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Sie können sich § 136b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über
(2) 1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. 2Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. 3Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort. 4Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder sind zulässig.
(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. 2Er regelt in seiner Verfahrensordnung das Nähere insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmenge. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss soll insbesondere die Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren und die Festlegungen auf der Grundlage des Ergebnisses anpassen.
(4) 1Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. 2Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. 3Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). 4Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose. 6Die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen können bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose widerlegen. 7Gegen die Entscheidung nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 8Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(5) 1Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. 2Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2.
(6) 1In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. 2Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu enthalten. 3Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht aufzunehmen. 4Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. 5In einem speziellen Berichtsteil sind die besonders patientenrelevanten Informationen in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache zusammenzufassen. 6Besonders patientenrelevant sind insbesondere Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen Krankenhauses.
(7) 1Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. 2Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. 3Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen.
(8) 1Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität nach Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftragen. 2Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von Krankenhäusern mit und ohne Vertrag nach § 110a.
(9) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen zu den Leistungen oder Leistungsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eignen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2017 zu beschließen. 2Qualitätszu- und -abschläge für die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausgeschlossen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt ein Verfahren, das den Krankenkassen und den Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage der beschlossenen Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordentlich gute und Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen zu vereinbaren. 4Hierfür hat er insbesondere jährlich Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zu veröffentlichen, möglichst aktuelle Datenübermittlungen der Krankenhäuser zu den festgelegten Qualitätsindikatoren an das Institut nach § 137a vorzusehen und die Auswertung der Daten sicherzustellen. 5Die Auswertungsergebnisse sind den Krankenkassen und den Krankenhäusern jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über eine Internetplattform erfolgen. 6Die Krankenkassen geben in das Informationsangebot nach Satz 5 regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistungen oder Leistungsbereiche erhalten; den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden ist der Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen.
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | ||||
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t | 1 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im | t | 1 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im |
2 | Krankenhaus | 2 | Krankenhaus |
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser |
2 | grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse | 2 | grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse | ||
3 | über | 3 | über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung | 5 | die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung | ||
6 | der Fortbildungspflichten der Fachärzte und der Psychotherapeuten, | 6 | der Fortbildungspflichten der Fachärzte und der Psychotherapeuten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des | 8 | einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des | ||
9 | Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, | 9 | Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, | ||
10 | sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines | 10 | sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines | ||
n | 11 | Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses und | n | 11 | Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses, |
12 | Ausnahmetatbestände, | ||||
13 | 3. | 12 | 3. | ||
14 | Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden | 13 | Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden | ||
15 | strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, | 14 | strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, | ||
16 | 4. | 15 | 4. | ||
17 | vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Verträge nach § 110a mit | 16 | vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Verträge nach § 110a mit | ||
18 | Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden | 17 | Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden | ||
n | 19 | sollen, | n | 18 | sollen; bis zum 31. Dezember 2023 beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss |
20 | 5. | 19 | hierzu weitere vier Leistungen oder Leistungsbereiche. | ||
21 | einen Katalog von Leistungen oder Leistungsbereichen, die sich für eine | ||||
22 | qualitätsabhängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, sowie Qualitätsziele | ||||
23 | und Qualitätsindikatoren. | ||||
24 | § 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verband der Privaten | 20 | § 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verband der Privaten | ||
25 | Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der | 21 | Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der | ||
26 | Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; | 22 | Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; | ||
27 | bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätzlich die | 23 | bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätzlich die | ||
28 | Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen. | 24 | Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen. | ||
29 | (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser | 25 | (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser | ||
30 | unmittelbar verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz | 26 | unmittelbar verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz | ||
31 | 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. | 27 | 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. | ||
32 | Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum | 28 | Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum | ||
33 | Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz | 29 | Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz | ||
34 | 1 fort. Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung | 30 | 1 fort. Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung | ||
35 | der Länder sind zulässig. | 31 | der Länder sind zulässig. | ||
n | n | 32 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft kontinuierlich die Evidenz zu bereits | ||
33 | festgelegten Mindestmengen sowie die Evidenz für die Festlegung weiterer | ||||
34 | Mindestmengen und fasst innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beratungen | ||||
35 | Beschlüsse über die Festlegung einer neuen oder zur Anpassung oder Bestätigung | ||||
36 | einer bereits bestehenden Mindestmenge. In den Beschlüssen kann der Gemeinsame | ||||
37 | Bundesausschuss insbesondere | ||||
38 | 1. | ||||
39 | vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt werden dürfen, wenn gleichzeitig | ||||
40 | Mindestmengen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie | ||||
41 | 2. | ||||
42 | gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindestanforderungen an die Struktur-, | ||||
43 | Prozess- und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festlegen. | ||||
36 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen | 44 | Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen nach | ||
37 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen | 45 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen sowie Regelungen für die | ||
38 | vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität | 46 | erstmalige und für die auf eine Unterbrechung folgende erneute Erbringung | ||
39 | unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Er regelt in seiner | 47 | einer Leistung aus dem Katalog festgelegter Mindestmengen vorsehen. Er soll | ||
40 | Verfahrensordnung das Nähere insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung | ||||
41 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer | ||||
42 | Mindestmenge. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll insbesondere die | ||||
43 | Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren | 48 | insbesondere die Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmengen möglichst | ||
44 | und die Festlegungen auf der Grundlage des Ergebnisses anpassen. | 49 | zeitnah evaluieren und die Festlegungen auf der Grundlage des Ergebnisses | ||
50 | anpassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann beantragen, dass der | ||||
51 | Gemeinsame Bundesausschuss die Festlegung einer Mindestmenge für bestimmte | ||||
52 | Leistungen prüft. Für die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu denen | ||||
53 | das Beratungsverfahren vor dem 19. Juli 2022 begonnen hat, ist § 136b sowie | ||||
54 | die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der bis zum 19. | ||||
55 | Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde zu legen. | ||||
56 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung mit | ||||
57 | Wirkung zum 19. Juli 2022 das Nähere insbesondere | ||||
58 | 1. | ||||
59 | zur Auswahl einer planbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur | ||||
60 | Festlegung der Höhe einer Mindestmenge, | ||||
61 | 2. | ||||
62 | zur Festlegung der Operationalisierung einer Leistung, | ||||
63 | 3. | ||||
64 | zur Einbeziehung von Fachexperten und Fachgesellschaften, | ||||
65 | 4. | ||||
66 | zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur Einhaltung der Fristvorgabe nach | ||||
67 | Absatz 3 Satz 1 sowie | ||||
68 | 5. | ||||
69 | zu den Voraussetzungen einer Festlegung von gleichzeitig mit der | ||||
70 | Mindestmenge zu erfüllenden Mindestanforderungen an Struktur-, Prozess- und | ||||
71 | Ergebnisqualität. | ||||
45 | (4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei | 72 | (5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei | ||
46 | planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende | 73 | planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende | ||
47 | Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen | 74 | Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen | ||
48 | dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit | 75 | dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit | ||
49 | der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den | 76 | der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den | ||
n | 50 | Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass | n | 77 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für |
78 | Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die | ||||
51 | die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund | 79 | erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund | ||
52 | berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird | 80 | berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird | ||
53 | (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel | 81 | (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel | ||
54 | vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche | 82 | vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche | ||
55 | Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und | 83 | Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und | ||
56 | Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 84 | Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
57 | regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der | 85 | regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der | ||
n | 58 | Prognose. Die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen können | n | 86 | Prognose. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen |
87 | für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das | ||||
59 | bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom | 88 | Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die | ||
60 | Krankenhausträger getroffene Prognose widerlegen. Gegen die Entscheidung | 89 | vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen | ||
90 | (Entscheidung); der Gemeinsame Bundesausschuss legt im Beschluss nach Absatz 1 | ||||
91 | Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Regelbeispiele für begründete | ||||
92 | erhebliche Zweifel fest. Die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||||
93 | Ersatzkassen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss einrichtungsbezogene | ||||
94 | Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen, soweit dies für Zwecke der | ||||
95 | Qualitätssicherung und ihrer Weiterentwicklung erforderlich und in Beschlüssen | ||||
96 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehen ist. Der Gemeinsame | ||||
97 | Bundesausschuss informiert die für die Krankenhausplanung zuständigen | ||||
98 | Landesbehörden standortbezogen über das Prüfergebnis der abgegebenen | ||||
99 | Prognosen. Bei den Entscheidungen nach Satz 6 und den Übermittlungen nach | ||||
100 | Satz 7 und 8 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||||
101 | gemeinsam und einheitlich. Gegen die Entscheidung nach Satz 6 ist der | ||||
61 | nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | 102 | Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Ein | ||
62 | gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | 103 | Vorverfahren findet nicht statt; Klagen gegen die Entscheidungen nach Satz 6 | ||
104 | haben ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung. Bis | ||||
105 | zur Prognose für das Jahr 2022 sind § 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 | ||||
106 | Satz 1 Nummer 2 und die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in | ||||
107 | der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde zu legen. | ||||
63 | (5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann | 108 | (5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann | ||
64 | Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen | 109 | Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen | ||
n | 65 | die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer | n | 110 | die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer |
66 | flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die | 111 | flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die | ||
n | 67 | Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses für diese Leistungen | n | 112 | Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den |
113 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen | ||||
68 | über die Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2. | 114 | über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Bei den | ||
115 | Entscheidungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und | ||||
116 | die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Nichtanwendung des | ||||
117 | Absatzes 5 Satz 1 und 2 ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wiederholte | ||||
118 | Befristungen sind zulässig. Die Landesbehörde hat über die Bestimmung | ||||
119 | gemäß Satz 1 und über Entscheidungen zur Nichtanwendung gemäß Satz 2 den | ||||
120 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie das Bundesministerium für Gesundheit zu | ||||
121 | informieren und die Entscheidung zu begründen. | ||||
69 | (6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der | 122 | (6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der | ||
70 | Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach | 123 | Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach | ||
71 | § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 | 124 | § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 | ||
72 | Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat auch Art und Anzahl | 125 | Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat auch Art und Anzahl | ||
73 | der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu | 126 | der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu | ||
74 | Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu | 127 | Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu | ||
75 | enthalten. Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom | 128 | enthalten. Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom | ||
76 | Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht | 129 | Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht | ||
77 | aufzunehmen. Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien | 130 | aufzunehmen. Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien | ||
n | 78 | geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. In einem | n | 131 | geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. In dem Bericht |
79 | speziellen Berichtsteil sind die besonders patientenrelevanten Informationen | 132 | sind die besonders patientenrelevanten Informationen darzustellen. Besonders | ||
80 | in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache | 133 | patientenrelevant sind insbesondere Informationen zur | ||
81 | zusammenzufassen. Besonders patientenrelevant sind insbesondere | ||||
82 | Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des | 134 | Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des Risiko- und | ||
83 | Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der | 135 | Fehlermanagements, zu Maßnahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit, zur | ||
84 | Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu | 136 | Einhaltung von Hygienestandards sowie zu Maßzahlen der Personalausstattung in | ||
85 | Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen | 137 | den Fachabteilungen des jeweiligen Krankenhauses. | ||
86 | Krankenhauses. | ||||
87 | (7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in | 138 | (7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in | ||
88 | dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen | 139 | dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen | ||
89 | Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den | 140 | Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||
90 | Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhöhung von | 141 | Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhöhung von | ||
91 | Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die | 142 | Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die | ||
92 | Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die | 143 | Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die | ||
93 | Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch | 144 | Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch | ||
94 | vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und | 145 | vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und | ||
95 | Empfehlungen aussprechen. Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der | 146 | Empfehlungen aussprechen. Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der | ||
96 | eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen. | 147 | eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen. | ||
97 | (8) Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den | 148 | (8) Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den | ||
t | 98 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder | t | 149 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten Leistungen oder Leistungsbereichen |
99 | Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der | 150 | mit einer Untersuchung zur Entwicklung der Versorgungsqualität während des | ||
100 | Versorgungsqualität nach Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftragen. | 151 | Erprobungszeitraums zu beauftragen. Gegenstand der Untersuchung ist auch | ||
101 | Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von | 152 | ein Vergleich der Versorgungsqualität von Krankenhäusern mit und ohne Vertrag | ||
102 | Krankenhäusern mit und ohne Vertrag nach § 110a. | 153 | nach § 110a. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Satz 1, | ||
103 | (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen zu den Leistungen | 154 | die bis zum 31. Dezember 2028 vorliegen, beschließt der Gemeinsame | ||
104 | oder Leistungsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die sich für eine | 155 | Bundesausschuss bis zum 31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nutzen der | ||
105 | qualitätsabhängige Vergütung eignen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember | 156 | Qualitätsverträge zu den einzelnen Leistungen und Leistungsbereichen sowie | ||
106 | 2017 zu beschließen. Qualitätszu- und -abschläge für die Einhaltung oder | 157 | Empfehlungen zu der Frage, ob und unter welchen Rahmenbedingungen | ||
107 | Nichteinhaltung von Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 158 | Qualitätsverträge als Instrument der Qualitätsentwicklung weiter zur Verfügung | ||
108 | sind ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt ein Verfahren, | 159 | stehen sollten. In dem Beschluss über die Empfehlungen nach Satz 3 hat der | ||
109 | das den Krankenkassen und den Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage der | 160 | Gemeinsame Bundesausschuss darzustellen, inwieweit auf der Grundlage der | ||
110 | beschlossenen Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordentlich gute und | 161 | Untersuchungsergebnisse erfolgreiche Maßnahmen aus den Qualitätsverträgen in | ||
111 | Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür | 162 | Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 überführt werden sollen. Ab | ||
112 | hat er insbesondere jährlich Bewertungskriterien für außerordentlich gute und | 163 | dem Jahr 2021 veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner | ||
113 | unzureichende Qualität zu veröffentlichen, möglichst aktuelle | 164 | Internetseite regelmäßig eine aktuelle Übersicht der Krankenkassen und der | ||
114 | Datenübermittlungen der Krankenhäuser zu den festgelegten Qualitätsindikatoren | 165 | Zusammenschlüsse von Krankenkassen, die Qualitätsverträge nach § 110a | ||
115 | an das Institut nach § 137a vorzusehen und die Auswertung der Daten | 166 | geschlossen haben, einschließlich der Angaben, mit welchen Krankenhäusern und | ||
116 | sicherzustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den Krankenkassen und den | 167 | zu welchen Leistungen oder Leistungsbereichen sowie über welche Zeiträume die | ||
117 | Krankenhäusern jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über eine | 168 | Qualitätsverträge geschlossen wurden. Das Institut nach § 137a übermittelt | ||
118 | Internetplattform erfolgen. Die Krankenkassen geben in das | 169 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss die hierfür erforderlichen Informationen. | ||
119 | Informationsangebot nach Satz 5 regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser | 170 | (9) (weggefallen) | ||
120 | Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistungen oder Leistungsbereiche | ||||
121 | erhalten; den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden ist der | ||||
122 | Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen. |
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