Lade...
Lade...
Sie können sich § 137d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. 2Die Kosten der Auswertung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen. 3Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich nach § 37 des Neunten Buches.
(2) 1Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. 2Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches zu berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen. 3Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2.
(4) 1Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind. 2Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation | Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder | t | 1 | Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder |
2 | Rehabilitation | 2 | Rehabilitation |
Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation | Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag | f | 1 | (1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag |
2 | nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit | 2 | nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit | ||
3 | denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen | 3 | denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen | ||
4 | Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzenverband | 4 | Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzenverband | ||
5 | Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 | 5 | Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 | ||
6 | des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten | 6 | des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten | ||
7 | und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des | 7 | und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des | ||
8 | Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene | 8 | Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene | ||
9 | maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § | 9 | maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § | ||
t | 10 | 135a Abs. 2 Nr. 1. Die Kosten der Auswertung von Maßnahmen der | t | 10 | 135a Abs. 2 Nr. 1. Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 |
11 | einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragen die Krankenkassen | 11 | bestimmte Auswertungsstelle übermittelt die Ergebnisse der | ||
12 | anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen. Das | 12 | Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der | ||
13 | einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die Verpflichtung zur | 13 | Krankenkassen. Dieser ist verpflichtet, die Ergebnisse | ||
14 | einrichtungsbezogen, in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher | ||||
15 | Sprache im Internet zu veröffentlichen. Um die Transparenz und Qualität | ||||
16 | der Versorgung zu erhöhen, soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die | ||||
17 | Versicherten auf Basis der Ergebnisse auch vergleichend über die | ||||
18 | Qualitätsmerkmale der Rehabilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren und | ||||
19 | über die Umsetzung der Barrierefreiheit berichten; er kann auch Empfehlungen | ||||
20 | aussprechen. Den für die Wahrnehmung der Interessen von Einrichtungen der | ||||
21 | ambulanten und stationären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorganisationen | ||||
22 | ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei | ||||
23 | der Ausgestaltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und der vergleichenden | ||||
24 | Darstellung nach Satz 4 einzubeziehen. Der Spitzenverband Bund der | ||||
25 | Krankenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in geeigneter Form auf die | ||||
26 | Veröffentlichung von Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in der | ||||
27 | Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger hinweisen. Die Kosten der | ||||
28 | Auswertung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung | ||||
29 | tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder | ||||
30 | Fachabteilungen. Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die | ||||
14 | Zertifizierung für stationäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich nach § | 31 | Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre Rehabilitationseinrichtungen | ||
15 | 37 des Neunten Buches. | 32 | richten sich nach § 37 des Neunten Buches. | ||
16 | (2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag | 33 | (2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag | ||
17 | nach § 111 und für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a | 34 | nach § 111 und für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a | ||
18 | besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die | 35 | besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die | ||
19 | Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorgeeinrichtungen und der | 36 | Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorgeeinrichtungen und der | ||
20 | Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf | 37 | Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf | ||
21 | Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der | 38 | Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der | ||
22 | Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anforderungen an ein | 39 | Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anforderungen an ein | ||
23 | einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. Dabei | 40 | einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. Dabei | ||
24 | sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches zu | 41 | sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches zu | ||
25 | berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen. Die | 42 | berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen. Die | ||
26 | Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 43 | Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
27 | (3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 | 44 | (3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 | ||
28 | erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | 45 | erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | ||
29 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der | 46 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der | ||
30 | Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, die | 47 | Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, die | ||
31 | grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement | 48 | grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement | ||
32 | nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. | 49 | nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. | ||
33 | (4) Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, | 50 | (4) Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, | ||
34 | dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und | 51 | dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und | ||
35 | stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und | 52 | stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und | ||
36 | die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung | 53 | die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung | ||
37 | angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und | 54 | angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und | ||
38 | 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der | 55 | 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der | ||
39 | Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 56 | Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.