetzung des Pflegepersonals nach | ||
35 | zuständigen Landesbehörden weiter. | 42 | Berufsbezeichnungen auf Grundlage der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e | ||
43 | des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten aus. | ||||
36 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf der Grundlage | 44 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf der Grundlage | ||
37 | der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 | 45 | der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 | ||
38 | ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser durch Rechtsverordnung | 46 | ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser durch Rechtsverordnung | ||
39 | mit Zustimmung des Bundesrates eine Untergrenze für das erforderliche | 47 | mit Zustimmung des Bundesrates eine Untergrenze für das erforderliche | ||
40 | Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der | 48 | Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der | ||
41 | widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patientengefährdende pflegerische | 49 | widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patientengefährdende pflegerische | ||
42 | Versorgung noch gewährleistet ist. Für den Fall, dass der | 50 | Versorgung noch gewährleistet ist. Für den Fall, dass der | ||
43 | Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach | 51 | Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach | ||
44 | Satz 1 festgelegte Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband | 52 | Satz 1 festgelegte Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband | ||
45 | Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen | 53 | Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen | ||
46 | mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die | 54 | mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die | ||
47 | Vertragspartner nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere | 55 | Vertragspartner nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und nähere | ||
48 | Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. Kommt eine Vereinbarung über die | 56 | Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. Kommt eine Vereinbarung über die | ||
49 | Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande, trifft die | 57 | Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. Juni 2019 nicht zustande, trifft die | ||
50 | Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne | 58 | Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne | ||
51 | Antrag einer Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs Wochen die | 59 | Antrag einer Vertragspartei nach Satz 2 innerhalb von sechs Wochen die | ||
52 | ausstehenden Entscheidungen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das | 60 | ausstehenden Entscheidungen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das | ||
53 | Nähere | 61 | Nähere | ||
54 | 1. | 62 | 1. | ||
55 | zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten eines | 63 | zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten eines | ||
56 | Krankenhauses nicht unterschritten werden darf und | 64 | Krankenhauses nicht unterschritten werden darf und | ||
57 | 2. | 65 | 2. | ||
n | 58 | zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser. | n | 66 | zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sanktionen nach Absatz 2a Satz 1 zu |
67 | vereinbaren sind. | ||||
59 | Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spätestens nach Ablauf von drei | 68 | Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spätestens nach Ablauf von drei | ||
60 | Jahren die Notwendigkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der | 69 | Jahren die Notwendigkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der | ||
61 | Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die nach Satz 2 | 70 | Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die nach Satz 2 | ||
62 | von den Vertragspartnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten | 71 | von den Vertragspartnern nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten | ||
63 | Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden. | 72 | Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden. | ||
64 | (2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in | 73 | (2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die in | ||
65 | der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, haben die | 74 | der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze, haben die | ||
66 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der | 75 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der | ||
t | 67 | Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 erstmals für das Budgetjahr 2020 Sanktionen | t | 76 | Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen |
68 | in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu | 77 | oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. Verringerungen der | ||
69 | vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu | 78 | Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, | ||
70 | vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des | 79 | um die Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten auszugleichen. | ||
71 | Pflegepersonalquotienten auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer | 80 | Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem | ||
72 | Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der | 81 | angemessenen Verhältnis zum Grad der Unterschreitung steht. Die in Satz 1 | ||
73 | Unterschreitung steht. Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die | 82 | genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt | ||
74 | Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung | 83 | werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu | ||
75 | zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. In begründeten | 84 | ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien | ||
76 | Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des | ||||
77 | Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen | 85 | nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte | ||
78 | vorübergehend ausgesetzt werden. | 86 | Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden. | ||
79 | (3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Institut für das Entgeltsystem | 87 | (3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Institut für das Entgeltsystem | ||
80 | im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des | 88 | im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des | ||
81 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen Aufwendungen | 89 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen Aufwendungen | ||
82 | des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § | 90 | des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § | ||
83 | 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu | 91 | 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu | ||
84 | finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. | 92 | finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. |
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