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Sie können sich § 32 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. 2Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. 3Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
1(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. 2Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. 3Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. 4Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.
(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
(1c) Ab dem 1. Oktober 2020 bedürfen Verordnungen von Heilmitteln mit Ausnahme des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1a Satz 2 keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
(2) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. 2Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. 3Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.
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2 | nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf | 2 | nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf | ||
3 | Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht | 3 | Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht | ||
4 | nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt. | 4 | nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt. | ||
5 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 | 5 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 | ||
6 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten | 6 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten | ||
7 | mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, | 7 | mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, | ||
8 | wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und | 8 | wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und | ||
9 | inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der | 9 | inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der | ||
10 | Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge | 10 | Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge | ||
11 | innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach | 11 | innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach | ||
12 | Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende | 12 | Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende | ||
13 | Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis | 13 | Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis | ||
14 | zum Eingang dieser Informationen unterbrochen. | 14 | zum Eingang dieser Informationen unterbrochen. | ||
15 | (1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen | 15 | (1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen | ||
16 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz | 16 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz | ||
17 | 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, | 17 | 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, | ||
18 | bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. | 18 | bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse. | ||
t | 19 | (1c) Ab dem 1. Oktober 2020 bedürfen Verordnungen von Heilmitteln mit Ausnahme | t | 19 | (1c) (weggefallen) |
20 | des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 1a Satz 2 keiner Genehmigung durch die | ||||
21 | Krankenkasse. | ||||
22 | (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu | 20 | (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu | ||
23 | den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden | 21 | den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden | ||
24 | Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, | 22 | Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, | ||
25 | Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 | 23 | Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 | ||
26 | Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, | 24 | Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, | ||
27 | Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die | 25 | Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die | ||
28 | Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der | 26 | Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der | ||
29 | ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die | 27 | ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die | ||
30 | nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind. | 28 | nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind. |
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