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Sie können sich § 91 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. 3Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) 1Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. 2Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. 3Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. 4Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. 5Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. 6Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. 7Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. 8Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. 9Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. 10Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. 11Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. 12Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. 13Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. 14Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. 15Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 17Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. 18Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. 19Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. 20Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. 21Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. 22Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.
1(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. 2Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. 4Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.
(3) 1Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. 2Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.
1(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. 2Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. 3Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. 4Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. 5Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt
(5) 1Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 136b Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.
(7) 1Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 2Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. 3Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. 4Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. 5Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. 6Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. 7Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.
(8) (weggefallen)
(9) 1Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.
1(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. 2Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. 3Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.
1(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. 2Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.
Gemeinsamer Bundesausschuss | Gemeinsamer Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Gemeinsamer Bundesausschuss | t | 1 | Gemeinsamer Bundesausschuss |
Gemeinsamer Bundesausschuss | Gemeinsamer Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche |
2 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden | 2 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden | ||
3 | einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist | 3 | einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist | ||
4 | rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums | 4 | rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums | ||
5 | gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | 5 | gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | ||
6 | (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus | 6 | (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus | ||
7 | einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, | 7 | einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, | ||
8 | einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der | 8 | einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der | ||
9 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 9 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | ||
10 | und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. | 10 | und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. | ||
11 | Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren | 11 | Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren | ||
12 | unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die | 12 | unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die | ||
13 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen | 13 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen | ||
14 | diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate | 14 | diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate | ||
15 | vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren | 15 | vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren | ||
16 | Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr | 16 | Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr | ||
17 | nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei | 17 | nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei | ||
18 | Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder | 18 | Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder | ||
19 | selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig | 19 | selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig | ||
20 | waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an | 20 | waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an | ||
21 | den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für | 21 | den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für | ||
22 | Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach | 22 | Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach | ||
23 | nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von | 23 | nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von | ||
24 | sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch | 24 | sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch | ||
25 | Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die | 25 | Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die | ||
26 | Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. | 26 | Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. | ||
27 | Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, | 27 | Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, | ||
28 | nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss | 28 | nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
29 | über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. | 29 | über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. | ||
30 | Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach | 30 | Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach | ||
31 | Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die | 31 | Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die | ||
32 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt | 32 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt | ||
33 | die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die | 33 | die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die | ||
34 | Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine | 34 | Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine | ||
35 | ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren | 35 | ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren | ||
36 | Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt | 36 | Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt | ||
37 | werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. | 37 | werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. | ||
38 | Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem | 38 | Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem | ||
39 | Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren | 39 | Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren | ||
40 | Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den | 40 | Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den | ||
41 | Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der | 41 | Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der | ||
42 | Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem | 42 | Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem | ||
43 | Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur | 43 | Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur | ||
n | 44 | Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr, | n | 44 | Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr |
45 | und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet | ||||
45 | er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die | 46 | auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die | ||
46 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den | 47 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den | ||
47 | hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und | 48 | hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und | ||
48 | 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während | 49 | 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während | ||
49 | der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer | 50 | der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer | ||
50 | neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a | 51 | neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a | ||
51 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | 52 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | ||
52 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | 53 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | ||
53 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | 54 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | ||
54 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu | 55 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu | ||
55 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung | 56 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung | ||
56 | anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den | 57 | anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den | ||
57 | Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von | 58 | Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von | ||
58 | Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 | 59 | Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den | 60 | mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den | ||
60 | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen | 61 | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen | ||
61 | nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf | 62 | nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf | ||
62 | der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den | 63 | der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den | ||
63 | Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | 64 | Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | ||
64 | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | 65 | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | ||
65 | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach | 66 | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach | ||
66 | Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei | 67 | Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei | ||
67 | Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. | 68 | Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. | ||
68 | Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. | 69 | Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. | ||
69 | (2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich | 70 | (2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich | ||
70 | betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der | 71 | betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der | ||
71 | Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von | 72 | Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von | ||
72 | der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt | 73 | der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt | ||
73 | worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren | 74 | worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren | ||
74 | wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der | 75 | wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der | ||
75 | nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig | 76 | nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig | ||
76 | auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen | 77 | auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen | ||
77 | Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame | 78 | Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame | ||
78 | Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar | 79 | Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar | ||
79 | 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei | 80 | 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei | ||
80 | der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung | 81 | der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung | ||
81 | ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der | 82 | ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der | ||
82 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar | 83 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar | ||
83 | 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | 84 | 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
84 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen. | 85 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen. | ||
85 | (3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit | 86 | (3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit | ||
86 | Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten | 87 | Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten | ||
87 | Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 | 88 | Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 | ||
88 | entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem | 89 | entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem | ||
89 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist. | 90 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist. | ||
90 | (3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in | 91 | (3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in | ||
91 | Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der | 92 | Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der | ||
92 | ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber | 93 | ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber | ||
93 | obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der | 94 | obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der | ||
94 | Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen | 95 | Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen | ||
95 | Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, | 96 | Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, | ||
96 | trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen | 97 | trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen | ||
97 | Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit | 98 | Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit | ||
98 | nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten | 99 | nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
99 | Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen | 100 | Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen | ||
100 | Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden | 101 | Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden | ||
101 | Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der | 102 | Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der | ||
102 | für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen | 103 | für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen | ||
103 | zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 | 104 | zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 | ||
104 | entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter | 105 | entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter | ||
105 | Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres | 106 | Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres | ||
106 | Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss | 107 | Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
107 | geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht | 108 | geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht | ||
108 | werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der | 109 | werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der | ||
109 | Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere | 110 | Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere | ||
110 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung. | 111 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung. | ||
111 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt | 112 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt | ||
112 | 1. | 113 | 1. | ||
113 | eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an | 114 | eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an | ||
114 | die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, | 115 | die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, | ||
115 | einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der | 116 | einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der | ||
116 | Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die | 117 | Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die | ||
117 | Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen | 118 | Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen | ||
118 | und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die | 119 | und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die | ||
119 | Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren | 120 | Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren | ||
120 | Auswertung, regelt, | 121 | Auswertung, regelt, | ||
121 | 2. | 122 | 2. | ||
122 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen | 123 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen | ||
123 | Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der | 124 | Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der | ||
124 | Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend | 125 | Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend | ||
125 | gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die | 126 | gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die | ||
126 | Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und | 127 | Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und | ||
127 | der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der | 128 | der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der | ||
128 | Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des | 129 | Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des | ||
129 | Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten | 130 | Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten | ||
130 | sachkundigen Personen. | 131 | sachkundigen Personen. | ||
131 | Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des | 132 | Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des | ||
132 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das | 133 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das | ||
133 | Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach | 134 | Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach | ||
134 | Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. | 135 | Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. | ||
135 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung | 136 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung | ||
136 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende | 137 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende | ||
137 | Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 138 | Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
138 | nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so | 139 | nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so | ||
139 | kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung | 140 | kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung | ||
140 | einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des | 141 | einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des | ||
141 | Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche | 142 | Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche | ||
142 | Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss | 143 | Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
143 | innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt | 144 | innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt | ||
144 | der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, | 145 | der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, | ||
145 | so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen | 146 | so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen | ||
146 | selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die | 147 | selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die | ||
147 | Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der | 148 | Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der | ||
148 | Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen | 149 | Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen | ||
149 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den | 150 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den | ||
150 | Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | 151 | Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
151 | (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, | 152 | (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, | ||
152 | Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen | 153 | Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen | ||
153 | Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur | 154 | Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
n | 154 | Stellungnahme zu geben. § 136b Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | n | 155 | Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben |
156 | unberührt. | ||||
155 | (5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung | 157 | (5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung | ||
156 | personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten | 158 | personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten | ||
157 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme | 159 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
158 | zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. | 160 | zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. | ||
159 | (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der | 161 | (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der | ||
160 | Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 | 162 | Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 | ||
161 | Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und | 163 | Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und | ||
162 | die Leistungserbringer verbindlich. | 164 | die Leistungserbringer verbindlich. | ||
163 | (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 | 165 | (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 | ||
164 | Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die | 166 | Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die | ||
165 | Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur | 167 | Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur | ||
166 | Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel | 168 | Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel | ||
167 | sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der | 169 | sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der | ||
168 | Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine | 170 | Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine | ||
169 | bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu | 171 | bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu | ||
170 | deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. | 172 | deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. | ||
171 | Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder | 173 | Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder | ||
172 | können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur | 174 | können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur | ||
173 | Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder | 175 | Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder | ||
174 | eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c | 176 | eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c | ||
175 | Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die | 177 | Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die | ||
176 | Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in | 178 | Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in | ||
177 | der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im | 179 | der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im | ||
178 | Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar | 180 | Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar | ||
179 | gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen | 181 | gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen | ||
180 | Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden | 182 | Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden | ||
181 | Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften | 183 | Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften | ||
182 | vertraulich. | 184 | vertraulich. | ||
183 | (8) (weggefallen) | 185 | (8) (weggefallen) | ||
184 | (9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen | 186 | (9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen | ||
185 | Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische | 187 | Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische | ||
186 | Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer | 188 | Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer | ||
187 | mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in | 189 | mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in | ||
188 | seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines | 190 | seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines | ||
189 | Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten | 191 | Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten | ||
190 | Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen | 192 | Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen | ||
191 | Unterausschuss zugelassen werden kann. | 193 | Unterausschuss zugelassen werden kann. | ||
192 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. | 194 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. | ||
193 | September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten | 195 | September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten | ||
194 | im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | 196 | im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | ||
195 | Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen | 197 | Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen | ||
196 | Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten | 198 | Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten | ||
197 | ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines | 199 | ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines | ||
198 | Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der | 200 | Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der | ||
199 | Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung. | 201 | Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung. | ||
200 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des | 202 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des | ||
201 | Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium | 203 | Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium | ||
202 | für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz | 204 | für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz | ||
t | t | 205 | 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § | ||
206 | 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der | ||||
203 | 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 | 207 | Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch | ||
204 | vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c | 208 | die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen | ||
205 | Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des | 209 | Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt | ||
206 | Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer | 210 | haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem | ||
207 | Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen | 211 | Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und | ||
208 | dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen | 212 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit | ||
209 | Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | 213 | förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern | ||
210 | Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des | ||||
211 | Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine | ||||
212 | abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. | 214 | und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. |
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