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Sie können sich § 412 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von | t | 1 | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund |
2 | Krankenhäusern und Krankenkassen |
Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | ||||
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t | 1 | Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von | t | 1 | (1) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde |
2 | geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar | 2 | des Landes hat die Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Absatz 5 bis zum | ||
3 | 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend | 3 | 31. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benennen; | ||
4 | gemacht wurden. | 4 | die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 | ||
5 | genannten Krankenkassenverbände und Krankenkassen haben bis zum 31. Dezember | ||||
6 | 2020 ihre Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu wählen. | ||||
7 | Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März 2021 die | ||||
8 | Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. Die | ||||
9 | für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes | ||||
10 | hat über die Genehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und | ||||
11 | das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum | ||||
12 | des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich | ||||
13 | bekannt zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende des | ||||
14 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lädt zur | ||||
15 | konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere. In der | ||||
16 | konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes sind | ||||
17 | die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu | ||||
18 | wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes | ||||
19 | der Krankenversicherung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezember | ||||
20 | 2021 als durch den neu konstituierten Verwaltungsrat gewählter Vorstand. | ||||
21 | (2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetragene Vereine organisiert | ||||
22 | sind, werden im Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des | ||||
23 | öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen eingetragenen Vereine | ||||
24 | erlöschen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4. | ||||
25 | (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens der | ||||
26 | Medizinischen Dienste nach Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1 Satz | ||||
27 | 4 bekannt gemachten Datums auf die in den jeweiligen Bezirken als | ||||
28 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste über. | ||||
29 | Die Körperschaften des öffentlichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in | ||||
30 | die Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Arbeits- und | ||||
31 | Ausbildungsverhältnissen mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein. Die | ||||
32 | Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen bis | ||||
33 | zum 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften des | ||||
34 | öffentlichen Rechts können bis zum 31. Dezember 2022 ein Arbeits- oder | ||||
35 | Ausbildungsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des | ||||
36 | Arbeitnehmers oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund kündigen. Die | ||||
37 | bestehenden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem jeweiligen | ||||
38 | Medizinischen Dienst bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4 | ||||
39 | bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats | ||||
40 | nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines | ||||
41 | Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich | ||||
42 | den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das | ||||
43 | Übergangsmandat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat | ||||
44 | gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch | ||||
45 | zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem | ||||
46 | nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehenden | ||||
47 | Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als | ||||
48 | Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt | ||||
49 | werden. Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum | ||||
50 | förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die | ||||
51 | Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt | ||||
52 | für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. | ||||
53 | Die Sätze 2 bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entsprechend. Die Sätze 6 | ||||
54 | bis 8 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung | ||||
55 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende | ||||
56 | Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur | ||||
57 | Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat. | ||||
58 | (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in | ||||
59 | Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes | ||||
60 | Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, | ||||
61 | verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach | ||||
62 | Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht | ||||
63 | mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste | ||||
64 | Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die | ||||
65 | Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt. | ||||
66 | (5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen | ||||
67 | Rechts an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | ||||
68 | Krankenkassen. Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste haben nach § | ||||
69 | 282 Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes | ||||
70 | Bund, die von den jeweils Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 | ||||
71 | vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu wählen. Der amtierende | ||||
72 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | ||||
73 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt die Vorschläge für die Wahl | ||||
74 | nach Satz 2 in nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 | ||||
75 | Satz 1 und nach Geschlecht getrennten Listen und versendet diese an die | ||||
76 | jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. Jede | ||||
77 | Vertretergruppe eines Medizinischen Dienstes entsendet einen Vertreter, der | ||||
78 | die Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend dessen Weisungen | ||||
79 | abgibt. Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen | ||||
80 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die | ||||
81 | Wahl und regelt das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich | ||||
82 | vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der amtierende | ||||
83 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | ||||
84 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung des | ||||
85 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. In der | ||||
86 | konstituierenden Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die oder der | ||||
87 | stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und | ||||
88 | die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach | ||||
89 | Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am 30. | ||||
90 | September 2021 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 | ||||
91 | endet und die Satzung vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist. |
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