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Sie können sich § 405 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt. 2Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden.
Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | t | 1 | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung |
Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | ||||
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f | 1 | Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist | f | 1 | Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist |
2 | nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 2 | nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
3 | die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend | 3 | die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend | ||
t | 4 | von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist | t | 4 | von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist |
5 | sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches | 5 | sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches | ||
6 | für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt | 6 | für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt | ||
7 | durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung | 7 | durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
8 | rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der | 8 | rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der | ||
9 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen | 9 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen | ||
10 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises | 10 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises | ||
11 | feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des | 11 | feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des | ||
12 | Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen | 12 | Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen | ||
13 | Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden. | 13 | Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden. |
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