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Sie können sich § 56 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
(2) 1Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. 2Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. 3Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. 4Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. 5Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. 6Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. 7Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. 8Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. 9In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. 10Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. 11Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. 12Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) 1§ 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. 2Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6 entsprechend.
Festsetzung der Regelversorgungen | Festsetzung der Regelversorgungen | ||||
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t | 1 | Festsetzung der Regelversorgungen | t | 1 | Festsetzung der Regelversorgungen |
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum |
2 | 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und | 2 | 30. Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und | ||
3 | ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. | 3 | ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. | ||
4 | (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer | 4 | (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer | ||
5 | international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem | 5 | international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem | ||
6 | jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese | 6 | jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese | ||
7 | hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und | 7 | hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und | ||
8 | zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, | 8 | zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, | ||
9 | zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich | 9 | zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich | ||
10 | Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach | 10 | Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach | ||
11 | dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. | 11 | dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. | ||
12 | Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die | 12 | Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die | ||
13 | Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. | 13 | Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. | ||
14 | Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. | 14 | Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. | ||
15 | Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier | 15 | Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier | ||
16 | fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je | 16 | fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je | ||
17 | Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die | 17 | Seitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsversorgungen ist die | ||
18 | Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit | 18 | Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit | ||
19 | einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei | 19 | einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei | ||
20 | Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im | 20 | Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im | ||
21 | Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis | 21 | Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis | ||
22 | einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung | 22 | einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung | ||
23 | einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des | 23 | einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des | ||
24 | Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle | 24 | Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle | ||
25 | Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich | 25 | Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich | ||
26 | der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei der | 26 | der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei der | ||
27 | Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für | 27 | Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für | ||
28 | zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. | 28 | zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. | ||
29 | 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und Umfang der | 29 | 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und Umfang der | ||
30 | Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die | 30 | Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die | ||
31 | zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 31 | zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
32 | kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die | 32 | kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die | ||
33 | Leistungsbeschreibung fortentwickeln. | 33 | Leistungsbeschreibung fortentwickeln. | ||
34 | (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist | 34 | (3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist | ||
35 | dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 35 | dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
36 | geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung | 36 | geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung | ||
37 | hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen. | 37 | hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen. | ||
38 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines | 38 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines | ||
39 | Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich | 39 | Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich | ||
40 | der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen | 40 | der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen | ||
41 | Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge | 41 | Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge | ||
t | 42 | nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § | t | 42 | nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach |
43 | 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 43 | § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
44 | (5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist | 44 | (5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist | ||
45 | einen Monat beträgt. Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die | 45 | einen Monat beträgt. Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit die | ||
46 | Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz | 46 | Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz | ||
47 | und Satz 6 entsprechend. | 47 | und Satz 6 entsprechend. |
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