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Sie können sich § 127 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. 2Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. 3Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 4In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. 5Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. 6Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. 8Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. 9Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
1(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. 2Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. 3Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 4Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. 5Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. 6Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. 7Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 8Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 9Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. 10Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. 11Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
(2) 1Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 2Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. 3Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. 5§ 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.
(3) 1Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 2Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. 3In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) 1Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. 2Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. 3Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. 4Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. 5Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. 2Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. 3Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. 4Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
(7) 1Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. 2Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. 3Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. 4Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. 5Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. 6Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. 7Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.
(9) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. 2Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 3Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 4Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. 5In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. 6§ 139 Absatz 2 bleibt unberührt. 7In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. 8Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. 9Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. 10Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.
Verträge | Verträge | ||||
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f | 1 | (1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften | f | 1 | (1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften |
2 | schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern | 2 | schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern | ||
3 | oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über | 3 | oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über | ||
4 | die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die | 4 | die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die | ||
5 | Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die | 5 | Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die | ||
6 | Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die | 6 | Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die | ||
7 | Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen | 7 | Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen | ||
8 | nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen | 8 | nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen | ||
9 | infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre | 9 | infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre | ||
10 | Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder | 10 | Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder | ||
11 | Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer | 11 | Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer | ||
12 | Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind | 12 | Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind | ||
13 | eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der | 13 | eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der | ||
14 | Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen | 14 | Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen | ||
15 | zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und | 15 | zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und | ||
16 | ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den | 16 | ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den | ||
17 | Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 | 17 | Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 | ||
18 | festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte | 18 | festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte | ||
19 | zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten | 19 | zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten | ||
20 | Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der | 20 | Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der | ||
21 | Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden | 21 | Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden | ||
22 | Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund | 22 | Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund | ||
23 | der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, | 23 | der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, | ||
24 | verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die | 24 | verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die | ||
25 | Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über | 25 | Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über | ||
26 | die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind | 26 | die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind | ||
27 | andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach | 27 | andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach | ||
28 | Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der | 28 | Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der | ||
29 | Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des | 29 | Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des | ||
30 | Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der | 30 | Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der | ||
31 | Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung | 31 | Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung | ||
32 | berechtigt. | 32 | berechtigt. | ||
33 | (1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge | 33 | (1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge | ||
34 | nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den | 34 | nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den | ||
35 | jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb | 35 | jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb | ||
36 | von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine | 36 | von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine | ||
37 | Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner | 37 | Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner | ||
38 | intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege | 38 | intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege | ||
39 | nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | 39 | nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | ||
40 | Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse | 40 | Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse | ||
41 | zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die | 41 | zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die | ||
42 | Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die | 42 | Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die | ||
43 | Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den | 43 | Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den | ||
44 | Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Legt die | 44 | Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Legt die | ||
45 | Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der | 45 | Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der | ||
46 | Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche | 46 | Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche | ||
47 | Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson | 47 | Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson | ||
48 | insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und | 48 | insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und | ||
49 | die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind | 49 | die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind | ||
50 | verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende | 50 | verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende | ||
51 | Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten | 51 | Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten | ||
52 | des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch | 52 | des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch | ||
53 | und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die | 53 | und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die | ||
54 | Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die | 54 | Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die | ||
55 | Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der | 55 | Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der | ||
56 | von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der | 56 | von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der | ||
57 | Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur | 57 | Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur | ||
58 | gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit | 58 | gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit | ||
59 | weiter. | 59 | weiter. | ||
60 | (2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den | 60 | (2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den | ||
61 | gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund | 61 | gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund | ||
62 | bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | 62 | bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | ||
63 | Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu | 63 | Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu | ||
64 | ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | 64 | ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | ||
65 | der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige | 65 | der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige | ||
66 | Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 | 66 | Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 | ||
67 | gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 | 67 | gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 | ||
68 | abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. | 68 | abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. | ||
69 | (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der | 69 | (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der | ||
70 | Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch | 70 | Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch | ||
71 | Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren | 71 | Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren | ||
72 | Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im | 72 | Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im | ||
73 | Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt | 73 | Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt | ||
74 | entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in | 74 | entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in | ||
75 | pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. | 75 | pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. | ||
n | 76 | 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend. | n | 76 | 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend. |
77 | (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den | 77 | (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den | ||
78 | Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des | 78 | Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des | ||
79 | Festbetrags vereinbart werden. | 79 | Festbetrags vereinbart werden. | ||
80 | (5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der | 80 | (5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der | ||
81 | Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 | 81 | Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 | ||
82 | Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall | 82 | Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall | ||
83 | geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung | 83 | geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung | ||
84 | nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch | 84 | nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch | ||
85 | Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den | 85 | Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den | ||
t | 86 | Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die | t | 86 | Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die |
87 | Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch | 87 | Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch | ||
88 | über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt | 88 | über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt | ||
89 | entsprechend. | 89 | entsprechend. | ||
90 | (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung | 90 | (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung | ||
91 | berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu | 91 | berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu | ||
92 | informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre | 92 | informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre | ||
93 | Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer | 93 | Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer | ||
94 | gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten | 94 | gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten | ||
95 | Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten | 95 | Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten | ||
96 | entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben | 96 | entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben | ||
97 | die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer | 97 | die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer | ||
98 | Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. | 98 | Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. | ||
99 | (7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und | 99 | (7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und | ||
100 | gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur | 100 | gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur | ||
101 | Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- | 101 | Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- | ||
102 | und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, | 102 | und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, | ||
103 | den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 | 103 | den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 | ||
104 | erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen | 104 | erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen | ||
105 | und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung | 105 | und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung | ||
106 | der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach | 106 | der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach | ||
107 | Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch | 107 | Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch | ||
108 | eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch | 108 | eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch | ||
109 | die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner | 109 | die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner | ||
110 | Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur | 110 | Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur | ||
111 | Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich | 111 | Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich | ||
112 | sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und | 112 | sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und | ||
113 | gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. | 113 | gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. | ||
114 | Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz | 114 | Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz | ||
115 | 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen. | 115 | 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen. | ||
116 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 | 116 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 | ||
117 | Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, | 117 | Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, | ||
118 | in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den | 118 | in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den | ||
119 | jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten | 119 | jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten | ||
120 | und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind. | 120 | und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind. | ||
121 | (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 121 | (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
122 | der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 122 | der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
123 | Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur | 123 | Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur | ||
124 | Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der | 124 | Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der | ||
125 | Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der | 125 | Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der | ||
126 | nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch | 126 | nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch | ||
127 | eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende | 127 | eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende | ||
128 | unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner | 128 | unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner | ||
129 | nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband | 129 | nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband | ||
130 | Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten | 130 | Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten | ||
131 | des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 131 | des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
132 | für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | 132 | für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | ||
133 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen | 133 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen | ||
134 | können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | 134 | können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | ||
135 | genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den | 135 | genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den | ||
136 | Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung | 136 | Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung | ||
137 | von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. | 137 | von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. | ||
138 | Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen | 138 | Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen | ||
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