Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit
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der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der
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Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit
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Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. Im Fall
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der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a
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Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei
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innerhalb von drei Monaten festgelegt.
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