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Sie können sich § 81 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen
(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. 3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. 4Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.
Satzung | Satzung | ||||
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f | 1 | (1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über | f | 1 | (1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung, | 3 | Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe, | 5 | Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung, | 7 | Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung, | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder, | 9 | Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder, | ||
10 | 5. | 10 | 5. | ||
11 | Aufbringung und Verwaltung der Mittel, | 11 | Aufbringung und Verwaltung der Mittel, | ||
12 | 6. | 12 | 6. | ||
13 | jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der | 13 | jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der | ||
14 | Jahresrechnung, | 14 | Jahresrechnung, | ||
15 | 7. | 15 | 7. | ||
16 | Änderung der Satzung, | 16 | Änderung der Satzung, | ||
17 | 8. | 17 | 8. | ||
t | 18 | Entschädigungsregelung für Organmitglieder, | t | 18 | Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen |
19 | zur Art und Höhe der Entschädigungen, | ||||
19 | 9. | 20 | 9. | ||
20 | Art der Bekanntmachungen, | 21 | Art der Bekanntmachungen, | ||
21 | 10. | 22 | 10. | ||
22 | die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags. | 23 | die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags. | ||
23 | Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | 24 | Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | ||
24 | (2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die | 25 | (2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die | ||
25 | Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und | 26 | Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und | ||
26 | Aufgaben dieser Stellen enthalten. | 27 | Aufgaben dieser Stellen enthalten. | ||
27 | (3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen | 28 | (3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen | ||
28 | enthalten, nach denen | 29 | enthalten, nach denen | ||
29 | 1. | 30 | 1. | ||
30 | die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge | 31 | die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge | ||
31 | und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche | 32 | und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche | ||
32 | Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich | 33 | Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich | ||
33 | zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen | 34 | zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen | ||
34 | Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind, | 35 | Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind, | ||
35 | 2. | 36 | 2. | ||
36 | die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 | 37 | die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 | ||
37 | für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind. | 38 | für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind. | ||
38 | (4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen | 39 | (4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen | ||
39 | enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen | 40 | enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen | ||
40 | Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die | 41 | Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die | ||
41 | Teilnahmepflicht. | 42 | Teilnahmepflicht. | ||
42 | (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die | 43 | (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die | ||
43 | Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen | 44 | Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen | ||
44 | Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht | 45 | Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht | ||
45 | ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der | 46 | ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der | ||
46 | Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der | 47 | Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der | ||
47 | Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das | 48 | Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das | ||
48 | Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein | 49 | Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein | ||
49 | Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. | 50 | Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. |
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