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Sie können sich § 402 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) (weggefallen)
(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
(2a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
(9) bis (11) (weggefallen)
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | t | 1 | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz |
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | ||||
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t | 1 | (1) (weggefallen) | t | 1 | (1) Personen, die weder |
2 | (2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, | 2 | 1. | ||
3 | staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der | 3 | in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder | ||
4 | Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, | 4 | versicherungspflichtig sind, | ||
5 | Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und | 5 | 2. | ||
6 | rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. | 6 | über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen, | ||
7 | Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an | 7 | 3. | ||
8 | der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die | 8 | einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder | ||
9 | Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf | 9 | vergleichbare Ansprüche haben, | ||
10 | medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend. | 10 | 4. | ||
11 | (2a) (weggefallen) | 11 | Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch | ||
12 | (3) (weggefallen) | 12 | 5. | ||
13 | (4) (weggefallen) | 13 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des | ||
14 | (5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den | 14 | Zwölften Buches beziehen, | ||
15 | ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den | 15 | können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § | ||
16 | kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können. | 16 | 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten | ||
17 | (6) (weggefallen) | 17 | einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen | ||
18 | (7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser | 18 | entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 | ||
19 | Vorschrift nicht | 19 | Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 | ||
20 | a) | 20 | nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend von | ||
21 | für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des | 21 | Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach | ||
22 | Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, | 22 | beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der | ||
23 | b) | 23 | Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht | ||
24 | für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des | 24 | freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die | ||
25 | Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind. | 25 | Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b | ||
26 | (8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des | 26 | verlangen. | ||
27 | Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. | 27 | (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen | ||
28 | (9) bis (11) (weggefallen) | 28 | darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
29 | gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehegatten | ||||
30 | oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach | ||||
31 | Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 152 Absatz 4 des | ||||
32 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | ||||
33 | Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für | ||||
34 | nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend. | ||||
35 | (3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des | ||||
36 | finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere | ||||
37 | Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von § 257 Abs. 2b sind im | ||||
38 | finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 | ||||
39 | die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von | ||||
40 | Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu | ||||
41 | berücksichtigen. | ||||
42 | (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif | ||||
43 | werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 des | ||||
44 | Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt. |
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