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Sie können sich § 110a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen sollen zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leistungsbereichen mit dem Krankenhausträger Verträge schließen zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung (Qualitätsverträge). 2Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. 3Die Qualitätsverträge sind zu befristen. 4In den Qualitätsverträgen darf nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. 5Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags besteht nicht.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Absatz 1 bis spätestens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge. 2Die Rahmenvorgaben, insbesondere für die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit den Inhalt der Rahmenvorgaben fest.
Qualitätsverträge | Qualitätsverträge | ||||
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n | 1 | (1) Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen sollen zu den | n | 1 | (1) Die Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen schließen zu |
2 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Nummer 4 festgelegten | 2 | den vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | ||
3 | Leistungen oder Leistungsbereichen mit dem Krankenhausträger Verträge | 3 | festgelegten Leistungen oder Leistungsbereichen mit dem Krankenhausträger | ||
4 | schließen zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung | 4 | Verträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung | ||
5 | (Qualitätsverträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, | 5 | (Qualitätsverträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, | ||
6 | inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären | 6 | inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären | ||
7 | Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie | 7 | Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie | ||
8 | höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Die | 8 | höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Die | ||
n | 9 | Qualitätsverträge sind zu befristen. In den Qualitätsverträgen darf nicht | n | 9 | Qualitätsverträge sind zu befristen; eine Verlängerung der Vertragslaufzeit |
10 | vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen | 10 | ist zulässig, bis eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
11 | 136b Absatz 8 Satz 3 vorliegt, nach der für die jeweilige Leistung oder den | ||||
12 | jeweiligen Leistungsbereich künftig kein Qualitätsvertrag mehr zur Verfügung | ||||
13 | stehen sollte. In den Qualitätsverträgen darf nicht vereinbart werden, | ||||
14 | dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen oder | ||||
11 | Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. Ein | 15 | Zusammenschlüssen von Krankenkassen unzulässig ist. Ein Anspruch auf | ||
12 | Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags besteht nicht. | 16 | Abschluss eines Qualitätsvertrags besteht nicht. Die Vertragsparteien nach | ||
17 | Satz 1 sind befugt und verpflichtet, dem Institut nach § 137a die für die | ||||
18 | Untersuchung nach § 136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffentlichung nach § 136b | ||||
19 | Absatz 8 Satz 5 erforderlichen vertragsbezogenen Daten zu den | ||||
20 | Qualitätsverträgen zu übermitteln. | ||||
13 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | 21 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | ||
t | 14 | Krankenhausgesellschaft vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Absatz 1 | t | 22 | Krankenhausgesellschaft vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Absatz 1 ab |
15 | bis spätestens zum 31. Juli 2018 die verbindlichen Rahmenvorgaben für den | 23 | dem Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eines | ||
16 | Inhalt der Verträge. Die Rahmenvorgaben, insbesondere für die | 24 | Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die weiteren neuen | ||
17 | Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu vereinheitlichen, wie dies für eine | 25 | Leistungen oder Leistungsbereiche nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die | ||
18 | aussagekräftige Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist. Kommt | 26 | erforderlichen Anpassungen der bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten | ||
19 | eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die | 27 | verbindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der Verträge. Die | ||
20 | Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf | 28 | Rahmenvorgaben, insbesondere für die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit | ||
21 | Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit den | 29 | zu vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige Evaluierung der | ||
22 | Inhalt der Rahmenvorgaben fest. | 30 | Qualitätsverträge erforderlich ist. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 | ||
31 | ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz | ||||
32 | 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder | ||||
33 | des Bundesministeriums für Gesundheit den Inhalt der Rahmenvorgaben fest. | ||||
34 | (3) Die Ausgaben der Krankenkassen zur Durchführung der Qualitätsverträge | ||||
35 | sollen insgesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in | ||||
36 | Höhe von 0,30 Euro umfassen; der Betrag ist in den Folgejahren von 2023 bis | ||||
37 | einschließlich 2028 entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen | ||||
38 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unterschreiten die | ||||
39 | jährlichen Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat die | ||||
40 | Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel für die Durchführung von | ||||
41 | Qualitätsverträgen in der Regel im Folgejahr an die Liquiditätsreserve des | ||||
42 | Gesundheitsfonds zu zahlen. Bei der Berechnung des Ausgabevolumens einer | ||||
43 | Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind pro Qualitätsvertrag eine | ||||
44 | angemessene Pauschale für die Vertragsvorbereitungen sowie sämtliche Ausgaben | ||||
45 | der Krankenkasse zur Durchführung der Qualitätsverträge nach Vertragsschluss | ||||
46 | zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft auf | ||||
47 | Grundlage der jährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen für jedes Jahr, | ||||
48 | erstmals für das Jahr 2022, ob die Ausgaben der Krankenkassen den Betrag nach | ||||
49 | Satz 1 erreichen. Unterschreiten die Ausgaben einer Krankenkasse den | ||||
50 | Betrag nach Satz 1, berechnet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die | ||||
51 | Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betrages und macht diesen Betrag durch | ||||
52 | Bescheid geltend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann | ||||
53 | abweichend von Satz 2 ausnahmsweise mit einer Krankenkasse, die einen oder | ||||
54 | mehrere Qualitätsverträge mit Vereinbarungen über erfolgsabhängige Zahlungen | ||||
55 | nachweist, einen längeren Abrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren | ||||
56 | vereinbaren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere | ||||
57 | zum Verfahren für eine solche Verlängerung des Abrechnungszeitraums und legt | ||||
58 | angemessene Pauschalen nach Satz 3 für die Vertragsvorbereitung fest, die den | ||||
59 | unterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen insbesondere für Erarbeitung und | ||||
60 | Verhandlung der Vertragsinhalte berücksichtigen. Die Regelungen nach Satz | ||||
61 | 7 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Oktober 2021 zu | ||||
62 | beschließen und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung | ||||
63 | vorzulegen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem | ||||
64 | Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich zum 31. Dezember eine Aufstellung der | ||||
65 | in diesem Jahr rechtskräftig festgestellten Beträge. |
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