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Sie können sich § 1 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 4Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Solidarität und Eigenverantwortung | Solidarität und Eigenverantwortung | ||||
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t | 1 | Solidarität und Eigenverantwortung | t | 1 | Solidarität und Eigenverantwortung |
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f | 1 | Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die | f | 1 | Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die |
2 | Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren | 2 | Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren | ||
3 | Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der | 3 | Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der | ||
4 | gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die | 4 | gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die | ||
5 | Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch | 5 | Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch | ||
6 | eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an | 6 | eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an | ||
7 | gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an | 7 | gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an | ||
8 | Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von | 8 | Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von | ||
9 | Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die | 9 | Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die | ||
10 | Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und | 10 | Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und | ||
t | 11 | Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. | t | 11 | Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und |
12 | behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse | ||||
13 | hinzuwirken. |
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