Lade...
Lade...
Sie können sich § 132e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i. Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es sind insbesondere Verträge abzuschließen mit
(2) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. 2Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent, im Jahr 2020 von 30 Prozent, durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Kalenderjahres. 3Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. 4Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit.
(3) Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison bis spätestens zum 1. März eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Versorgung mit Schutzimpfungen | Versorgung mit Schutzimpfungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Versorgung mit Schutzimpfungen | t | 1 | Versorgung mit Schutzimpfungen |
Versorgung mit Schutzimpfungen | Versorgung mit Schutzimpfungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen |
2 | Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren | 2 | Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren | ||
3 | Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen | 3 | Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen | ||
4 | bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § | 4 | bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § | ||
5 | 20i. Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur | 5 | 20i. Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur | ||
6 | Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es | 6 | Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es | ||
7 | sind insbesondere Verträge abzuschließen mit | 7 | sind insbesondere Verträge abzuschließen mit | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren | 9 | den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren | ||
10 | Gemeinschaften, | 10 | Gemeinschaften, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung | 12 | den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung | ||
13 | „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, | 13 | „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, | ||
14 | oder deren Gemeinschaften und | 14 | oder deren Gemeinschaften und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten | 16 | den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten | ||
17 | Stellen. | 17 | Stellen. | ||
18 | In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der | 18 | In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der | ||
19 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht an der | 19 | Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht an der | ||
20 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind | 20 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind | ||
21 | insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von | 21 | insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von | ||
22 | Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von | 22 | Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von | ||
23 | Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch | 23 | Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch | ||
24 | die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen | 24 | die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen | ||
25 | (Umlageverfahren) vorzusehen. In Verträgen mit den obersten | 25 | (Umlageverfahren) vorzusehen. In Verträgen mit den obersten | ||
26 | Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind | 26 | Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind | ||
27 | insbesondere folgende Regelungen vorzusehen: | 27 | insbesondere folgende Regelungen vorzusehen: | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen | 29 | Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen | ||
30 | Gesundheitsdienst, | 30 | Gesundheitsdienst, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen | 32 | Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen | ||
33 | nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere durch | 33 | nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere durch | ||
34 | die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur | 34 | die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur | ||
35 | Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes | 35 | Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes | ||
36 | verpflichtet sind, | 36 | verpflichtet sind, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 | 38 | Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 | ||
39 | des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten | 39 | des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten | ||
40 | nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind | 40 | nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind | ||
41 | und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, | 41 | und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, | ||
42 | insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den | 42 | insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den | ||
43 | Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und | 43 | Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden | 45 | Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden | ||
46 | Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen | 46 | Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen | ||
47 | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | 47 | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||
48 | deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum | 48 | deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum | ||
49 | Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die | 49 | Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die | ||
50 | nicht privat krankenversichert sind. | 50 | nicht privat krankenversichert sind. | ||
51 | Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von | 51 | Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von | ||
52 | drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach | 52 | drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach | ||
53 | Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1, legt | 53 | Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 1, legt | ||
54 | eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den | 54 | eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den | ||
55 | jeweiligen Vertragsinhalt fest. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf | 55 | jeweiligen Vertragsinhalt fest. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf | ||
56 | eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende | 56 | eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende | ||
57 | Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen | 57 | Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen | ||
58 | Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die | 58 | Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die | ||
59 | Vertragspartner zu gleichen Teilen. Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet | 59 | Vertragspartner zu gleichen Teilen. Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet | ||
60 | eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 | 60 | eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019 | ||
61 | geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss | 61 | geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss | ||
62 | eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig | 62 | eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig | ||
63 | weiter. | 63 | weiter. | ||
64 | (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines | 64 | (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. Januar eines | ||
65 | Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der | 65 | Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der | ||
66 | durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das | 66 | durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das | ||
67 | Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 | 67 | Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 | ||
68 | übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 | 68 | übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 | ||
n | 69 | Prozent, im Jahr 2020 von 30 Prozent, durch Vergleich mit den nach § 29 Absatz | n | 69 | Prozent, in den Jahren 2020 und 2021 von 30 Prozent, durch Vergleich mit den |
70 | 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen | 70 | nach § 29 Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern | ||
71 | von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Kalenderjahres. Die | 71 | der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines | ||
72 | Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das | 72 | Kalenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert | ||
73 | Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der | 73 | Koch-Institut. Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut | ||
74 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Inhabern der Zulassungen von | 74 | unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Inhabern der | ||
75 | saisonalen Grippeimpfstoffen mit. | 75 | Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit. | ||
76 | (3) Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden die | 76 | (3) Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden die | ||
77 | voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison bis | 77 | voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison bis | ||
78 | spätestens zum 1. März eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. | 78 | spätestens zum 1. März eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. | ||
t | t | 79 | (4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine Erhöhung der Impfquoten für die | ||
80 | von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 | ||||
81 | des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen anzustreben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.