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Sie können sich § 125a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung. 2Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3Die Verträge sind bis zum 15. März 2021 zu schließen. 4Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. 5Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. 6Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang möglich. 7Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 8Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. März 2021 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen.
(6) 1Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. 2Die Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. 3Dem Bundesministerium für Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten.
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung |
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender |
2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | ||
5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. Die für den jeweiligen | 5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. Die für den jeweiligen | ||
6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | 6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | ||
n | 7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. Die Verträge sind bis zum 15. März 2021 zu | n | 7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. Die Verträge sind bis zum 30. September |
8 | schließen. Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die | 8 | 2021 zu schließen. Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei | ||
9 | Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten | 9 | der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt | ||
10 | Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die | 10 | festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung | ||
11 | Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten | 11 | selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der | ||
12 | bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in | 12 | Behandlungseinheiten bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei | ||
13 | der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | 13 | nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
14 | Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen | 14 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen | ||
15 | Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie | 15 | verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von | ||
16 | nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang | 16 | dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 | ||
17 | möglich. Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen | 17 | vereinbarten Umfang möglich. Vor Abschluss der Vereinbarung ist den | ||
18 | Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Davon | 18 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
19 | abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit den | 19 | Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit | ||
20 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen. | 20 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen. | ||
21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | alle Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 23 | alle Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
24 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen | 24 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen | ||
25 | Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter | 25 | Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter | ||
26 | Versorgungsverantwortung geeignet sind, | 26 | Versorgungsverantwortung geeignet sind, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | 28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | ||
29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | 29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | ||
30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | 30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | 32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | ||
33 | 125 Absatz 1 abweichen, | 33 | 125 Absatz 1 abweichen, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | 35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | ||
36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | 36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | ||
37 | Preisstruktur, | 37 | Preisstruktur, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | 39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | ||
40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | 40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | ||
41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | 41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | ||
42 | 6. | 42 | 6. | ||
43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | 43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | ||
44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | 44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | ||
45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | 45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | ||
46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | 46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | ||
47 | sowie | 47 | sowie | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | 49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | ||
50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | 50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | ||
t | 51 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. März | t | 51 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 30. |
52 | 2021 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei Monaten durch | 52 | September 2021 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei | ||
53 | die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. | 53 | Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. | ||
54 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | 54 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | ||
55 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | 55 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | ||
56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | 56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | ||
57 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | 57 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | ||
58 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | 58 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | ||
59 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | 59 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | ||
60 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | 60 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | ||
61 | (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | 61 | (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | ||
62 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | 62 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | ||
63 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | 63 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | ||
64 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | 64 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | ||
65 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | 65 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | ||
66 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | 66 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | ||
67 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. Die | 67 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. Die | ||
68 | Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | 68 | Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | ||
69 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. Dem Bundesministerium für | 69 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. Dem Bundesministerium für | ||
70 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. | 70 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. |
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