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Sie können sich § 132l SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren. 2Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen.
(2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsort nach § 37c Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln:
(3) 1Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 4 anrufen. 2Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. 3Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen von Leistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus sechs Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern der vollstationären Pflegeeinrichtungen, der Leistungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der Pflegedienste sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 3Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter bestellt. 4Die beiden unparteiischen Mitglieder haben je drei Stimmen. 5Jedes andere Mitglied hat eine Stimme. 6Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 7Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 8Ergibt sich keine Mehrheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag. 9Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 10Die Rahmenempfehlungspartner nach Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter einigen. 11Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. 12Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 13§ 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern, die
(6) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des Versorgungsvertrages nach Absatz 5 durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbringt.
(8) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erstellen gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit denen Verträge nach Absatz 5 bestehen und veröffentlichen sie barrierefrei auf einer eigenen Internetseite. 2Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu aktualisieren. 3Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der mit dem Leistungserbringer vertraglich vereinbarten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer enthalten. 4Die Liste darf keine versichertenbezogenen Angaben enthalten und leistungserbringerbezogene Angaben nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer erforderlich sind. 5Versicherte, die Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten auf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1 für den Einzugsbereich, in dem die außerklinische Intensivpflege stattfinden soll.
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung | Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung |
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung | Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der |
2 | Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen | 2 | Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen | ||
3 | nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen | 3 | nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen | ||
4 | der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen | 4 | der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen | ||
5 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der | 5 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der | ||
6 | Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 6 | Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
7 | Bundesebene haben unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund und unter | 7 | Bundesebene haben unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund und unter | ||
8 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum | 8 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum | ||
9 | 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche und | 9 | 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche und | ||
10 | flächendeckende Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren. | 10 | flächendeckende Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren. | ||
11 | Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | 11 | Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | ||
12 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 12 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
13 | geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der | 13 | geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der | ||
14 | Rahmenempfehlungen einzubeziehen. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind | 14 | Rahmenempfehlungen einzubeziehen. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind | ||
15 | den Verträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. | 15 | den Verträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. | ||
16 | (2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsort | 16 | (2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hinblick auf den jeweiligen Leistungsort | ||
17 | nach § 37c Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln: | 17 | nach § 37c Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | personelle Anforderungen an die pflegerische Versorgung einschließlich der | 19 | personelle Anforderungen an die pflegerische Versorgung einschließlich der | ||
20 | Grundsätze zur Festlegung des Personalbedarfs, | 20 | Grundsätze zur Festlegung des Personalbedarfs, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten nach Absatz 5 Nummer 1 | 22 | strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten nach Absatz 5 Nummer 1 | ||
23 | einschließlich baulicher Qualitätsanforderungen, | 23 | einschließlich baulicher Qualitätsanforderungen, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers | 25 | Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers | ||
26 | mit der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt, dem | 26 | mit der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt, dem | ||
27 | Krankenhaus und mit weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern, | 27 | Krankenhaus und mit weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich von Anforderungen an ein | 29 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich von Anforderungen an ein | ||
30 | einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und Maßnahmen zur Fortbildung, | 30 | einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und Maßnahmen zur Fortbildung, | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich | 32 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich | ||
33 | deren Prüfung, | 33 | deren Prüfung, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen | 35 | Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen | ||
36 | sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke nach § 302 | 36 | sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke nach § 302 | ||
37 | jeweils zu übermittelnden Daten, | 37 | jeweils zu übermittelnden Daten, | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der | 39 | Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der | ||
40 | Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich | 40 | Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich | ||
41 | gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und | 41 | gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und | ||
42 | 8. | 42 | 8. | ||
43 | Maßnahmen bei Vertragsverstößen. | 43 | Maßnahmen bei Vertragsverstößen. | ||
44 | (3) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht | 44 | (3) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht | ||
45 | zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 4 | 45 | zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 4 | ||
46 | anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit | 46 | anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit | ||
47 | angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden | 47 | angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden | ||
48 | Rahmenempfehlungsinhalt fest. | 48 | Rahmenempfehlungsinhalt fest. | ||
49 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Vereinigungen der | 49 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Vereinigungen der | ||
50 | Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen | 50 | Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen | ||
51 | nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen | 51 | nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen | ||
52 | von Leistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen | 52 | von Leistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3 maßgeblichen | ||
53 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der | 53 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der | ||
54 | Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 54 | Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
55 | Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus sechs | 55 | Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus sechs | ||
56 | Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern der vollstationären | 56 | Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern der vollstationären | ||
57 | Pflegeeinrichtungen, der Leistungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der | 57 | Pflegeeinrichtungen, der Leistungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der | ||
58 | Pflegedienste sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren | 58 | Pflegedienste sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren | ||
59 | unparteiischen Mitglied. Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter | 59 | unparteiischen Mitglied. Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter | ||
60 | bestellt. Die beiden unparteiischen Mitglieder haben je drei Stimmen. Jedes | 60 | bestellt. Die beiden unparteiischen Mitglieder haben je drei Stimmen. Jedes | ||
61 | andere Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist | 61 | andere Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist | ||
62 | unzulässig. Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit der | 62 | unzulässig. Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit der | ||
63 | einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Ergibt sich keine | 63 | einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Ergibt sich keine | ||
64 | Mehrheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Amtsdauer | 64 | Mehrheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Amtsdauer | ||
65 | der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Rahmenempfehlungspartner nach | 65 | der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Rahmenempfehlungspartner nach | ||
66 | Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden und das weitere | 66 | Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden und das weitere | ||
67 | unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter einigen. Kommt eine | 67 | unparteiische Mitglied sowie deren Stellvertreter einigen. Kommt eine | ||
68 | Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen | 68 | Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen | ||
69 | Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und deren Stellvertreter | 69 | Vorsitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds und deren Stellvertreter | ||
70 | durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den | 70 | durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den | ||
71 | Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist | 71 | Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist | ||
72 | abgelaufen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch | 72 | abgelaufen ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch | ||
73 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung | 73 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung | ||
74 | der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | 74 | der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | ||
75 | den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der | 75 | den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der | ||
76 | Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 | 76 | Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 | ||
77 | gilt entsprechend. | 77 | gilt entsprechend. | ||
78 | (5) Über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und | 78 | (5) Über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren Vergütung und | ||
79 | Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | 79 | Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen | ||
80 | gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern, die | 80 | gemeinsam und einheitlich Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern, die | ||
81 | 1. | 81 | 1. | ||
82 | eine Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte betreiben, die Leistungen | 82 | eine Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte betreiben, die Leistungen | ||
83 | nach § 37c in Anspruch nehmen, | 83 | nach § 37c in Anspruch nehmen, | ||
84 | 2. | 84 | 2. | ||
85 | Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, | 85 | Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, | ||
86 | 3. | 86 | 3. | ||
87 | Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten Buches in Einrichtungen oder | 87 | Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten Buches in Einrichtungen oder | ||
88 | Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 | 88 | Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 | ||
89 | Absatz 4 des Elften Buches erbringen oder | 89 | Absatz 4 des Elften Buches erbringen oder | ||
90 | 4. | 90 | 4. | ||
91 | außerklinische Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | 91 | außerklinische Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | ||
92 | genannten Orten erbringen. | 92 | genannten Orten erbringen. | ||
93 | Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter | 93 | Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter | ||
94 | Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen | 94 | Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen | ||
95 | Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 95 | Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
96 | werden. Auf Verlangen der Landesverbände der Krankenkassen und der | 96 | werden. Auf Verlangen der Landesverbände der Krankenkassen und der | ||
97 | Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | 97 | Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | ||
98 | nachzuweisen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ein | 98 | nachzuweisen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ein | ||
99 | einrichtungsinternes Qualitätsmanagement durchzuführen, das den Anforderungen | 99 | einrichtungsinternes Qualitätsmanagement durchzuführen, das den Anforderungen | ||
100 | des Absatzes 2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen | 100 | des Absatzes 2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen | ||
101 | nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. | 101 | nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. | ||
t | 102 | Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis sie durch Verträge | t | 102 | Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel |
103 | festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die | ||||
104 | Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu | ||||
105 | treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und | ||||
106 | setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der | ||||
107 | festgestellten Mängel. Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis | ||||
103 | nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate nach | 108 | sie durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf | ||
104 | Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1. | 109 | Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1. | ||
105 | (6) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des Versorgungsvertrages | 110 | (6) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des Versorgungsvertrages | ||
106 | nach Absatz 5 durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige | 111 | nach Absatz 5 durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige | ||
107 | Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die | 112 | Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die | ||
108 | Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für | 113 | Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für | ||
109 | Soziale Sicherung innerhalb eines Monats bestimmt. Die Kosten des | 114 | Soziale Sicherung innerhalb eines Monats bestimmt. Die Kosten des | ||
110 | Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | 115 | Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | ||
111 | (7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische | 116 | (7) Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische | ||
112 | Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des | 117 | Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des | ||
113 | Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden | 118 | Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden | ||
114 | Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag Leistungen der außerklinischen | 119 | Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag Leistungen der außerklinischen | ||
115 | Intensivpflege erbringt. | 120 | Intensivpflege erbringt. | ||
116 | (8) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erstellen | 121 | (8) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erstellen | ||
117 | gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit denen | 122 | gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit denen | ||
118 | Verträge nach Absatz 5 bestehen und veröffentlichen sie barrierefrei auf einer | 123 | Verträge nach Absatz 5 bestehen und veröffentlichen sie barrierefrei auf einer | ||
119 | eigenen Internetseite. Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu | 124 | eigenen Internetseite. Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu | ||
120 | aktualisieren. Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der mit dem | 125 | aktualisieren. Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der mit dem | ||
121 | Leistungserbringer vertraglich vereinbarten Leistungen der außerklinischen | 126 | Leistungserbringer vertraglich vereinbarten Leistungen der außerklinischen | ||
122 | Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbezogene Daten zum Zweck der | 127 | Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbezogene Daten zum Zweck der | ||
123 | Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer enthalten. Die Liste darf keine | 128 | Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer enthalten. Die Liste darf keine | ||
124 | versichertenbezogenen Angaben enthalten und leistungserbringerbezogene Angaben | 129 | versichertenbezogenen Angaben enthalten und leistungserbringerbezogene Angaben | ||
125 | nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer | 130 | nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer | ||
126 | erforderlich sind. Versicherte, die Anspruch auf Leistungen der | 131 | erforderlich sind. Versicherte, die Anspruch auf Leistungen der | ||
127 | außerklinischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten auf Anforderung von | 132 | außerklinischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten auf Anforderung von | ||
128 | ihrer Krankenkasse einen barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1 für | 133 | ihrer Krankenkasse einen barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1 für | ||
129 | den Einzugsbereich, in dem die außerklinische Intensivpflege stattfinden soll. | 134 | den Einzugsbereich, in dem die außerklinische Intensivpflege stattfinden soll. |
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