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Sie können sich § 132 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. 2Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 3Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 4Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 5Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen.
(2) 1Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 2Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.
Versorgung mit Haushaltshilfe | Versorgung mit Haushaltshilfe | ||||
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t | 1 | Versorgung mit Haushaltshilfe | t | 1 | Versorgung mit Haushaltshilfe |
Versorgung mit Haushaltshilfe | Versorgung mit Haushaltshilfe | ||||
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f | 1 | (1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und | f | 1 | (1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und |
2 | Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe | 2 | Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe | ||
3 | schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen | 3 | schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen | ||
t | t | 4 | oder Unternehmen. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | ||
5 | tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen | ||||
6 | nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich | ||||
7 | abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Der Leistungserbringer ist | ||||
8 | verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 | ||||
9 | jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. | ||||
4 | oder Unternehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch | 10 | Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den | ||
5 | eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson | 11 | Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen | ||
6 | festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, | 12 | sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese | ||
7 | so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen | 13 | von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde | ||
8 | Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die | 14 | bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu | ||
9 | Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die | 15 | gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung | ||
10 | Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen | 16 | von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen. | ||
11 | anstellen. | ||||
12 | (2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen | 17 | (2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen | ||
13 | wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der Auswahl der | 18 | wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der Auswahl der | ||
14 | Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien | 19 | Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien | ||
15 | Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. | 20 | Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. |
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