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Sie können sich § 57 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. 2Für die erstmalige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnittlichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. 3Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. 4Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. 5Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. 6Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. 7Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. 8Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. 9Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 betragen zwei Monate.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. 2§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 3Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. 4Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. 5Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. 6Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. 7Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. 8Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. 9Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.
Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | ||||
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t | 1 | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | t | 1 | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern |
Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche |
2 | Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines | 2 | Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines | ||
t | 3 | Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das | t | 3 | Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die |
4 | Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den | 4 | zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. | ||
5 | Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstmalige Vereinbarung | 5 | Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 | ||
6 | ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen | 6 | ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz | ||
7 | durchschnittlichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim | ||||
8 | Zahnersatz einschließlich Zahnkronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. | ||||
9 | Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30. Juni 2004 von den Partnern | ||||
10 | der Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte des Jahres | ||||
11 | 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen | ||||
12 | durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller | ||||
13 | Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet | ||||
14 | festgelegt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche Punktwert nach | ||||
15 | den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 | ||||
16 | maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen | ||||
17 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte | ||||
18 | Bundesgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. | ||||
19 | 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils | ||||
20 | aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten | ||||
21 | zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten | 7 | 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils | ||
22 | Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen | 8 | vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den | ||
23 | Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. Kommt eine Vereinbarung | 9 | Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. Kommt eine | ||
24 | nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und | 10 | Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die | ||
25 | kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, | 11 | Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue | ||
26 | setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die | 12 | Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. | ||
27 | Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach den | ||||
28 | Sätzen 2 bis 4 betragen zwei Monate. | ||||
29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher | 13 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher | ||
30 | Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines | 14 | Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines | ||
31 | Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten | 15 | Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten | ||
32 | bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. | 16 | bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. | ||
33 | Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | 17 | Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | ||
34 | einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen | 18 | einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen | ||
35 | die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen | 19 | die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen | ||
36 | nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach | 20 | nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach | ||
37 | Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- | 21 | Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- | ||
38 | oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. | 22 | oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. | ||
39 | Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 | 23 | Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 | ||
40 | maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den | 24 | maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den | ||
41 | Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als | 25 | Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als | ||
42 | Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 | 26 | Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 | ||
43 | Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach | 27 | Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach | ||
44 | Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für | 28 | Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für | ||
45 | zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die | 29 | zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die | ||
46 | Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über | 30 | Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über | ||
47 | die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine | 31 | die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine | ||
48 | Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine | 32 | Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine | ||
49 | Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der | 33 | Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der | ||
50 | Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach | 34 | Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach | ||
51 | § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, | 35 | § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, | ||
52 | 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat. | 36 | 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat. |
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