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Sie können sich § 27b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 3 einzuholen. 2Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. Kriterien für die besondere Expertise sind
(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt:
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind.
(5) 1Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. 2Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält. 3Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. 4In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. 5Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. 6Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.
(6) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. 2Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. 3Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet.
Zweitmeinung | Zweitmeinung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff | f | 1 | (1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff |
2 | gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige | 2 | gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige | ||
3 | Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht | 3 | Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht | ||
4 | auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche | 4 | auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche | ||
5 | Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 3 einzuholen. | 5 | Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 3 einzuholen. | ||
6 | Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung | 6 | Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung | ||
7 | eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden | 7 | eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden | ||
8 | soll. | 8 | soll. | ||
9 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 | 9 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 | ||
10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 | 10 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 | ||
t | 11 | der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt | t | 11 | der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht; ab dem 1. |
12 | indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum | 12 | Januar 2022 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei | ||
13 | empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine | 13 | weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung | ||
14 | besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. Kriterien für die | 14 | im Einzelnen besteht. Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die | ||
15 | besondere Expertise sind | 15 | Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer | ||
16 | Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu | ||||
17 | sichern. Kriterien für die besondere Expertise sind | ||||
16 | 1. | 18 | 1. | ||
17 | eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die | 19 | eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die | ||
18 | Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, | 20 | Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, | ||
19 | 2. | 21 | 2. | ||
20 | Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur | 22 | Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur | ||
21 | jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über | 23 | jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über | ||
22 | Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff. | 24 | Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff. | ||
23 | Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien | 25 | Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien | ||
24 | festlegen. Zusätzliche Kriterien sind insbesondere | 26 | festlegen. Zusätzliche Kriterien sind insbesondere | ||
25 | 1. | 27 | 1. | ||
26 | Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs, | 28 | Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs, | ||
27 | 2. | 29 | 2. | ||
28 | regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation | 30 | regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation | ||
29 | maßgeblichen Fachgebiet oder | 31 | maßgeblichen Fachgebiet oder | ||
30 | 3. | 32 | 3. | ||
31 | besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer | 33 | besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer | ||
32 | gegebenenfalls interdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung | 34 | gegebenenfalls interdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung | ||
33 | sind. | 35 | sind. | ||
34 | Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 | 36 | Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 | ||
35 | die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung. | 37 | die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung. | ||
36 | (3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt: | 38 | (3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt: | ||
37 | 1. | 39 | 1. | ||
38 | zugelassene Ärzte, | 40 | zugelassene Ärzte, | ||
39 | 2. | 41 | 2. | ||
40 | zugelassene medizinische Versorgungszentren, | 42 | zugelassene medizinische Versorgungszentren, | ||
41 | 3. | 43 | 3. | ||
42 | ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, | 44 | ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, | ||
43 | 4. | 45 | 4. | ||
44 | zugelassene Krankenhäuser sowie | 46 | zugelassene Krankenhäuser sowie | ||
45 | 5. | 47 | 5. | ||
46 | nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu | 48 | nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu | ||
47 | diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, | 49 | diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, | ||
48 | soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen. | 50 | soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen. | ||
49 | (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften | 51 | (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften | ||
50 | informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter | 52 | informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter | ||
51 | Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 | 53 | Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 | ||
52 | festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung | 54 | festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung | ||
53 | geeignet und bereit sind. | 55 | geeignet und bereit sind. | ||
54 | (5) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 | 56 | (5) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 | ||
55 | in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das | 57 | in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das | ||
56 | Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären | 58 | Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären | ||
57 | und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach | 59 | und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach | ||
58 | Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann | 60 | Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann | ||
59 | auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält. | 61 | auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält. | ||
60 | Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel | 62 | Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel | ||
61 | mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat | 63 | mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat | ||
62 | die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine | 64 | die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine | ||
63 | Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. | 65 | Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. | ||
64 | Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von | 66 | Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von | ||
65 | Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 | 67 | Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 | ||
66 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung | 68 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung | ||
67 | erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die | 69 | erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die | ||
68 | Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung | 70 | Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung | ||
69 | entstehen, trägt die Krankenkasse. | 71 | entstehen, trägt die Krankenkasse. | ||
70 | (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur | 72 | (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur | ||
71 | Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern | 73 | Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern | ||
72 | diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten | 74 | diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten | ||
73 | Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach | 75 | Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach | ||
74 | Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. | 76 | Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. | ||
75 | Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen | 77 | Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen | ||
76 | von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet. | 78 | von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet. |
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