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Sie können sich § 331 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt werden kann.
(3) 1Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 Satz 1, zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. 2Der Einsatz der Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme nach Absatz 3 erforderlichen Daten verarbeiten. 2Die im Rahmen des Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
(5) 1Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. 2Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.
§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, | t | 1 | Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, |
2 | Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | 2 | Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur |
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten | f | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten |
2 | und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die | 2 | und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die | ||
3 | die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur | 3 | die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur | ||
4 | betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 4 | betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
5 | Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, | 5 | Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, | ||
6 | die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 6 | die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||
7 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | 7 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | ||
8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die | 8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die | ||
9 | Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung | 9 | Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung | ||
10 | nach Absatz 1 durchgeführt werden kann. | 10 | nach Absatz 1 durchgeführt werden kann. | ||
11 | (3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 | 11 | (3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 | ||
12 | Satz 1, zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und | 12 | Satz 1, zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und | ||
13 | technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten | 13 | technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten | ||
14 | Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. Der Einsatz der | 14 | Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. Der Einsatz der | ||
15 | Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | 15 | Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in | 16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in | ||
17 | der Informationstechnik. | 17 | der Informationstechnik. | ||
18 | (4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme | 18 | (4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme | ||
19 | nach Absatz 3 erforderlichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des | 19 | nach Absatz 3 erforderlichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des | ||
20 | Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, | 20 | Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, | ||
21 | wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht | 21 | wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||
22 | mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren. | 22 | mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren. | ||
t | 23 | (5) Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für | t | 23 | (5) Die Gesellschaft für Telematik darf, soweit es für die Durchführung |
24 | der Maßnahmen nach Absatz 1 und im Rahmen der Vorkehrungen nach Absatz 3 | ||||
25 | erforderlich ist, die für den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz | ||||
26 | 2 erforderlichen Komponenten zur Identifikation und Authentifizierung im | ||||
27 | Rahmen von hierzu erstellten Prüfnutzeridentitäten nutzen. Die Nutzung | ||||
28 | darf ausschließlich für Prüfzwecke erfolgen und die Einzelheiten sind im | ||||
29 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | ||||
30 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
31 | Informationsfreiheit festzulegen. Es muss dabei technisch und | ||||
32 | organisatorisch gewährleistet sein, dass ein Zugriff auf personenbezogene | ||||
33 | Daten von Nutzern der Telematikinfrastruktur ausgeschlossen ist, die keine | ||||
34 | Prüfnutzeridentitäten verwenden. Die Prüfnutzeridentitäten dürfen von | ||||
35 | höchstens sieben, nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüften | ||||
36 | Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik genutzt werden. Die Zugriffe | ||||
37 | nach Satz 1 müssen protokolliert und jährlich oder auf Anforderung der oder | ||||
38 | dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
39 | vorgelegt werden. Die Protokolldaten müssen enthalten, durch wen und zu | ||||
40 | welchem Zweck die Komponenten nach Satz 1 eingesetzt wurden und sind für drei | ||||
41 | Jahre zu speichern. Die nach Satz 1 erforderlichen Komponenten sind der | ||||
42 | Gesellschaft für Telematik auf Verlangen durch die jeweils für die Ausgabe | ||||
43 | zuständige Stelle gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen. | ||||
44 | (6) Die für die Aufgaben nach dem Zehnten und diesem Kapitel beim | ||||
24 | Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch | 45 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind | ||
25 | die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für | 46 | diesem durch die Gesellschaft für Telematik pauschal in Höhe der Kosten für | ||
47 | zehn Vollzeitäquivalente zu erstatten. Zusätzlich werden die Kosten des | ||||
48 | Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik für erforderliche | ||||
49 | Unterstützungsleistungen Dritter durch die Gesellschaft für Telematik in Höhe | ||||
50 | der tatsächlich anfallenden Kosten erstattet. Die Gesellschaft für | ||||
26 | Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit dem | 51 | Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung für | ||
52 | Unterstützungsleistungen nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||||
27 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. | 53 | Sicherheit in der Informationstechnik fest. | ||
28 | * * * | ||||
29 | § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf | ||||
30 | Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung | ||||
31 | vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden | ||||
32 | 1. | ||||
33 | Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der | ||||
34 | Beitragszahlung, | ||||
35 | 2. | ||||
36 | keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, | ||||
37 | zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers | ||||
38 | Beiträge zahlt. |
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