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Sie können sich § 120 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. 2Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. 4Die Vergütung der von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. 5Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.
1(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. 2Die Pauschalen werden von der Krankenkasse unmittelbar vergütet. 3§ 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. 4Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 geregelt. 5Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. 6Der jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach Satz 1 festzulegen. 7Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.
(2) 1Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. 2Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hochschulambulanz behandelt werden. 3Sie muss die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. 4Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. 5Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. 6Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen. 7Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen soll der Vergütung entsprechen, die sich aus der Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach nach § 87 Absatz 2a Satz 27 ergibt.
(3) 1Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. 2§ 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. 3Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial-pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. 4Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation.
1(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 und 6 vereinbart. 2Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität ist nicht vorzunehmen. 3Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. 2Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. 3Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest.
(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.
(6) (weggefallen)
Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | ||||
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t | 1 | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | t | 1 | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen |
Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der | f | 1 | (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der |
2 | ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen | 2 | ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen | ||
3 | erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 | 3 | erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 | ||
4 | ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten | 4 | ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten | ||
5 | Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer | 5 | Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer | ||
n | 6 | Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie | n | 6 | Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 75 Absatz 1b Satz 2, |
7 | § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a, § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach | ||||
7 | nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte | 8 | § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte | ||
8 | geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die | 9 | geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die | ||
9 | mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die | 10 | mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die | ||
10 | Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen | 11 | Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen | ||
11 | Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen | 12 | Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen | ||
12 | Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten | 13 | Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten | ||
13 | Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger | 14 | Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger | ||
14 | mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen | 15 | mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen | ||
15 | Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an | 16 | Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an | ||
16 | die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von | 17 | die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von | ||
17 | nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von | 18 | nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von | ||
18 | der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung | 19 | der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
19 | abgerechnet. Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer | 20 | abgerechnet. Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer | ||
20 | Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom | 21 | Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom | ||
21 | Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der | 22 | Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der | ||
22 | Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. | 23 | Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. | ||
23 | (1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der | 24 | (1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der | ||
24 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in | 25 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in | ||
25 | kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen | 26 | kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen | ||
26 | sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen | 27 | sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen | ||
27 | von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger | 28 | von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger | ||
28 | fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese | 29 | fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese | ||
29 | erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf | 30 | erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf | ||
30 | Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der | 31 | Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der | ||
31 | Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt | 32 | Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt | ||
32 | entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen | 33 | entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen | ||
33 | und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 | 34 | und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 | ||
34 | geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen | 35 | geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen | ||
35 | nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die | 36 | nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die | ||
36 | Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in | 37 | Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in | ||
37 | Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der | 38 | Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der | ||
38 | jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach | 39 | jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach | ||
39 | Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § | 40 | Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § | ||
40 | 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr | 41 | 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr | ||
41 | erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu | 42 | erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu | ||
42 | berücksichtigen. | 43 | berücksichtigen. | ||
43 | (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | 44 | (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | ||
44 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen | 45 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen | ||
45 | Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die | 46 | Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die | ||
46 | Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen | 47 | Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen | ||
47 | gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den | 48 | gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den | ||
48 | Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die | 49 | Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die | ||
49 | Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt | 50 | Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt | ||
50 | auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | 51 | auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | ||
51 | Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der | 52 | Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der | ||
52 | Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der | 53 | Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der | ||
53 | sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei | 54 | sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei | ||
54 | wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der | 55 | wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der | ||
55 | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | 56 | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | ||
56 | erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten | 57 | erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten | ||
57 | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu | 58 | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu | ||
58 | berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen | 59 | berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen | ||
59 | nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. Die | 60 | nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. Die | ||
60 | Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der | 61 | Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der | ||
61 | sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf | 62 | sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf | ||
62 | Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS- | 63 | Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS- | ||
n | 63 | CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen. Die | n | 64 | CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen. Abweichend |
64 | Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen soll der | 65 | von den Sätzen 2 und 3 soll die Vergütung der Leistungen, die die | ||
65 | Vergütung entsprechen, die sich aus der Anpassung des einheitlichen | 66 | psychiatrischen Institutsambulanzen im Rahmen der Versorgung nach der | ||
66 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach nach § 87 Absatz 2a Satz 27 | 67 | Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b erbringen, | ||
67 | ergibt. | 68 | nach den entsprechenden Bestimmungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
69 | ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro- | ||||
70 | Gebührenordnung erfolgen. | ||||
68 | (3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der | 71 | (3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der | ||
69 | psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der | 72 | psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der | ||
70 | medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich | 73 | medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich | ||
71 | geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 | 74 | geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 | ||
72 | gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der | 75 | gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der | ||
73 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die | 76 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die | ||
74 | Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial- | 77 | Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial- | ||
75 | pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den | 78 | pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den | ||
76 | Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich | 79 | Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich | ||
77 | geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. | 80 | geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. | ||
78 | Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar | 81 | Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar | ||
79 | 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der | 82 | 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der | ||
80 | Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur | 83 | Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur | ||
81 | und zur Leistungsdokumentation. | 84 | und zur Leistungsdokumentation. | ||
82 | (3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme | 85 | (3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme | ||
83 | nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der | 86 | nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der | ||
84 | regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten | 87 | regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten | ||
85 | Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden | 88 | Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden | ||
86 | ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für | 89 | ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für | ||
87 | diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 | 90 | diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 | ||
88 | Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität | 91 | Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität | ||
89 | ist nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der | 92 | ist nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der | ||
90 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die | 93 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die | ||
91 | Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der | 94 | Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der | ||
92 | Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und | 95 | Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und | ||
93 | den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der | 96 | den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der | ||
94 | Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 | 97 | Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 | ||
95 | gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen | 98 | gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen | ||
96 | eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des | 99 | eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des | ||
97 | Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach | 100 | Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach | ||
98 | § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. | 101 | § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
t | t | 102 | (3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 20. Juli 2022 Vorgaben | ||
103 | zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung | ||||
104 | des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur | ||||
105 | Behandlung eines Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden. | ||||
106 | Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Festlegungen sind zu berücksichtigen. | ||||
107 | Dabei ist auch das Nähere vorzugeben | ||||
108 | 1. | ||||
109 | zur Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung | ||||
110 | vornimmt, | ||||
111 | 2. | ||||
112 | zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Feststellung des | ||||
113 | Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs, | ||||
114 | 3. | ||||
115 | zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der | ||||
116 | Ersteinschätzung, | ||||
117 | 4. | ||||
118 | zum Nachweis gegenüber der Terminservicestelle, dass ein Fall nach § 75 | ||||
119 | Absatz 1a Satz 4 Nummer 2 vorliegt, und | ||||
120 | 5. | ||||
121 | zur Weiterleitung an Notdienstpraxen gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 oder an der | ||||
122 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und medizinische | ||||
123 | Versorgungszentren gemäß § 95 Absatz 1. | ||||
124 | Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach § 76 | ||||
125 | Absatz 1 Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkrafttreten des Beschlusses nach | ||||
126 | Satz 1 voraus, dass bei der Durchführung der Ersteinschätzung nach Satz 1 ein | ||||
127 | sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Der ergänzte | ||||
128 | Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a beschließt | ||||
129 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vorgaben nach Satz 1 über | ||||
130 | die sich daraus ergebende erforderliche Anpassung des einheitlichen | ||||
131 | Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||||
132 | hat die Auswirkungen des Beschlusses nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung | ||||
133 | der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Auswirkungen auf die | ||||
134 | Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner | ||||
135 | Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 zu prüfen. Der ergänzte | ||||
136 | Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die | ||||
137 | Entwicklung der Leistungen in Notaufnahmen zu evaluieren und hierüber dem | ||||
138 | Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 zu berichten; § 87 | ||||
139 | Absatz 3a gilt entsprechend. | ||||
99 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz | 140 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz | ||
100 | 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder | 141 | 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder | ||
101 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | 142 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | ||
102 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung | 143 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung | ||
103 | fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle | 144 | fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle | ||
104 | zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die | 145 | zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die | ||
105 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, | 146 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, | ||
106 | angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz | 147 | angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz | ||
107 | oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 148 | oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||
108 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des | 149 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des | ||
109 | Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den | 150 | Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den | ||
110 | Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz | 151 | Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz | ||
111 | 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § | 152 | 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § | ||
112 | 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen | 153 | 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen | ||
113 | fest. | 154 | fest. | ||
114 | (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der | 155 | (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der | ||
115 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder | 156 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder | ||
116 | vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der | 157 | vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der | ||
117 | Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der | 158 | Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der | ||
118 | Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. | 159 | Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. | ||
119 | (6) (weggefallen) | 160 | (6) (weggefallen) |
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