Lade...
Lade...
Sie können sich § 22a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. 2Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. 3Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.
(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen | Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit | t | 1 | Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit |
2 | Behinderungen | 2 | Behinderungen |
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen | Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches | f | 1 | (1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches |
t | 2 | zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches | t | 2 | zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches |
3 | erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. | 3 | leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von | ||
4 | Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines | 4 | Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines | ||
5 | Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und | 5 | Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und | ||
6 | über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur | 6 | über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur | ||
7 | individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter | 7 | individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter | ||
8 | Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und | 8 | Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und | ||
9 | Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden. | 9 | Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden. | ||
10 | (2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame | 10 | (2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame | ||
11 | Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92. | 11 | Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.