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Sie können sich § 137f SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu regeln sind insbesondere Anforderungen an die
(3) 1Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 freiwillig. 2Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. 3Die Einwilligung kann widerrufen werden.
(4) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu veröffentlichen ist. 2Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzulegen sind.
(5) 1Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. 2Die Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. 3§ 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(6) (weggefallen)
(7) 1Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen dies erfordern. 2Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend.
(8) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digitaler medizinischer Anwendungen. 2Den für die Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 3Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler medizinischer Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den Anforderungen nach Absatz 2 aufgenommen wurden.
Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | ||||
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t | 1 | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | t | 1 | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten |
Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe |
2 | von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte | 2 | von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte | ||
3 | Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und | 3 | Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und | ||
4 | die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei | 4 | die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern. Bei | ||
5 | der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden | 5 | der Auswahl der chronischen Krankheiten sind insbesondere die folgenden | ||
6 | Kriterien zu berücksichtigen: | 6 | Kriterien zu berücksichtigen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, | 8 | Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, | 10 | Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, | 12 | Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, | 14 | sektorenübergreifender Behandlungsbedarf, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des | 16 | Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des | ||
17 | Versicherten und | 17 | Versicherten und | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. | 19 | hoher finanzieller Aufwand der Behandlung. | ||
t | 20 | Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemeinsame Bundesausschuss weitere in § 408 | t | 20 | Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere für |
21 | Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische Krankheiten fest und erlässt | 21 | die Behandlung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2. | ||
22 | insbesondere für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen jeweils | ||||
23 | entsprechende Richtlinien nach Absatz 2. | ||||
24 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den | 22 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu den | ||
25 | Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu | 23 | Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1. Zu | ||
26 | regeln sind insbesondere Anforderungen an die | 24 | regeln sind insbesondere Anforderungen an die | ||
27 | 1. | 25 | 1. | ||
28 | Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter | 26 | Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter | ||
29 | Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, | 27 | Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, | ||
30 | verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen | 28 | verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen | ||
31 | Versorgungssektors, | 29 | Versorgungssektors, | ||
32 | 2. | 30 | 2. | ||
33 | durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der | 31 | durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der | ||
34 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3, | 32 | Ergebnisse nach § 137a Absatz 3, | ||
35 | 3. | 33 | 3. | ||
36 | Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, | 34 | Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, | ||
37 | 4. | 35 | 4. | ||
38 | Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, | 36 | Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, | ||
39 | 5. | 37 | 5. | ||
40 | Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme | 38 | Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme | ||
41 | erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen, | 39 | erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen, | ||
42 | 6. | 40 | 6. | ||
43 | Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). | 41 | Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation). | ||
44 | Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, | 42 | Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, | ||
45 | schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im | 43 | schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im | ||
46 | Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Der | 44 | Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Der | ||
47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst Bund zu | 45 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst Bund zu | ||
48 | beteiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und | 46 | beteiligen. Den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und | ||
49 | stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe | 47 | stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe | ||
50 | sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen | 48 | sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen | ||
51 | Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt | 49 | Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt | ||
52 | für Soziale Sicherung und den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen | 50 | für Soziale Sicherung und den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen | ||
53 | Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die | 51 | Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die | ||
54 | Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Der Gemeinsame | 52 | Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen. Der Gemeinsame | ||
55 | Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu überprüfen. | 53 | Bundesausschuss nach § 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu überprüfen. | ||
56 | (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 | 54 | (3) Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 | ||
57 | freiwillig. Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender | 55 | freiwillig. Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender | ||
58 | Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische | 56 | Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche oder elektronische | ||
59 | Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den | 57 | Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Verarbeitung der in den | ||
60 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten | 58 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 festgelegten Daten | ||
61 | durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten | 59 | durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten | ||
62 | Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. | 60 | Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. | ||
63 | Die Einwilligung kann widerrufen werden. | 61 | Die Einwilligung kann widerrufen werden. | ||
64 | (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des | 62 | (4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien des | ||
65 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für | 63 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe Evaluation der für | ||
66 | dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch | 64 | dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen Programme nach Absatz 1 durch | ||
67 | einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse | 65 | einen vom Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse | ||
68 | oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf | 66 | oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf | ||
69 | der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu | 67 | der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu | ||
70 | veranlassen, die zu veröffentlichen ist. Die Krankenkassen oder ihre | 68 | veranlassen, die zu veröffentlichen ist. Die Krankenkassen oder ihre | ||
71 | Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr | 69 | Verbände erstellen für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr | ||
72 | Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen | 70 | Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen | ||
73 | Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung | 71 | Bundesausschusses nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
74 | jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzulegen sind. | 72 | jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzulegen sind. | ||
75 | (5) Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der | 73 | (5) Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der | ||
76 | Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung | 74 | Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung | ||
77 | von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten | 75 | von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten | ||
78 | Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch | 76 | Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch | ||
79 | bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. Die | 77 | bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. Die | ||
80 | Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen | 78 | Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen | ||
81 | Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf | 79 | Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf | ||
82 | Dritte übertragen. § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. | 80 | Dritte übertragen. § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. | ||
83 | (6) (weggefallen) | 81 | (6) (weggefallen) | ||
84 | (7) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen | 82 | (7) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen | ||
85 | Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten | 83 | Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten | ||
86 | Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante | 84 | Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante | ||
87 | ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante | 85 | ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante | ||
88 | Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten | 86 | Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten | ||
89 | Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für die sächlichen und personellen | 87 | Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für die sächlichen und personellen | ||
90 | Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten | 88 | Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten | ||
91 | als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. | 89 | als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach § 135 entsprechend. | ||
92 | (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer | 90 | (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer | ||
93 | Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen | 91 | Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regelmäßigen | ||
94 | Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter | 92 | Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter | ||
95 | digitaler medizinischer Anwendungen. Den für die Wahrnehmung der | 93 | digitaler medizinischer Anwendungen. Den für die Wahrnehmung der | ||
96 | Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene | 94 | Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene | ||
97 | maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; | 95 | maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; | ||
98 | die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Die | 96 | die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Die | ||
99 | Krankenkassen oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler | 97 | Krankenkassen oder ihre Landesverbände können den Einsatz digitaler | ||
100 | medizinischer Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie | 98 | medizinischer Anwendungen in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie | ||
101 | bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den | 99 | bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den | ||
102 | Anforderungen nach Absatz 2 aufgenommen wurden. | 100 | Anforderungen nach Absatz 2 aufgenommen wurden. |
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