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Sie können sich § 39a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. 2Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. 3Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1. 5Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. 6In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. 7Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu berücksichtigen. 8Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. 9In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. 10Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. 12Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 13Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
Stationäre und ambulante Hospizleistungen | Stationäre und ambulante Hospizleistungen | ||||
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t | 1 | Stationäre und ambulante Hospizleistungen | t | 1 | Stationäre und ambulante Hospizleistungen |
Stationäre und ambulante Hospizleistungen | Stationäre und ambulante Hospizleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im | f | 1 | (1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im |
2 | Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder | 2 | Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder | ||
3 | teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische | 3 | teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische | ||
4 | Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der | 4 | Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der | ||
5 | Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Krankenkasse | 5 | Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Krankenkasse | ||
6 | trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen | 6 | trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen | ||
7 | nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 | 7 | nach dem Elften Buch zu 95 Prozent. Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 | ||
8 | Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht | 8 | Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht | ||
9 | unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer | 9 | unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer | ||
10 | Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 | 10 | Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 | ||
11 | nicht überschreiten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart | 11 | nicht überschreiten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart | ||
12 | mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize | 12 | mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize | ||
13 | maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der | 13 | maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der | ||
14 | Versorgung nach Satz 1. Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung | 14 | Versorgung nach Satz 1. Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung | ||
15 | in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte | 15 | in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch jeweils gesonderte | ||
16 | Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. In den | 16 | Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu tragen. In den | ||
17 | Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum | 17 | Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende Standards zum | ||
18 | Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. | 18 | Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen Leistungen festzulegen. | ||
19 | Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu | 19 | Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer Hospize ist dabei zu | ||
20 | berücksichtigen. Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle vier | 20 | berücksichtigen. Die Vereinbarungen nach Satz 4 sind mindestens alle vier | ||
21 | Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen | 21 | Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen | ||
22 | anzupassen. In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen | 22 | anzupassen. In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen | ||
23 | Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz | 23 | Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz | ||
24 | wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu | 24 | wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu | ||
25 | berücksichtigen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit | 25 | berücksichtigen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit | ||
26 | zur Stellungnahme zu geben. In den über die Einzelheiten der Versorgung | 26 | zur Stellungnahme zu geben. In den über die Einzelheiten der Versorgung | ||
27 | nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist | 27 | nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist | ||
28 | zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu | 28 | zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu | ||
29 | bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich | 29 | bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich | ||
30 | die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese | 30 | die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese | ||
31 | von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde | 31 | von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde | ||
32 | bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu | 32 | bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu | ||
33 | gleichen Teilen. | 33 | gleichen Teilen. | ||
34 | (2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für | 34 | (2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für | ||
35 | Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder | 35 | Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder | ||
36 | teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte | 36 | teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte | ||
37 | ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in | 37 | ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in | ||
38 | stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für | 38 | stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für | ||
39 | behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Satz 1 gilt | 39 | behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Satz 1 gilt | ||
40 | entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern | 40 | entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern | ||
41 | Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. | 41 | Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. | ||
42 | Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst | 42 | Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten | 44 | mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten | ||
45 | zusammenarbeitet sowie | 45 | zusammenarbeitet sowie | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines | 47 | unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines | ||
48 | Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die | 48 | Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die | ||
49 | über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine | 49 | über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine | ||
50 | entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche | 50 | entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche | ||
51 | Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann. | 51 | Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann. | ||
52 | Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch | 52 | Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch | ||
53 | entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, | 53 | entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, | ||
54 | Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die | 54 | Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die | ||
55 | Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 | 55 | Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 | ||
56 | erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und | 56 | erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personal- und | ||
57 | Sachkosten. Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus dem | 57 | Sachkosten. Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus dem | ||
58 | Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der | 58 | Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der | ||
59 | Sterbebegleitungen bestimmen. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung | 59 | Sterbebegleitungen bestimmen. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung | ||
60 | nach Satz 1 betragen je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen | 60 | nach Satz 1 betragen je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen | ||
61 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, sie dürfen die | 61 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, sie dürfen die | ||
62 | zuschussfähigen Personal- und Sachkosten des Hospizdienstes nicht | 62 | zuschussfähigen Personal- und Sachkosten des Hospizdienstes nicht | ||
63 | überschreiten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den | 63 | überschreiten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den | ||
64 | für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen | 64 | für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen | ||
65 | Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu | 65 | Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu | ||
66 | Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit. Dabei ist den | 66 | Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit. Dabei ist den | ||
t | 67 | besonderen Belangen der Versorgung von Kindern durch ambulante Hospizdienste | t | 67 | besonderen Belangen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie der |
68 | Versorgung von Erwachsenen durch ambulante Hospizdienste durch jeweils | ||||
69 | gesonderte Vereinbarungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen. Zudem ist der | ||||
68 | und der ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften | 70 | ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches | ||
69 | Buches ausreichend Rechnung zu tragen. Es ist sicherzustellen, dass ein | 71 | Rechnung zu tragen. Es ist sicherzustellen, dass ein bedarfsgerechtes | ||
70 | bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern | 72 | Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern gewährleistet | ||
71 | gewährleistet ist, und dass die Förderung zeitnah ab dem Zeitpunkt erfolgt, in | 73 | ist, und dass die Förderung zeitnah ab dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der | ||
72 | dem der ambulante Hospizdienst zuschussfähige Sterbebegleitung leistet. Die | 74 | ambulante Hospizdienst zuschussfähige Sterbebegleitung leistet. Die | ||
73 | Vereinbarung ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle | 75 | Vereinbarung ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle | ||
74 | Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. Pflegeeinrichtungen nach § 72 | 76 | Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. Pflegeeinrichtungen nach § 72 | ||
75 | des Elften Buches sollen mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten. | 77 | des Elften Buches sollen mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten. |
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