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(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen
(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss:
(3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,
(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
(4) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 2§ 137c Absatz 3 gilt entsprechend.
Hochschulambulanzen | Hochschulambulanzen | ||||
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f | 1 | (1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken | f | 1 | (1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken |
2 | (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der | 2 | (Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der | ||
3 | Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen | 3 | Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie | 5 | in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer | 7 | für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer | ||
8 | Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz | 8 | Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanz | ||
9 | bedürfen, | 9 | bedürfen, | ||
10 | ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche | 10 | ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante ärztliche | ||
11 | Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. | 11 | Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch genommen werden. | ||
12 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | 12 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||
13 | Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die | 13 | Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren die | ||
14 | Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der | 14 | Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der | ||
15 | Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können | 15 | Erkrankung einer Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Sie können | ||
16 | zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von | 16 | zudem Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von | ||
17 | Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise | 17 | Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise | ||
18 | beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | 18 | beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | ||
19 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | 19 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
20 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Ist ein | 20 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Ist ein | ||
21 | Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder | 21 | Vertrag nach Satz 3 zustande gekommen, können Hochschulen oder | ||
22 | Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den | 22 | Hochschulkliniken zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den | ||
23 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der | 23 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der | ||
24 | Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag | 24 | Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag | ||
25 | Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln. | 25 | Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln. | ||
26 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen | 26 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | an Psychologischen Universitätsinstituten und | 28 | an Psychologischen Universitätsinstituten und | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation | 30 | an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation | ||
31 | als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann, | 31 | als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann, | ||
32 | im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche | 32 | im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche | ||
33 | Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer | 33 | Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer | ||
34 | Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Für die | 34 | Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. Für die | ||
35 | Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend. | 35 | Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend. | ||
36 | (3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes | 36 | (3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes | ||
37 | sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der | 37 | sind zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der | ||
38 | in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom | 38 | in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom | ||
39 | Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, | 39 | Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, | ||
40 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, | 40 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, | ||
41 | die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im | 41 | die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im | ||
42 | Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | 42 | Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | ||
43 | (3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von | 43 | (3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von | ||
44 | Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss: | 44 | Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss: | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des | 46 | Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des | ||
47 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | 47 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | ||
48 | staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der | 48 | staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der | ||
49 | gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte | 49 | gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte | ||
50 | psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen | 50 | psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen | ||
51 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder | 51 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des | 53 | Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des | ||
54 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | 54 | Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung | ||
55 | staatlich anerkannt werden. | 55 | staatlich anerkannt werden. | ||
56 | Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, | 56 | Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen, | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, | 58 | soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, | ||
59 | insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a | 59 | insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a | ||
60 | anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und | 60 | anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
62 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | 62 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | ||
63 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | 63 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | ||
64 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | 64 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | ||
65 | (3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung | 65 | (3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung | ||
66 | von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten | 66 | von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten | ||
67 | zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten | 67 | zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten | ||
68 | psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 | 68 | psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 | ||
69 | genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen | 69 | genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen | ||
70 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen, | 70 | Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen, | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende | 72 | soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende | ||
73 | psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und | 73 | psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | 75 | sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen | ||
76 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | 76 | stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische | ||
77 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | 77 | Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. | ||
78 | Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige | 78 | Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige | ||
79 | Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten | 79 | Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten | ||
80 | psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war. | 80 | psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war. | ||
n | 81 | (3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b | n | 81 | (3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b |
82 | erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der | 82 | erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der | ||
t | 83 | Maßgabe, dass | t | ||
84 | 1. | ||||
85 | dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen | 83 | Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen | ||
86 | soll und | 84 | erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt | ||
87 | 2. | 85 | entsprechend. Die Ambulanzen sind verpflichtet, von der Vergütung, die sie | ||
88 | ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den | 86 | von den Krankenkassen für die durch einen Aus- oder | ||
89 | Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung | 87 | Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung erhalten, jeweils einen Anteil | ||
90 | angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteil beträgt mindestens 40 | 88 | in Höhe von mindestens 40 Prozent an den jeweiligen Aus- oder | ||
91 | Prozent der Vergütung. | 89 | Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. Sie haben die Auszahlung des | ||
92 | Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an | 90 | Vergütungsanteils den Krankenkassen nachzuweisen. Die Ambulanzen haben der | ||
93 | die Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiterzuleiten und dies den | 91 | Bundespsychotherapeutenkammer die jeweils aktuelle Höhe der von den Aus- oder | ||
94 | Krankenkassen nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und | 92 | Weiterbildungsteilnehmern zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des | ||
95 | Absatz 4 Satz 1 entsprechend. | 93 | auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. Juli 2021, | ||
94 | mitzuteilen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite | ||||
95 | Übersicht der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen. | ||||
96 | (4) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des | 96 | (4) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des | ||
97 | Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, | 97 | Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2 sein, | ||
98 | soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für | 98 | soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für | ||
99 | die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. § | 99 | die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. § | ||
100 | 137c Absatz 3 gilt entsprechend. | 100 | 137c Absatz 3 gilt entsprechend. |
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