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Sie können sich § 396 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Strafvorschriften | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||||
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t | 1 | Strafvorschriften | t | 1 | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten |
Strafvorschriften | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||||
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t | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | t | 1 | Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen |
2 | wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die | 2 | insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der | ||
3 | Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. | 3 | Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, | ||
4 | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | 4 | den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, | ||
5 | einem Jahr oder Geldstrafe. | 5 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | ||
6 | nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der | ||||
7 | Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden | ||||
8 | zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für | ||||
9 | 1. | ||||
10 | Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den | ||||
13 | erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | ||||
14 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | ||||
15 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches, | ||||
16 | 3. | ||||
17 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | ||||
18 | Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem | ||||
19 | Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der | ||||
20 | Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des | ||||
21 | Asylbewerberleistungsgesetzes, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | ||||
24 | 5. | ||||
25 | Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die | ||||
26 | Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in | ||||
27 | den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, | ||||
28 | 6. | ||||
29 | Verstöße gegen Steuergesetze, | ||||
30 | 7. | ||||
31 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz. | ||||
32 | Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die | ||||
33 | Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. | ||||
34 | Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die | ||||
35 | Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. | ||||
36 | Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 sowie nach dem | ||||
37 | Elften Kapitel von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig. |
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