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Sie können sich § 34 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:
(2) (weggefallen)
(3) 1Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. 2I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. 3I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. 4Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. 2Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.
(5) (weggefallen)
(6) 1Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. 2Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. 3Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. 5Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. 6Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. 7Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.
Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | ||||
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t | 1 | Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | t | 1 | Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel |
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2 | 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach | 2 | 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach | ||
3 | § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen | 3 | § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen | ||
4 | Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als | 4 | Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als | ||
5 | Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung | 5 | Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung | ||
6 | vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der | 6 | vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der | ||
7 | therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 7 | therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
8 | hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass | 8 | hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass | ||
9 | eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, | 9 | eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, | ||
10 | regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch | 10 | regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch | ||
11 | weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für: | 11 | weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, | 13 | versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit | 15 | versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit | ||
16 | Entwicklungsstörungen. | 16 | Entwicklungsstörungen. | ||
17 | Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der | 17 | Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der | ||
18 | Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei | 18 | Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei | ||
19 | Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen: | 19 | Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten | 21 | Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten | ||
22 | einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, | 22 | einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, | ||
23 | Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, | 23 | Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, | 25 | Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | Abführmittel, | 27 | Abführmittel, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Arzneimittel gegen Reisekrankheit. | 29 | Arzneimittel gegen Reisekrankheit. | ||
30 | Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren | 30 | Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren | ||
31 | Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. | 31 | Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. | ||
32 | Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung | 32 | Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung | ||
33 | der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen | 33 | der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen | ||
34 | Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, | 34 | Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, | ||
35 | zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses | 35 | zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses | ||
36 | dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. | 36 | dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. | ||
t | 37 | (2) (weggefallen) | t | 37 | (2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende |
38 | schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige | ||||
39 | Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von | ||||
40 | evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung | ||||
41 | nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz | ||||
42 | 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § | ||||
43 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen | ||||
44 | Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von | ||||
45 | evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können. | ||||
38 | (3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der | 46 | (3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der | ||
39 | Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen | 47 | Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen | ||
40 | Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt | 48 | Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt | ||
41 | durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert | 49 | durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert | ||
42 | worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen | 50 | worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen | ||
43 | Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | 51 | Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
44 | Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen | 52 | Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen | ||
45 | Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und | 53 | Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und | ||
46 | anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser | 54 | anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser | ||
47 | Arzneimittel Rechnung zu tragen. | 55 | Arzneimittel Rechnung zu tragen. | ||
48 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit | 56 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit | ||
49 | Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem | 57 | Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem | ||
50 | therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die | 58 | therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die | ||
51 | Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, | 59 | Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, | ||
52 | inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und | 60 | inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und | ||
53 | Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der | 61 | Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der | ||
54 | Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | 62 | Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | ||
55 | die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei | 63 | die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei | ||
56 | Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für | 64 | Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für | ||
57 | nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel | 65 | nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel | ||
58 | bleibt § 92 unberührt. | 66 | bleibt § 92 unberührt. | ||
59 | (5) (weggefallen) | 67 | (5) (weggefallen) | ||
60 | (6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss | 68 | (6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
61 | Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 | 69 | Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 | ||
62 | Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die | 70 | Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die | ||
63 | erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur | 71 | erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur | ||
64 | Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem | 72 | Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem | ||
65 | Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich | 73 | Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich | ||
66 | sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete | 74 | sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete | ||
67 | Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller | 75 | Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller | ||
68 | über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende | 76 | über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende | ||
69 | Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende | 77 | Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende | ||
70 | Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. | 78 | Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. | ||
71 | Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den | 79 | Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den | ||
72 | erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss. | 80 | erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss. |
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