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Sie können sich § 410 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen.
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
(3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr
(4) 1Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung durch die Krankenkassen bereits abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. 2§ 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. 3Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. 4Klagen bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen. 5Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren.
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | ||||
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t | 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des | ||||
3 | Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes | ||||
4 | Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des | ||||
5 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter |
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter | ||||
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t | 1 | (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. | t | 1 | (1) § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 |
2 | August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu | 2 | und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen | ||
3 | überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen. | 3 | Fassung gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis | ||
4 | (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht | 4 | zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine | ||
5 | oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften | 5 | Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79 Absatz 6 | ||
6 | fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit | 6 | Satz 6 bis 9, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12 und | ||
7 | Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die | 7 | § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 | ||
8 | Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die | 8 | gültigen Fassung gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde | ||
9 | Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und | 9 | bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunftssicherung | ||
10 | familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben. | 10 | vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die | ||
11 | (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die | 11 | Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei | ||
12 | Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach | 12 | Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden | ||
13 | § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr | 13 | Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden. | ||
14 | 1. | 14 | (2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 6, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b | ||
15 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | 15 | Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. Dezember 2027 keine | ||
16 | Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und | 16 | höhere Vergütung vereinbart werden. Zu Beginn der darauffolgenden | ||
17 | 2. | 17 | Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des | ||
18 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | 18 | Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden. | ||
19 | Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 | ||||
20 | Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung des betreffenden | ||||
21 | Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen. | ||||
22 | Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung | ||||
23 | nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon | ||||
24 | abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des | ||||
25 | Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und | ||||
26 | die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in | ||||
27 | Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu | ||||
28 | erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und | ||||
29 | 2 zu meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist | ||||
30 | zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das | ||||
31 | Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach | ||||
32 | Absatz 4 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des | ||||
33 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der | ||||
34 | Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das | ||||
35 | Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 | ||||
36 | befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||||
37 | (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits | ||||
38 | durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz | ||||
39 | der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung durch die Krankenkassen bereits | ||||
40 | abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen | ||||
41 | Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 6 der | ||||
42 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. Die Einnahmen nach | ||||
43 | diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten | ||||
44 | Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur- | ||||
45 | Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur- | ||||
46 | Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem | ||||
47 | Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||
48 | (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach | ||||
49 | Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach | ||||
50 | den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für | ||||
51 | Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das | ||||
52 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung | ||||
53 | einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu | ||||
54 | versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis | ||||
55 | 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 | ||||
56 | durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 | ||||
57 | Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr | ||||
58 | 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren. |
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