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Sie können sich § 408 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. 2Dies gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen. 3Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. 4Die in § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die Evaluation.
Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten | t | 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung |
2 | Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 |
Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | ||||
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t | 1 | Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in den Anlagen der | t | 1 | (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. |
2 | August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu | ||||
3 | überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen. | ||||
4 | (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht | ||||
5 | oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften | ||||
6 | fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit | ||||
7 | Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die | ||||
8 | Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die | ||||
9 | Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und | ||||
10 | familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben. | ||||
11 | (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die | ||||
12 | Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach | ||||
13 | § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr | ||||
14 | 1. | ||||
15 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | ||||
16 | Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und | ||||
17 | 2. | ||||
18 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | ||||
19 | Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 | ||||
20 | Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum | ||||
21 | 31. März 2020 geltenden Fassung des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben | ||||
22 | wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen. | ||||
23 | Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung | ||||
24 | nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon | ||||
25 | abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des | ||||
26 | Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und | ||||
27 | die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in | ||||
28 | Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu | ||||
29 | erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 in der bis zum 31. März 2020 | ||||
30 | geltenden Fassung gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu meldenden Daten | ||||
31 | entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies | ||||
32 | für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren der | ||||
33 | Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt das | ||||
34 | Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | ||||
35 | Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach den Sätzen 1 und | ||||
36 | 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
37 | nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen und des | ||||
38 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||||
39 | (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits | ||||
40 | durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz | ||||
2 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden | 41 | der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden | ||
3 | Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten | 42 | Fassung durch die Krankenkassen bereits abgegeben wurde, ermittelt das | ||
4 | Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, | 43 | Bundesamt für Soziale Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht diesen | ||
5 | Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch | 44 | durch Bescheid geltend. § 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt | ||
6 | obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten | 45 | entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in den | ||
7 | der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f | 46 | Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung | ||
8 | Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies gilt auch für die in den §§ 28d | 47 | nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § | ||
9 | und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember | 48 | 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen | ||
10 | 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 | 49 | bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
11 | genannten Anforderungen verweisen. Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und | 50 | (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach | ||
12 | Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. | 51 | Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach | ||
13 | Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die | 52 | den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für | ||
14 | Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den | 53 | Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das | ||
15 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 | 54 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung | ||
16 | Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. Die in § | 55 | einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu | ||
17 | 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 | 56 | versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis | ||
18 | geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis | 57 | 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 | ||
19 | zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 58 | durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 | ||
20 | nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die | 59 | Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr | ||
21 | Evaluation. | 60 | 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren. |
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