entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verwendet oder
7
3.
8
entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz
9
3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.
10
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
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Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
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Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
13
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
14
Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige
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Aufsichtsbehörde.
4
(4) bis (11) (weggefallen)
16
(4) (weggefallen)
x
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