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Sie können sich § 137i SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August 2019 im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine Weiterentwicklung der in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber hinaus
(2) 1Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unterlagen. 4Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.
(3) 1Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser Vorschrift ergeben, nicht einhält. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachverständigengutachten beauftragen. 5Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. 6Für die Aufgaben, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. 7Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. 8Für die Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
1(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. 2Soweit für die Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen zu übermittelnden Daten fest. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten. 4Die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. 5Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. 6Die Pauschalen sollen in Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. 7Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. 8Das Institut bereitet diese Daten in einer Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.
(4) 1Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. 2Zu diesem Zweck schreiben die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. 3Die Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. 4Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5Kommt eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. 6Die Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. 7Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. 8Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6.
(4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert
1(4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge zu vereinbaren. 2Zudem haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu vereinbaren. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten der Krankenhäuser.
(4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. 2Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. 3Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. 4Die in Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat. 5In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.
(6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; | t | 1 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche |
n | 2 | Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August 2019 im Benehmen mit dem | n | 2 | Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August eines Jahres, erstmals |
3 | Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der | 3 | bis zum 31. August 2021, im Benehmen mit dem Verband der Privaten | ||
4 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | 4 | Krankenversicherung die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung | ||
5 | und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung | 5 | festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem | ||
6 | Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar eines | ||||
6 | mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine Weiterentwicklung der in der | 7 | Jahres, erstmals zum 1. Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der | ||
7 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche | 8 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche | ||
8 | in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber | 9 | in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber | ||
n | 9 | hinaus | n | ||
10 | 1. | ||||
11 | vereinbaren sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung | ||||
12 | bis zum 31. August 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 | ||||
13 | Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen | ||||
14 | Krankenhäuser für die pflegesensitiven Bereiche der Neurologie und | ||||
15 | Herzchirurgie, | ||||
16 | 2. | ||||
17 | legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis | 10 | hinaus legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten | ||
18 | zum 1. Januar eines Jahres, erstmals bis zum 1. Januar 2020, weitere | 11 | Krankenversicherung bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive | ||
19 | pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie | 12 | Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit | ||
20 | Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen | 13 | Wirkung für alle zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. | ||
21 | Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das | 14 | August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit | ||
22 | Folgejahr, erstmals bis zum 31. August 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021, im | ||||
23 | Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. | 15 | dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. Für jeden | ||
24 | Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die | 16 | pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen | ||
25 | Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach | 17 | nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schweregradgruppen nach dem | ||
26 | Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom | 18 | jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgeltsystem | ||
27 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur | 19 | im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand | ||
28 | Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. Das Institut für | 20 | bestimmt, festzulegen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||
29 | das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für | 21 | hat den Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der | ||
30 | Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der | 22 | Weiterentwicklung und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in | ||
31 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | 23 | pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. Für die | ||
32 | jährlich zu aktualisieren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen | 24 | Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und | ||
33 | sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die | 25 | Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Mindestvorgaben zur | ||
34 | Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben | 26 | Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 | ||
35 | unberührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen | 27 | Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. In den pflegesensitiven Bereichen | ||
36 | Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von | 28 | sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch | ||
37 | pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu | 29 | Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie | ||
38 | berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen | 30 | die Besetzungen im Nachtdienst zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien | ||
31 | nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um | ||||
39 | vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu | 32 | Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. Sie | ||
40 | vermeiden. Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und | 33 | bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die | ||
41 | Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den Fall | 34 | Anforderungen an deren Nachweis. Für den Fall der Nichterfüllung, der | ||
42 | der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung | 35 | nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder | ||
43 | von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der | 36 | Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der | ||
44 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien | 37 | Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit | ||
45 | nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des | 38 | Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
46 | Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung | 39 | insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach den | ||
47 | von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck | 40 | Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck zwischen dem | ||
48 | zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 41 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
49 | Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei | 42 | Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei | ||
50 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der | 43 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der | ||
51 | Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus | 44 | Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||
n | 52 | veröffentlicht ist, entsprechend fort. Kommt eine Fortschreibung der in Satz | n | 45 | veröffentlicht ist, entsprechend fort. Kommt eine Fortschreibung der in |
53 | 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | 46 | Satz 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § | ||
54 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | 47 | 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer | ||
55 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Zur | 48 | Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden | ||
56 | Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur | 49 | Entscheidungen. Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven | ||
57 | Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich | 50 | Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im | ||
58 | unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. | 51 | Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder | ||
59 | Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in | 52 | Sachverständige beauftragen. Bei der Ausarbeitung und Festlegung der | ||
60 | pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. – | 53 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der | ||
61 | DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen | 54 | Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der | ||
62 | Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der | 55 | Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 | ||
63 | Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die | 56 | Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie | ||
64 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. | 57 | die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||
65 | V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise | 58 | Fachgesellschaften e. V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere | ||
66 | die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre | 59 | in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu | ||
67 | Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung | 60 | ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der | ||
68 | miteinzubeziehen sind. | 61 | Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind. | ||
69 | (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das | 62 | (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das | ||
70 | Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den | 63 | Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den | ||
71 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der | 64 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der | ||
72 | Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie | 65 | Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie | ||
73 | Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. | 66 | Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. | ||
74 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der | 67 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der | ||
75 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten | 68 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten | ||
76 | beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das | 69 | beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das | ||
77 | Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der | 70 | Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der | ||
78 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche | 71 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche | ||
79 | Unterlagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, | 72 | Unterlagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, | ||
80 | dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die | 73 | dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die | ||
81 | Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen | 74 | Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen | ||
82 | unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und | 75 | unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und | ||
83 | mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen. | 76 | mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen. | ||
84 | (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht | 77 | (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht | ||
85 | zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die | 78 | zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die | ||
86 | Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 79 | Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
87 | Bundesrates. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können | 80 | Bundesrates. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können | ||
88 | Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven | 81 | Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven | ||
89 | Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein | 82 | Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein | ||
90 | Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser | 83 | Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser | ||
91 | Vorschrift ergeben, nicht einhält. Das Bundesministerium für Gesundheit | 84 | Vorschrift ergeben, nicht einhält. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
92 | kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder | 85 | kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder | ||
93 | Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Das | 86 | Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Das | ||
94 | Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das | 87 | Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das | ||
95 | Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen | 88 | Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen | ||
96 | oder Sachverständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für das | 89 | oder Sachverständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für das | ||
97 | Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des | 90 | Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des | ||
98 | Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | 91 | Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
99 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die dem | 92 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die dem | ||
100 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der | 93 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der | ||
101 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach | 94 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach | ||
102 | Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das | 95 | Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das | ||
103 | Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 | 96 | Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 | ||
104 | Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen | 97 | Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen | ||
105 | Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem | 98 | Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem | ||
106 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | 99 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
107 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls | 100 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls | ||
108 | entsprechend zu erhöhen ist. Für die Aufwendungen des Instituts nach § | 101 | entsprechend zu erhöhen ist. Für die Aufwendungen des Instituts nach § | ||
109 | 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend. | 102 | 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend. | ||
110 | (3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das | 103 | (3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das | ||
111 | Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von | 104 | Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von | ||
112 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | 105 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | ||
113 | des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. Soweit für die | 106 | des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. Soweit für die | ||
114 | Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser | 107 | Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser | ||
115 | erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in | 108 | erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in | ||
116 | dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen | 109 | dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen | ||
117 | zu übermittelnden Daten fest. Das Institut für das Entgeltsystem im | 110 | zu übermittelnden Daten fest. Das Institut für das Entgeltsystem im | ||
118 | Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche | 111 | Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche | ||
119 | Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage | 112 | Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage | ||
120 | teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von | 113 | teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von | ||
121 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen | 114 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen | ||
122 | erforderlichen Daten. Die für die Festlegung von pflegesensitiven | 115 | erforderlichen Daten. Die für die Festlegung von pflegesensitiven | ||
123 | Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die | 116 | Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die | ||
124 | von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes | 117 | von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
125 | übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das | 118 | übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das | ||
126 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren | 119 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren | ||
127 | Datenträgern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz | 120 | Datenträgern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz | ||
128 | 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der | 121 | 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der | ||
129 | Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der | 122 | Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der | ||
130 | Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pauschalen sollen in | 123 | Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pauschalen sollen in | ||
131 | Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt | 124 | Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt | ||
132 | werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz | 125 | werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz | ||
133 | 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der | 126 | 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der | ||
134 | entsprechend zu erhöhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in einer | 127 | entsprechend zu erhöhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in einer | ||
135 | Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem | 128 | Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem | ||
136 | Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der | 129 | Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der | ||
137 | Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von | 130 | Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von | ||
138 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | 131 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | ||
139 | des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. | 132 | des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. | ||
140 | (4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines | 133 | (4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines | ||
141 | Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten | 134 | Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten | ||
142 | Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach | 135 | Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach | ||
143 | Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes | 136 | Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
144 | und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den | 137 | und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den | ||
145 | Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der | 138 | Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der | ||
146 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | 139 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | ||
147 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert | 140 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert | ||
148 | nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung | 141 | nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung | ||
149 | von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. Zu diesem Zweck schreiben | 142 | von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. Zu diesem Zweck schreiben | ||
150 | die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien | 143 | die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien | ||
151 | nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund | 144 | nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund | ||
152 | der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene | 145 | der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene | ||
153 | Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen | 146 | Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen | ||
154 | vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das | 147 | vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das | ||
155 | Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, | 148 | Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, | ||
156 | erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer | 149 | erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer | ||
157 | Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | 150 | Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | ||
158 | festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. Die | 151 | festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. Die | ||
159 | Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das | 152 | Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das | ||
160 | jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni | 153 | jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni | ||
161 | 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der | 154 | 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der | ||
162 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | 155 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | ||
163 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, | 156 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, | ||
164 | differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der | 157 | differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der | ||
165 | Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt | 158 | Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt | ||
166 | eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November | 159 | eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November | ||
167 | des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | 160 | des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | ||
168 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | 161 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | ||
169 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die | 162 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die | ||
170 | Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 | 163 | Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 | ||
171 | des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im | 164 | des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im | ||
172 | Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § | 165 | Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § | ||
173 | 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz | 166 | 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz | ||
174 | 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten | 167 | 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten | ||
175 | Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung | 168 | Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung | ||
176 | muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden | 169 | muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden | ||
177 | Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. | 170 | Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. | ||
178 | Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den | 171 | Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den | ||
179 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, | 172 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, | ||
180 | den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf | 173 | den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf | ||
181 | Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine | 174 | Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine | ||
182 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6. | 175 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6. | ||
183 | (4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum | 176 | (4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum | ||
184 | 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner | 177 | 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner | ||
185 | Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des | 178 | Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des | ||
186 | Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für | 179 | Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für | ||
187 | jeden Standort eines Krankenhauses gesondert | 180 | jeden Standort eines Krankenhauses gesondert | ||
188 | 1. | 181 | 1. | ||
189 | die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den | 182 | die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den | ||
190 | Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der | 183 | Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der | ||
191 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der | 184 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der | ||
192 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | 185 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | ||
193 | festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben, | 186 | festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben, | ||
194 | 2. | 187 | 2. | ||
195 | die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und | 188 | die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und | ||
196 | 3. | 189 | 3. | ||
197 | den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand | 190 | den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand | ||
198 | ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den | 191 | ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den | ||
199 | Krankenhäusern. | 192 | Krankenhäusern. | ||
200 | Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem | 193 | Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem | ||
201 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 194 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
202 | Krankenhausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des | 195 | Krankenhausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des | ||
203 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition | 196 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition | ||
204 | von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die | 197 | von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die | ||
205 | auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht | 198 | auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht | ||
206 | ist. | 199 | ist. | ||
207 | (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der | 200 | (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der | ||
208 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der | 201 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der | ||
209 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 | 202 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 | ||
210 | Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht | 203 | Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht | ||
211 | rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des | 204 | rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des | ||
212 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 | 205 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 | ||
213 | Vergütungsabschläge zu vereinbaren. Zudem haben die Vertragsparteien nach | 206 | Vergütungsabschläge zu vereinbaren. Zudem haben die Vertragsparteien nach | ||
214 | § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 | 207 | § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 | ||
215 | Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom | 208 | Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom | ||
216 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten | 209 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten | ||
217 | ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a | 210 | ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a | ||
218 | Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu | 211 | Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu | ||
219 | vereinbaren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | 212 | vereinbaren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||
220 | unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des | 213 | unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des | ||
221 | Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 | 214 | Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 | ||
222 | genannten Pflichten der Krankenhäuser. | 215 | genannten Pflichten der Krankenhäuser. | ||
223 | (4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven | 216 | (4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven | ||
224 | Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von | 217 | Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von | ||
225 | Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den | 218 | Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den | ||
226 | Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der | 219 | Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der | ||
227 | Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben | 220 | Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben | ||
228 | keine aufschiebende Wirkung. | 221 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
229 | (5) Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in | 222 | (5) Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in | ||
230 | einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen- | 223 | einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen- | ||
231 | Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, | 224 | Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, | ||
232 | ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | 225 | ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | ||
233 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt | 226 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt | ||
234 | oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | 227 | oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | ||
235 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt | 228 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt | ||
236 | sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab | 229 | sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab | ||
237 | dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen | 230 | dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen | ||
238 | in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu | 231 | in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu | ||
239 | vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu | 232 | vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu | ||
240 | vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen | 233 | vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen | ||
241 | Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer | 234 | Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer | ||
242 | Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der | 235 | Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der | ||
243 | Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in | 236 | Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in | ||
244 | Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen | 237 | Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen | ||
245 | ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals | 238 | ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals | ||
246 | zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die | 239 | zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die | ||
247 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass | 240 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass | ||
248 | bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. | 241 | bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. | ||
249 | (6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag | 242 | (6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag | ||
t | 250 | über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen | t | 243 | über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen |
251 | wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten | 244 | wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten | ||
252 | Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | 245 | Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | ||
253 | vor. | 246 | vor. |
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