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Sie können sich § 20 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. 2Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen. 3Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. 2Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. 4Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
(5) 1Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. 2Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. 3Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. 4Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. 5Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(6) 1Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. 2Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. 3Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. 4Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. 5Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 6Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. 7Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.
Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | ||||
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2 | Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung | 2 | Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung | ||
3 | des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten | 3 | des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten | ||
4 | (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur | 4 | (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur | ||
5 | Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von | 5 | Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von | ||
t | 6 | Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse legt dabei die | t | 6 | Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange |
7 | berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und | ||||
7 | Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. | 8 | Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. | ||
8 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung | 9 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung | ||
9 | unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, | 10 | unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, | ||
10 | arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, | 11 | arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, | ||
11 | ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen | 12 | ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen | ||
12 | Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung | 13 | Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung | ||
13 | einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 | 14 | einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 | ||
14 | fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, | 15 | fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, | ||
15 | Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher | 16 | Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher | ||
16 | Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten | 17 | Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten | ||
17 | Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches | 18 | Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches | ||
18 | Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die | 19 | Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die | ||
19 | Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach | 20 | Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach | ||
20 | Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der | 21 | Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der | ||
21 | Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | 22 | Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
22 | sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der | 23 | sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der | ||
23 | Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die | 24 | Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die | ||
24 | Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie | 25 | Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie | ||
25 | für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die | 26 | für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die | ||
26 | erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die | 27 | erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die | ||
27 | erforderlichen Daten. | 28 | erforderlichen Daten. | ||
28 | (3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der | 29 | (3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der | ||
29 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im | 30 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im | ||
30 | Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention: | 31 | Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention: | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen | 33 | Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen | ||
33 | und behandeln, | 34 | und behandeln, | ||
34 | 2. | 35 | 2. | ||
35 | Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, | 36 | Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, | ||
36 | 3. | 37 | 3. | ||
37 | Tabakkonsum reduzieren, | 38 | Tabakkonsum reduzieren, | ||
38 | 4. | 39 | 4. | ||
39 | gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, | 40 | gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, | ||
40 | 5. | 41 | 5. | ||
41 | gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und | 42 | gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und | ||
42 | Patienten stärken, | 43 | Patienten stärken, | ||
43 | 6. | 44 | 6. | ||
44 | depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, | 45 | depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, | ||
45 | 7. | 46 | 7. | ||
46 | gesund älter werden und | 47 | gesund älter werden und | ||
47 | 8. | 48 | 8. | ||
48 | Alkoholkonsum reduzieren. | 49 | Alkoholkonsum reduzieren. | ||
49 | Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch | 50 | Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch | ||
50 | die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | 51 | die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | ||
51 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | 52 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | ||
52 | Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei | 53 | Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei | ||
53 | der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden | 54 | der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden | ||
54 | auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | 55 | auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | ||
55 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | 56 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | ||
56 | Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt | 57 | Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt | ||
57 | sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele | 58 | sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele | ||
58 | werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über | 59 | werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über | ||
59 | die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | 60 | die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | ||
60 | Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt | 61 | Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt | ||
61 | sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von | 62 | sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von | ||
62 | der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen | 63 | der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen | ||
63 | Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes | 64 | Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes | ||
64 | entwickelten Arbeitsschutzziele. | 65 | entwickelten Arbeitsschutzziele. | ||
65 | (4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als | 66 | (4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als | ||
66 | 1. | 67 | 1. | ||
67 | Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, | 68 | Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, | ||
68 | 2. | 69 | 2. | ||
69 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in | 70 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in | ||
70 | der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und | 71 | der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und | ||
71 | 3. | 72 | 3. | ||
72 | Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche | 73 | Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche | ||
73 | Gesundheitsförderung) nach § 20b. | 74 | Gesundheitsförderung) nach § 20b. | ||
74 | (5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention | 75 | (5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention | ||
75 | nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer | 76 | nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer | ||
76 | Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten | 77 | Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten | ||
77 | Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine | 78 | Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine | ||
78 | Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse | 79 | Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse | ||
79 | eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz | 80 | eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz | ||
80 | 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen | 81 | 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen | ||
81 | ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die | 82 | ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die | ||
82 | Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden | 83 | Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden | ||
83 | personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung | 84 | personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung | ||
84 | und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des | 85 | und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des | ||
85 | Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach | 86 | Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach | ||
86 | dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder | 87 | dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder | ||
87 | Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen | 88 | Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen | ||
88 | Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer | 89 | Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer | ||
89 | Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | 90 | Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | ||
90 | (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | 91 | (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | ||
91 | dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 | 92 | dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 | ||
92 | insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro | 93 | insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro | ||
93 | umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer | 94 | umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer | ||
94 | Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens | 95 | Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens | ||
95 | 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen | 96 | 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen | ||
96 | nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in | 97 | nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in | ||
97 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und | 98 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und | ||
98 | 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 | 99 | 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 | ||
99 | Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den | 100 | Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den | ||
100 | Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese | 101 | Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese | ||
101 | nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a | 102 | nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a | ||
102 | zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den | 103 | zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den | ||
103 | Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen | 104 | Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen | ||
104 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet | 105 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet | ||
105 | der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die | 106 | der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die | ||
106 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c | 107 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c | ||
107 | im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. | 108 | im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. | ||
108 | Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die | 109 | Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die | ||
109 | Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur | 110 | Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur | ||
110 | Verfügung zu stellen. | 111 | Verfügung zu stellen. |
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