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Sie können sich § 64d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten | |||||
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t | t | 1 | Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher | ||
2 | Tätigkeiten |
Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen | ||
2 | gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur | ||||
3 | Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige | ||||
4 | Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer | ||||
5 | Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im Wege der | ||||
6 | Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. In den | ||||
7 | Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit | ||||
8 | zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023. Die | ||||
9 | Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche | ||||
10 | Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. | ||||
11 | März 2022 fest. Der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe | ||||
12 | auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des | ||||
13 | Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||||
14 | (2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 ist insbesondere folgendes | ||||
15 | festzulegen: | ||||
16 | 1. | ||||
17 | ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach | ||||
18 | Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach § 53 des | ||||
19 | Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module nach § 14 Absatz 4 | ||||
20 | des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt werden können, | ||||
21 | 2. | ||||
22 | Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche | ||||
23 | bei der Durchführung von Modellvorhaben, | ||||
24 | 3. | ||||
25 | einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der | ||||
26 | Wirtschaftlichkeit, | ||||
27 | 4. | ||||
28 | Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit. | ||||
29 | Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 | ||||
30 | zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den | ||||
31 | Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei | ||||
32 | Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für | ||||
33 | Gesundheit festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | ||||
34 | Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die | ||||
35 | Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | ||||
36 | (3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. § | ||||
37 | 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur | ||||
38 | Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. Nach Ablauf der | ||||
39 | Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten | ||||
40 | nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über | ||||
41 | eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. Enthält | ||||
42 | der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die | ||||
43 | Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 das | ||||
44 | Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der | ||||
45 | Versicherten nach § 140a fortführen. |
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