Lade...
Lade...
Sie können sich § 137a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. 2Hierzu errichtet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist.
(2) 1Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung.
(3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen. Es soll insbesondere beauftragt werden,
(4) 1Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. 3Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. 4Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich zu informieren. 5Für die Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. 6Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Veröffentlichung vorzulegen.
(5) 1Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften erfüllt werden. 2Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. 3Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. 4Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen.
(6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere Forschungs- und Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299.
(7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen:
(8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend.
(9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden.
1(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung auszuwerten. 2Jede natürliche oder juristische Person kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der Auswertungsergebnisse stellen. 3Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des berechtigten Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung ist zu veröffentlichen.
1(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwecke der qualitätsorientierten Krankenhausplanung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. 2Die Landesbehörde hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten konkreten Zwecke verarbeitet werden. 3Eine Übermittlung der Daten durch die Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. 4In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. 5Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | t | 1 | Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen |
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich |
2 | unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und | 2 | unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und | ||
3 | Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errichtet er eine Stiftung des | 3 | Transparenz im Gesundheitswesen. Hierzu errichtet er eine Stiftung des | ||
4 | privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist. | 4 | privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist. | ||
5 | (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung | 5 | (2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung | ||
6 | des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministerium für | 6 | des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministerium für | ||
7 | Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung. | 7 | Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung. | ||
8 | (3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an | 8 | (3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an | ||
9 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität | 9 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität | ||
10 | im Gesundheitswesen. Es soll insbesondere beauftragt werden, | 10 | im Gesundheitswesen. Es soll insbesondere beauftragt werden, | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst | 12 | für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst | ||
13 | sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und Instrumente | 13 | sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und Instrumente | ||
n | 14 | einschließlich Module für ergänzende Patientenbefragungen zu entwickeln, | n | 14 | einschließlich Module für Patientenbefragungen auch in digitaler Form zu |
15 | entwickeln, | ||||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | die notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende | 17 | die notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende | ||
17 | Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit zu | 18 | Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit zu | ||
18 | entwickeln, | 19 | entwickeln, | ||
19 | 3. | 20 | 3. | ||
20 | sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung | 21 | sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung | ||
21 | zu beteiligen und dabei, soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen nach | 22 | zu beteiligen und dabei, soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen nach | ||
22 | Satz 3 einzubeziehen, | 23 | Satz 3 einzubeziehen, | ||
23 | 4. | 24 | 4. | ||
24 | die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in | 25 | die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in | ||
25 | einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen, | 26 | einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen, | ||
26 | 5. | 27 | 5. | ||
27 | auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den Qualitätsberichten der | 28 | auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den Qualitätsberichten der | ||
28 | Krankenhäuser veröffentlicht werden, einrichtungsbezogen vergleichende | 29 | Krankenhäuser veröffentlicht werden, einrichtungsbezogen vergleichende | ||
29 | risikoadjustierte Übersichten über die Qualität in maßgeblichen Bereichen der | 30 | risikoadjustierte Übersichten über die Qualität in maßgeblichen Bereichen der | ||
30 | stationären Versorgung zu erstellen und in einer für die Allgemeinheit | 31 | stationären Versorgung zu erstellen und in einer für die Allgemeinheit | ||
31 | verständlichen Form im Internet zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Nummer 6 | 32 | verständlichen Form im Internet zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Nummer 6 | ||
32 | sollen einbezogen werden, | 33 | sollen einbezogen werden, | ||
33 | 6. | 34 | 6. | ||
34 | für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung zu ausgewählten Leistungen | 35 | für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung zu ausgewählten Leistungen | ||
35 | die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung zusätzlich auf der | 36 | die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung zusätzlich auf der | ||
36 | Grundlage geeigneter Sozialdaten darzustellen, die dem Institut von den | 37 | Grundlage geeigneter Sozialdaten darzustellen, die dem Institut von den | ||
37 | Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der Grundlage von Richtlinien und | 38 | Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der Grundlage von Richtlinien und | ||
38 | Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt werden, sowie | 39 | Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt werden, sowie | ||
39 | 7. | 40 | 7. | ||
40 | Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der | 41 | Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der | ||
41 | ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu entwickeln und anhand | 42 | ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu entwickeln und anhand | ||
42 | dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitätssiegel in | 43 | dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitätssiegel in | ||
43 | einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu informieren. | 44 | einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu informieren. | ||
44 | In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der | 45 | In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der | ||
45 | verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | 46 | verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | ||
46 | Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage | 47 | Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage | ||
47 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur | 48 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur | ||
48 | einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung seiner | 49 | einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung seiner | ||
t | 49 | Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. | t | 50 | Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. Bei der Entwicklung |
51 | von Patientenbefragungen nach Satz 2 Nummer 1 soll das Institut vorhandene | ||||
52 | national oder international anerkannte Befragungsinstrumente berücksichtigen. | ||||
50 | (4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die | 53 | (4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die | ||
51 | unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das | 54 | unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das | ||
52 | Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen | 55 | Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen | ||
53 | der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und | 56 | der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und | ||
54 | behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die | 57 | behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die | ||
55 | Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. Das | 58 | Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. Das | ||
56 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit | 59 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit | ||
57 | Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den | 60 | Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den | ||
58 | Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das Institut kann einen Auftrag | 61 | Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das Institut kann einen Auftrag | ||
59 | des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das | 62 | des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das | ||
60 | Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung | 63 | Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung | ||
61 | des Auftrags. Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach | 64 | des Auftrags. Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach | ||
62 | Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der | 65 | Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der | ||
63 | Institutsleitung unverzüglich zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz | 66 | Institutsleitung unverzüglich zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz | ||
64 | 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die | 67 | 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die | ||
65 | dem Institut zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 | 68 | dem Institut zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 | ||
66 | sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit | 69 | sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
67 | vor der Veröffentlichung vorzulegen. | 70 | vor der Veröffentlichung vorzulegen. | ||
68 | (5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf | 71 | (5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf | ||
69 | Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften | 72 | Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften | ||
70 | erfüllt werden. Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher | 73 | erfüllt werden. Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher | ||
71 | Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in | 74 | Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in | ||
72 | grundsätzlichen Fragen berät. Die Mitglieder des wissenschaftlichen | 75 | grundsätzlichen Fragen berät. Die Mitglieder des wissenschaftlichen | ||
73 | Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand | 76 | Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand | ||
74 | der Stiftung bestellt. Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut | 77 | der Stiftung bestellt. Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut | ||
75 | Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen. | 78 | Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen. | ||
76 | (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im | 79 | (6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im | ||
77 | Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere Forschungs- und | 80 | Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere Forschungs- und | ||
78 | Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei | 81 | Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei | ||
79 | personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299. | 82 | personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299. | ||
80 | (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen: | 83 | (7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen: | ||
81 | 1. | 84 | 1. | ||
82 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, | 85 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, | ||
83 | 2. | 86 | 2. | ||
84 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft, | 87 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft, | ||
85 | 3. | 88 | 3. | ||
86 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 89 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
87 | 4. | 90 | 4. | ||
88 | der Verband der Privaten Krankenversicherung, | 91 | der Verband der Privaten Krankenversicherung, | ||
89 | 5. | 92 | 5. | ||
90 | die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die | 93 | die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die | ||
91 | Bundespsychotherapeutenkammer, | 94 | Bundespsychotherapeutenkammer, | ||
92 | 6. | 95 | 6. | ||
93 | die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, | 96 | die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, | ||
94 | 7. | 97 | 7. | ||
95 | die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, | 98 | die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, | ||
96 | 8. | 99 | 8. | ||
97 | das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung, | 100 | das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung, | ||
98 | 9. | 101 | 9. | ||
99 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | 102 | die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | ||
100 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | 103 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | ||
101 | Organisationen auf Bundesebene, | 104 | Organisationen auf Bundesebene, | ||
102 | 10. | 105 | 10. | ||
103 | der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | 106 | der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | ||
104 | Patientinnen und Patienten, | 107 | Patientinnen und Patienten, | ||
105 | 11. | 108 | 11. | ||
106 | zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmende | 109 | zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmende | ||
107 | Vertreter sowie | 110 | Vertreter sowie | ||
108 | 12. | 111 | 12. | ||
109 | die Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für | 112 | die Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für | ||
110 | Gesundheit, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind. | 113 | Gesundheit, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind. | ||
111 | (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend. | 114 | (8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend. | ||
112 | (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der | 115 | (9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der | ||
113 | Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von | 116 | Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von | ||
114 | Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung | 117 | Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung | ||
115 | nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden. | 118 | nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden. | ||
116 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an | 119 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an | ||
117 | der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle | 120 | der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle | ||
118 | beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach | 121 | beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach | ||
119 | § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für | 122 | § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für | ||
120 | Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der | 123 | Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der | ||
121 | Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche oder juristische Person | 124 | Qualitätssicherung auszuwerten. Jede natürliche oder juristische Person | ||
122 | kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 | 125 | kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 | ||
123 | beauftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der | 126 | beauftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der | ||
124 | Auswertungsergebnisse stellen. Das Institut oder eine andere nach Satz 1 | 127 | Auswertungsergebnisse stellen. Das Institut oder eine andere nach Satz 1 | ||
125 | beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des | 128 | beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des | ||
126 | berechtigten Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser | 129 | berechtigten Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser | ||
127 | sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit | 130 | sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit | ||
128 | erklärt hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der | 131 | erklärt hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der | ||
129 | Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 132 | Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
130 | erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung | 133 | erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung | ||
131 | datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein | 134 | datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein | ||
132 | transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme | 135 | transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme | ||
133 | nach Satz 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des | 136 | nach Satz 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des | ||
134 | Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben | 137 | Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben | ||
135 | nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch | 138 | nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch | ||
136 | unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung | 139 | unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung | ||
137 | ist zu veröffentlichen. | 140 | ist zu veröffentlichen. | ||
138 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei den | 141 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei den | ||
139 | verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | 142 | verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 | ||
140 | Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen | 143 | Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen | ||
141 | Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete | 144 | Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete | ||
142 | Zwecke der qualitätsorientierten Krankenhausplanung oder ihrer | 145 | Zwecke der qualitätsorientierten Krankenhausplanung oder ihrer | ||
143 | Weiterentwicklung, soweit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie | 146 | Weiterentwicklung, soweit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie | ||
144 | versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Die | 147 | versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Die | ||
145 | Landesbehörde hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten | 148 | Landesbehörde hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten | ||
146 | darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten | 149 | darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten | ||
147 | konkreten Zwecke verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten durch die | 150 | konkreten Zwecke verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten durch die | ||
148 | Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht | 151 | Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht | ||
149 | zulässig. In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten | 152 | zulässig. In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten | ||
150 | aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt | 153 | aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt | ||
151 | entsprechend. | 154 | entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.