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Sie können sich § 404 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz |
(weggefallen) | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | ||||
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t | t | 1 | (1) Personen, die weder | ||
2 | 1. | ||||
3 | in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder | ||||
4 | versicherungspflichtig sind, | ||||
5 | 2. | ||||
6 | über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen, | ||||
7 | 3. | ||||
8 | einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder | ||||
9 | vergleichbare Ansprüche haben, | ||||
10 | 4. | ||||
11 | Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch | ||||
12 | 5. | ||||
13 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des | ||||
14 | Zwölften Buches beziehen, | ||||
15 | können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § | ||||
16 | 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen; in | ||||
17 | den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des | ||||
18 | Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. | ||||
19 | Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer | ||||
20 | 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten | ||||
21 | Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen | ||||
22 | für sie nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können auch | ||||
23 | Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die | ||||
24 | bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private | ||||
25 | Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen | ||||
26 | Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung | ||||
27 | im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31. | ||||
28 | Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen. | ||||
29 | (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen | ||||
30 | darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
31 | gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 | ||||
32 | geltenden Fassung nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder | ||||
33 | Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 | ||||
34 | versicherte Personen nicht. § 152 Absatz 4 des | ||||
35 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | ||||
36 | Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für | ||||
37 | nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend. | ||||
38 | (3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des | ||||
39 | finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. | ||||
40 | Dezember 2008 geltenden Fassung oder für spätere Tarifwechsel erforderlich | ||||
41 | ist. Abweichend von § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 | ||||
42 | geltenden Fassung sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für | ||||
43 | Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das | ||||
44 | Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden | ||||
45 | Mehraufwendungen zu berücksichtigen. | ||||
46 | (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif | ||||
47 | werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 des | ||||
48 | Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt. |
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