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Sie können sich § 98 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. 2Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.
(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über
(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
Zulassungsverordnungen | Zulassungsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der | f | 1 | (1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der |
2 | vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche | 2 | vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche | ||
3 | Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom | 3 | Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom | ||
4 | Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als | 4 | Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als | ||
5 | Rechtsverordnung erlassen. | 5 | Rechtsverordnung erlassen. | ||
6 | (2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über | 6 | (2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse | 8 | die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse | ||
9 | sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu | 9 | sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu | ||
10 | gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, | 10 | gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Geschäftsführung der Ausschüsse, | 12 | die Geschäftsführung der Ausschüsse, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens | 14 | das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens | ||
n | 15 | in der Sozialgerichtsbarkeit, | n | 15 | in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und |
16 | Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels | ||||
17 | Videotechnik, | ||||
16 | 4. | 18 | 4. | ||
17 | die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und | 19 | die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und | ||
18 | der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die | 20 | der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die | ||
19 | Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände, | 21 | Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände, | ||
20 | 5. | 22 | 5. | ||
21 | die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und | 23 | die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und | ||
22 | die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen | 24 | die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen | ||
23 | Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und | 25 | Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und | ||
24 | Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen, | 26 | Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen, | ||
25 | 6. | 27 | 6. | ||
26 | das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die | 28 | das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die | ||
27 | Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der | 29 | Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der | ||
28 | Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner, | 30 | Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner, | ||
29 | 7. | 31 | 7. | ||
30 | die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke, | 32 | die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke, | ||
31 | 8. | 33 | 8. | ||
32 | die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die | 34 | die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die | ||
33 | mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | 35 | mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung | ||
34 | erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit | 36 | erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit | ||
35 | anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen | 37 | anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen | ||
36 | der Ärzte und Krankenkassen, | 38 | der Ärzte und Krankenkassen, | ||
37 | 9. | 39 | 9. | ||
38 | die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen, | 40 | die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen, | ||
39 | 10. | 41 | 10. | ||
40 | die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der | 42 | die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der | ||
41 | Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere | 43 | Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere | ||
42 | Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung, | 44 | Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung, | ||
43 | 11. | 45 | 11. | ||
44 | die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und | 46 | die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und | ||
45 | Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen | 47 | Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen | ||
46 | Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der | 48 | Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der | ||
47 | vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten | 49 | vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten | ||
48 | der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit | 50 | der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit | ||
49 | einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben | 51 | einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben | ||
50 | Gebietsbezeichnung, | 52 | Gebietsbezeichnung, | ||
51 | 12. | 53 | 12. | ||
t | 52 | die Voraussetzungen für eine Befristung von Zulassungen, | t | 54 | die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von |
55 | Zulassungen, | ||||
53 | 13. | 56 | 13. | ||
54 | die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines | 57 | die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines | ||
55 | freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in | 58 | freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in | ||
56 | der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche | 59 | der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche | ||
57 | Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können, | 60 | Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können, | ||
58 | 13a. | 61 | 13a. | ||
59 | die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung | 62 | die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung | ||
60 | zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam | 63 | zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam | ||
61 | ausüben können, | 64 | ausüben können, | ||
62 | 14. | 65 | 14. | ||
63 | die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die | 66 | die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die | ||
64 | zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des | 67 | zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des | ||
65 | ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden | 68 | ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden | ||
66 | Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur | 69 | Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur | ||
67 | Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über | 70 | Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über | ||
68 | den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden, | 71 | den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden, | ||
69 | 15. | 72 | 15. | ||
70 | die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen | 73 | die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen | ||
71 | angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei | 74 | angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei | ||
72 | Verzicht. | 75 | Verzicht. | ||
73 | (3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für | 76 | (3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für | ||
74 | Vertragszahnärzte. | 77 | Vertragszahnärzte. |
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