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Sie können sich § 118 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. 2Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. 3Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) 1Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. 3Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. 4Absatz 1 Satz 3 gilt. 5Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
Psychiatrische Institutsambulanzen | Psychiatrische Institutsambulanzen | ||||
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t | 1 | Psychiatrische Institutsambulanzen | t | 1 | Psychiatrische Institutsambulanzen |
Psychiatrische Institutsambulanzen | Psychiatrische Institutsambulanzen | ||||
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f | 1 | (1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur | f | 1 | (1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur |
2 | ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der | 2 | ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der | ||
3 | Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen | 3 | Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen | ||
4 | Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung | 4 | Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung | ||
5 | oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch | 5 | oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch | ||
6 | diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, | 6 | diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, | ||
7 | dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung | 7 | dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung | ||
8 | erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen | 8 | erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen | ||
n | 9 | Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. | n | 9 | Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 |
10 | sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von | ||||
11 | sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den | ||||
12 | Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 | ||||
13 | Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz | ||||
14 | 4. | ||||
10 | (2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten | 15 | (2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten | ||
11 | psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur | 16 | psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur | ||
12 | psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz | 17 | psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz | ||
13 | 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der | 18 | 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der | ||
14 | Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der | 19 | Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der | ||
15 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch | 20 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch | ||
16 | Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der | 21 | Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der | ||
17 | ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird | 22 | ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird | ||
18 | der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages | 23 | der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages | ||
19 | kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | 24 | kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
20 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 | 25 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 | ||
21 | Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 | 26 | Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 | ||
t | 22 | entsprechend. | t | 27 | entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs |
28 | Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
29 | nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie | ||||
30 | dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme | ||||
31 | an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. | ||||
23 | (3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische | 32 | (3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische | ||
24 | Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich | 33 | Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich | ||
25 | geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach | 34 | geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach | ||
26 | Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch, | 35 | Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch, | ||
27 | 1. | 36 | 1. | ||
28 | unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung | 37 | unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung | ||
29 | durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, | 38 | durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, | ||
30 | insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, | 39 | insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, | ||
31 | 2. | 40 | 2. | ||
32 | besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung | 41 | besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung | ||
33 | sowie | 42 | sowie | ||
34 | 3. | 43 | 3. | ||
35 | das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben | 44 | das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben | ||
36 | erfüllt sind. | 45 | erfüllt sind. | ||
37 | Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur | 46 | Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur | ||
38 | auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Die Überweisung soll in der Regel | 47 | auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Die Überweisung soll in der Regel | ||
39 | durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder | 48 | durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder | ||
40 | durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen. | 49 | durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen. | ||
41 | (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom | 50 | (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom | ||
42 | Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und | 51 | Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und | ||
43 | psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch | 52 | psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch | ||
44 | räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser | 53 | räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser | ||
45 | erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung | 54 | erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung | ||
46 | nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen. | 55 | nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen. |
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